VG Gießen · Hessen 8. Kammer Beschluss LS

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid auszusetzen, bleibt ohne Erfolg, wenn der Gebührenbescheid bestandskräftig geworden ist und deshalb Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein kann. 2. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, wenn der VA - hier der Gebührenbescheid - in Bestandskraft erwachsen ist.

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