In den Berichterstattungen befasst sich die Antragsgegnerin mit der Problematik der Erstellung und …
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 07.05.2026 (Az. 324 O 149/26) abgeändert und der Antragsgegnerin zusätzlich untersagt:
Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,
a) in Bezug auf den Antragsteller durch nachfolgend wiedergegebene Darstellung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau C.F. zeigen, hergestellt und/oder verbreitet:
„Schauspielerin C.F. sucht seit Jahren diejenigen, die im Internet Fake-Pornographie von ihr verschicken. Nun hat sie Anzeige gegen ihren Ex-Mann erstattet,
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Sexualisierte Gewalt – Schauspielerin C.F. sucht seit Jahren diejenigen, die im Internet Fake-Pornografie von ihr verschickten. Nun hat sie Anzeige gegen ihren Ex-Mann erstattet, den Moderator C.U. – in Spanien. Der Fall zeigt, dass es im deutschen Recht Lücken gibt.
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Auf ihre Fragen fand sie kurz danach eine mögliche Antwort. Und die lag in einigen Fällen augenscheinlich näher, als sie je geahnt hätte. Viel näher.
C.F., 44, ist Schauspielerin und Moderatorin, C.U., 50, ihr früherer Mann, ist ebenfalls Schauspieler und Moderator. Die beiden heirateten 2011, bekamen eine Tochter, kürzlich ließen sie sich scheiden. Der Grund dafür ist, folgt man den Schilderungen von F., ungeheuerlich: Es geht um den Vorwurf körperlicher Übergriffe, ganz analog. Und es geht um geklaute Identitäten im Internet, und um angeblich authentische Pornoaufnahmen. Um eine neue Form digitaler Gewalt, auf die das deutsche Recht und die Behörden kaum vorbereitet sind – was den Fall weit über das Private hinaus relevant macht.
Der Tag, an dem ihre Welt zusammenbrach, war der erste Weihnachtsfeiertag 2024. So erzählt sie es.
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Er habe ein Interview mit F. gelesen – sie hatte darin erwähnt, dass sie wegen der sogenannten Fake-Accounts und der gefälschten Pornos Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben.
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Später soll er angefangen haben, über die falschen Profile zu sprechen, über die darüber verschickten Fotos und Videos, den Telefonsex. Er müsse ihr etwas beichten, soll er gesagt und dabei am ganzen Körper gezittert haben. ‚ich war das, ich habe das getan‘, habe er dann erklärt. So erzählt es F.
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F. sagt: ‚Mir wurde über Jahre mein Körper geklaut.‘ Und plötzlich habe sie verstanden, dass einer der Täter offenbar ‚die Person war, die mir am nächsten stand‘.
Im Internet kursieren seit Jahren Hunderte gefälschte Pornografien, die angeblich F. zeigen. Es sind Fotos und Videos, die auf dubiosen Plattformen hochgeladen wurden und dort zwischen anderem Hardcore-Material zu finden sind.
Unter den Aufnahmen befinden sich auch sogenannte Deepfakes, also mithilfe von KI erzeugte Fotos und Videos, die sich von jedermann mit nur wenigen Klicks erstellen lassen. Die Bilder zeigen den nachgestellten Körper von F. in eindeutigen Posen: mit geöffneten Beinen oder beim Sex inmitten einer Gruppe von Männern. Eines der Videos ist mit dem Begriff ‚Abwichschallenge‘ überschrieben, es hat bislang mehr als 270.000 Aufrufe. Wer dieses Material erstellt und hochgeladen hat, ist unklar. F hat mehrmals versucht, solche Aufnahmen mithilfe von Anwälten und entsprechenden Löschaufforderungen aus dem Netz zu bekommen. Vergebens.
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Tatsächlich sind in mehr als 90 Prozent der Deepfake-Videos im Internet Sexfilme.
Die KI-Revolution hat eine weitere Dimension der sexualisierten Gewalt geschaffen, die in den allermeisten Fällen Mädchen und Frauen trifft..
Die Anzahl der Betroffenen dürfte in Zukunft noch steigen. Das hat auch mit E. M. zu tun. Vor einigen Wochen hat der Techmilliardär seiner KI namens Grok eine neue Funktion hinzugefügt: Zunächst konnten Nutzer Bilder bearbeiten und damit andere User virtuell ausziehen. Wieder traf es fast ausschließlich Frauen. Einen Mechanismus, um die Zustimmung der Abgebildeten zu erfragen, hatte Musk nicht einbauen lassen. Es entstanden geschätzt drei Millionen Bilder in elf Tagen, inzwischen ist die Funktion eingeschränkt.
