Zur Abwehr von Lärmbelästigungen, die von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausgehen, von …
Leitsatz
Zur Abwehr von Lärmbelästigungen, die von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausgehen, von der Gemeinde entweder selbst durchgeführt oder einem Dritten genehmigt worden sind und nicht unter das Versammlungsgesetz fallen, kann im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Gemeinde geltend gemacht werden. Die Betroffenen müssen sich jedenfalls dann nicht darauf verweisen lassen, die an Dritte erteilten Sondernutzungsgenehmigungen oder sonstige begünstigende Verwaltungsakte anzufechten oder in jedem Einzelfall den Erlaß immissionsschutzrechtlicher Anordnungen zu beantragen, wenn aufgrund der zeitlichen Vorgaben auf diese Weise effektiver Rechtsschutz nicht erreicht werden kann. Schallimmissionen, die von der Sondernutzung öffentlicher Straßen und Plätze ausgehen, sind der Straßenbaubehörde zuzurechnen.
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