AG Konstanz · Baden-Württemberg Beschluss

Beratungshilfe für Erbangelegenheit abgelehnt KI-Titel

Beratungshilfe · Erbrecht · Wirtschaftliche Nachweise · Strafgefangene · Zulässigkeitsvoraussetzungen

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom ... auf Gewährung von Beratung nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG) vom 18. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Mit o.a. Antrag begehrt der Antragsteller Beratungshilfe für eine „Erbangelegenheit“.

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Das Gericht hat vor der Erteilung eines Beratungshilfescheines u.a. zu prüfen, ob dem Rechtsuchenden nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist, § 1 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3. und ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind.

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Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Es bedarf der Vorlage geeigneter Belege, etwa wie Kontoauszüge, Mietvertrag.

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Vorliegend müsste entsprechend versichert werden, dass weder ein Konto vorliegt, noch sonstige Unterstützung bzw. sonstiges Einkommen neben dem Arbeitsverdienst in der JVA gegeben ist.

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Freie Unterkunft und freie Verpflegung sind ebenfalls zu verwerten. Da der Rechtsuchende kostenfrei wohnt, wären als (fiktives) Einkommen bzgl. des Naturalunterhalts Beträge nach der SachBezV zu berücksichtigten: (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 115 Rn 9 – 11a; AG Bad Oeynhausen, (richterlicher) Beschl. 04.02.2004, Az.: 2 II 596/03 (BH), nicht veröffentlicht)

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Bei Strafgefangenen ist sodann nach Abzug des Überbrückungsgeldes und des Freibetrages für Erwerbstätige ( wenn der Antragsteller in der JVA arbeitet ) der allgemeine Freibetrag nach § 115 Abs.1 S.3 Nr.2 nur in Höhe des Taschengeldanspruchs nach § 46 StrVollzG abzusetzen ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.1997, 16 WF 58/97, FamRZ 1998, 248). Ob sich daraus dann letztendlich ein Betrag geringer als 15 Euro/Monat ergibt, ist fraglich.

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In § 2 Satz der BerHVordruckVO ist die Verpflichtung festgelegt, den Sachverhalt anzugeben. Hieran sind zumindest gewisse Anforderungen zu stellen. Die Angelegenheit ist genau zu bezeichnen . Die Angelegenheit muss von anderen Angelegenheiten abgrenzbar sein (Angaben wie „erbrechtliche Angelegenheit“ genügen daher nicht). Solche allgemeinen Aussagen führen in Konsequenz dazu, dass der Antrag abzulehnen ist. Es muss zumindest feststellbar sein:

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- ob andere Hilfsmöglichkeiten in Betracht kommen

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- ob durch sofortige Auskunft/Antragsaufnahme die Sache erledigt werden kann

13

- ob die Angelegenheit mutwillig ist.

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Da hinsichtlich der Unzuständigkeit keine Heilung möglich ist, war der Antrag direkt abzulehnen.