Die Flut an Deepfakes ist Teil einer Entwicklung, die weit über manipulierte Aufnahmen hinausgeht. Jede fünfte Frau und jeder siebte Mann in Deutschland hat in den vergangenen fünf Jahren digitale Gewalt erlebt, das ist das Ergebnis einer neuen Studie der Bundesregierung und des Bundeskriminalamts.
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Zu den Fällen hinter den Statistiken gehört offenbar auch jener von F. Sie und U. führten lange eine der bekanntesten Ehen der deutschen Medienbranche.
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Wenn sie von ihrer Ehe erzählt, schüttelt sie mitunter ungläubig den Kopf. Hatte sie in den vergangenen Jahren irgendwann einmal einen Verdacht? Hatte sie geahnt, dass vielleicht ihr damaliger Mann einer derjenigen sein könnte, die hinter den Fakeprofilen im Internet stecken? ‚Nein, niemals‘, sagt F. Erst nach seinem mutmaßlichen Geständnis habe sie ihren Ex-Mann richtig kennengelernt.
Heute will sie Gerechtigkeit. In den vergangenen Monaten hat sie sich von der Berliner Anwältin C.C. beraten lassen, einer Strafrechtlerin, die seit 30 Jahren Opfer von häuslicher Gewalt vertritt. F. entschied daraufhin, ihre Anzeige in Spanien einzureichen. Das tat sie nicht nur, weil sie und U. dort einen Wohnsitz haben. In Spanien ist die Rechtslage für Betroffene besser als in Deutschland, es gibt härtere Gesetze, außerdem Staatsanwaltschaften und Gerichte, die auf Gewalt gegen Frauen spezialisiert sind. Das kann helfen, die neuen Auswüchse digitalen Missbrauchs zu bestrafen.
F. möchte sich davon nicht mehr lähmen lassen, sie möchte auch nicht mehr, dass ihr die Bilder im Internet peinlich sind. Sie möchte, dass sie denjenigen peinlich sind, die so etwas erstellen und verschicken, sie im Internet entwürdigen. Zumindest was Letzteres angeht, hat diese Forderung eine sehr konkrete Adresse: die ihres Ex-Mannes, C.U.
In einer Handynachricht, die F. ihm vor einiger Zeit schrieb, heißt es: ‚Du tust so, als sei das hier eine ganz normale Trennung unter zwei Eheleuten. Das ist sie nicht, du hast mich virtuell vergewaltigt.‘
Vor rund fünf Jahren erfuhr F. zum ersten Mal, dass es Deepfakes von ihr gibt. Eine Person aus ihrem familiären Umfeld sei damals auf einen sogenannten Gangbang-Porno gestoßen, in dem F. als vermeintliche Hauptdarstellerin so gezeigt wurde, als hätte sie mit einer Männergruppe Sex. So erzählt es die Schauspielerin. Es war ein Schock für sie, aber auch der Beginn eines Kampfs.
2023 unterstütze sie eine Kampagne gegen solche Fakebilder, hinter der Aktion stand die Berliner Organisation HateAid, die sich gegen strafbare Hetze im Netz stark macht. F. engagierte sich für eine Petition gegen Porno-Manipulationen, unter dem Hashtag ‚My face my choice‘ sammelten die Initiatorinnen mehr als 70.000 Unterschriften und übergaben sie dem Bundesdigitalministerium.
Die Schauspielerin wurde zum Gesicht einer Bewegung gegen Deepfakes. Sie forderte schärfere Gesetze, auch, indem sie über ihre eigenen Erfahrungen sprach.
Sie drehte eine zweiteilige ZDF-Dokumentation, in der sie zu den gefälschten Bildern und Profilen recherchierte, sie versuchte, herauszufinden, wer dahintersteckt. ‚Deepfake-Pornos – die Jagd nach den Tätern‘ lautete der Titel der Sendung. Die Suche blieb zunächst erfolglos.
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Es gibt inzwischen viele Apps, um solche Aufnahmen mühelos zu erstellen.
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Dem Anschein nach inszenierte U. seine eigene Frau über die gefälschten Profile wie ein Objekt, als wäre sie für jeden frei verfügbar. Dabei könnten die mutmaßlichen virtuellen Diffamierungen nicht der Beginn, sondern die Fortsetzung eines Musters gewesen sein, das sich auch jenseits des Bildschirms gezeigt haben soll.
