Berichtigung von Urteilsformulierungen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit KI-Titel
ZPO § 319 · Berichtigung von Urteilen · Sicherheitsleistung · Formfehler
Zivilrecht
Tenor
wird der Urteilsausspruch des am 28. Januar 2010 verkündeten Urteils in Abschnitt D. nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Am Ende des 1. Absatzes muss es richtig lauten:
"falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet".
Am Ende des 2. Absatzes muss es richtig lauten:
"falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten".
Gründe
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)