OLG Celle · Niedersachsen Beschluss zitiert von 1

Aufhebung der Zwangsvollstreckung wegen Fassungsversehen KI-Titel

Zwangsvollstreckung · Fassungsversehen · § 319 ZPO · Beschwerde · Gerichtsgebührenfreiheit

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 28. Mai 2009, den Beteiligten zu 1 und 2 zugestellt am 5. Juni 2009 und dem Beteiligten zu 3 zugestellt am 8. Juni 2009, wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens gem. § 319 ZPO berichtigt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die am 4. Mai 2009 beim Landgericht L. eingegangene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts vom 7. April 2009 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Notars Dr. Ulrich M. vom 25. September 2008 für unzulässig erklärt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1 290.69 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschluss war wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens gem. § 319 ZPO von Amts wegen im Tenor zu berichtigen. Von der vorherigen Anhörung der Beteiligten konnte im Hinblick auf die Art der Unrichtigkeit abgesehen werden.