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Es lässt sich derzeit nicht absehen, welche Schritte in dieser Angelegenheit nun folgen. Im Raum steht etwa die Frage, ob das Verfahren in der Verantwortung der spanischen Behörden bleibt oder ob sich bald auch deutsche darum kümmern müssen. Klar ist: Vorwürfe wie die von F. stellen Justizsysteme weltweit vor neuen Herausforderungen.
Spanien versucht, darauf zu reagieren, dass die Entwicklung des Internets nicht nur neue Kommunikationsformen hervorgebracht hat, sondern auch neue Methoden, mit denen vor allem Männer Frauen erniedrigen können. Gerichte verfolgen auch Deepfakes, sie nutzen dafür bestehende Straftatbestände: die Verletzung der Privatsphäre etwa oder Ehrdelikte. Ein Gericht im Süden des Landes verurteilte 2024 mehrere Schüler, die KI-generierte Nacktbilder ihrer Mitschülerinnen verschickt hatten.
In Deutschland dagegen haben Opfer kaum eine Chance. Bislang gibt es keinen eigenen Straftatbestand, der es verbietet, gefälschte Pornos zu erstellen. Meist kann nur bestraft werden, wer solches Material verbreitet, etwa über den komplizierten Umweg der Persönlichkeitsrechte. Nachdem Opferschutzverbände seit Jahren auf diese Lücke hinweisen, soll es hierzulande bald ein digitales Gewaltschutzgesetz geben. Künftig soll es etwa möglich sein, Accounts von Tätern per richterlicher Anordnung sperren zu lassen.“,
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e) in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„Im Dezember 2024, wenige Tage nach seiner mutmaßlichen Beichte, war U. offensichtlich auf der Suche nach rechtlichem Rat. In einer E-Mail an einen Berliner Strafverteidiger, die der S. einsehen konnte, schilderte er den ‚höchst vertraulichen Sachverhalt‘. Er habe, schrieb er, in den vergangenen zehn Jahren ‚leider einen sexuellen Fetisch‘ entwickelt: Immer wieder habe er auf den Namen seiner Frau Fakeprofile auf sozialen Medien angemeldet, über die Accounts habe er mit Männern gechattet, geflirtet, ‚bis hin zum Sex-Talk‘.
Er habe den Gesprächspartnern Videos geschickt, die auf frei zugänglichen Pornoseiten erhältlich gewesen seien und deren Protagonistinnen seiner Frau ähnlich gesehen hätten. Man muss das wohl so verstehen, dass er solche Videos aber nicht selbst erstellt habe.
U. erklärte in der E-Mail an den Anwalt, es sei ihm darum gegangen, den Eindruck zu erwecken, als handele es sich bei dem Material um ‚private Sextapes‘ von F. Ungefähr 30-mal habe er ‚diesen Vorgang‘ wiederholt, ‚mit jeweils unterschiedlichen Männern‘. Es ist bemerkenswert, wie einsichtig sich U. in der E-Mail gibt. Er schreibt von einem ‚kaum zu kontrollierenden Drang‘ bei sich, von ‚abnormalem Verhalten‘. Er bereue, was er getan habe.“,
wie geschehen in dem im „S.“ Nr. …/2026 vom 20.03.2026 verbreiteten Artikel mit der Überschrift „Entblößt im Netz“ und in dem über www.s..de verbreiteten Artikel vom 21.03.2026 mit der Überschrift „Du hast mich virtuell vergewaltigt“ und aus den Anlagen Ast 4 und 5 zur Antragsschrift ersichtlich.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 54 % und die Antragsgegnerin 46 % zu tragen. Von Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller 47 % und die Antragsgegnerin 53 % zu tragen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 130.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung wegen einer von dieser online und in Druck verbreiteten Berichterstattung in Anspruch,
In den Berichterstattungen befasst sich die Antragsgegnerin mit der Problematik der Erstellung und Verbreitung von sog. „Deepfakes“. In der Berichterstattung heißt es hierzu, Deepfakes seien mithilfe von Künstlicher Intelligenz (nachfolgend: KI) erzeugte Videos und Fotos, die sich von jedermann im Netz mit nur wenigen Klicks erstellen und versenden ließen. Die Antragsgegnerin berichtet in dem Beitrag in diesem Zusammenhang über Vorwürfe, die die Ex-Ehefrau des Antragstellers gegenüber diesen erhoben hat. Dabei geht es um die Erstellung von „Fake-Profilen“, die der Antragsteller unstreitig unter dem Namen seiner Ex-Frau erstellt hat. Ferner geht es um die – ebenfalls unstreitige – Verbreitung von Fotos und Videos, die seiner Ex-Frau sehr ähnlich sehende Frauen in pornographischer Weise zeigen. Was indes die in dem Beitrag zur Sprache kommenden Deepfake-Videos seiner Ex-Ehefrau angeht, die diese in pornographischer Weise darstellen, macht er geltend, keine Deepfakes-Videos, die seine Ex-Ehefrau zeigen, hergestellt und/oder verbreitet zu haben. Die Antragsgegnerin habe rechtswidrig einen solchen Verdacht verbreitet. Gegen einen etwaigen Verdacht, auch die Deepfake-Fotos verbreitet zu haben, wendet er sich ausdrücklich nicht.
