Im Zweifelsfall hat der Antragsteller die Einhaltung der Ausschlußfrist des § 141e Abs 1 S 2 AFG als …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Im Zweifelsfall hat der Antragsteller die Einhaltung der Ausschlußfrist des § 141e Abs 1 S 2 AFG als anspruchsbegründende Tatsache nachzuweisen.
2. Wer sich erst ein Jahr, nachdem der Antrag abgegeben worden sein soll, um die Durchsetzung seiner Anspruche bemüht, handelt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt iS des § 141e Abs 1 S 4 AFG und hat deshalb die Versäumung der Ausschlußfrist zu vertreten.