Streitig ist zwischen den Parteien weiterhin, ob der Antragsteller gegenüber seiner Ex-Ehefrau körperliche Übergriffe und/oder eine Körperverletzung begangen habe und ob er sie schwer bedroht habe. Insbesondere in Hinblick auf einen von der Antragsgegnerin geschilderten Vorfall, der sich im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung ereignet hat, ist er der Ansicht, dass rechtswidrig berichtet worden sei. Ferner wendet er sich gegen Textpassagen, die sich mit einer vom Antragsteller an seinen Strafverteidiger versandten Mail befassen.
Das Landgericht hat das oben dargestellte Begehren des Antragstellers mit Beschluss vom 07.05.2026 zurückgewiesen und dem Antrag nur hinsichtlich der Berichterstattung, dass der Antragsteller zu einem Gerichtstermin auf Mallorca nicht erschienen sei, stattgegeben. Es wird hierzu sowie hinsichtlich der ausführlicheren Wiedergabe der Anträge auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zurückweisung seines Antrages wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet.
1
a) Durch die in Rede stehende Berichterstattung entsteht durch das Zusammenspiel der verschiedenen Äußerungen zwingend beim Durchschnittsleser das Verständnis, dass der Verdacht besteht, der Antragsteller habe Deep-Fake Videos, die seine Ex-Ehefrau zeigen, hergestellt und/oder verbreitet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss das inkriminierte Verständnis, wenn die in Rede stehende Aussage nicht ausdrücklich aufgestellt wird, sondern sozusagen zwischen den Zeilen steht, also erst durch das Zusammenspiel verschiedener Äußerungen entsteht, zwingend sein (vgl. hierzu auch Kröner mit Hinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage, 31. Abschnitt, D., 1.i.; so auch kürzlich OLG München, a.a.O.). Es ist nicht ausreichend, wenn das Verständnis nur möglicherweise entsteht. Anderes folgt nicht aus der vom Antragsteller genannten Entscheidung des Senats und dem Urteil des BGH vom 27.5.2025, Az. VI ZR 337/22. Die entsprechenden Passagen in den Entscheidungen beziehen sich darauf, ob der Inhalt des vermittelten Verständnisses als feststehend oder als möglich, d.h. als Verdacht, geschildert wird, aber nicht auf die Frage, ob das Verständnis zwingend entstehen muss.
Nach Ansicht des Senats erweckt die angegriffene Berichterstattung beim angesprochenen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsleser das zwingende Verständnis, dass die Möglichkeit bestehe, der Antragsteller habe pornographische Deepfake-Videos seiner Ex-Ehefrau verbreitet.
Der Leser erfährt, dass seit Jahren pornographische Videos, die die Ex-Ehefrau des Antragstellers abbilden, im Netz existieren. Es wird berichtet, dass sich unter den Aufnahmen von ihr auch sog. Deepfakes, also – so die Definition der Antragsgegnerin im Beitrag - mithilfe von KI erzeugte Fotos und Videos befinden, die sich von jedermann mit nur wenigen Klicks erstellen ließen.
Es wird geschildert, dass sie seit Jahren hiergegen kämpft, die Schauspielerin sei das Gesicht im Kampf gegen Deepfakes, sie fordere schärfere Gesetze. Es wird u.a, über eine ZDF-Dokumentation mit dem Titel „Deepfake-Pornos – die Jagd nach den Tätern“, die die Ex-Ehefrau drehte, berichtet. Es heißt im Beitrag zuvor, dass sie eine mögliche Antwort gefunden habe, und diese in einigen Fällen augenscheinlich viel näher gelegen habe, als sie es geahnt habe, „viel näher“. Es wird dann nachfolgend berichtet, dass der Antragsteller in einem ein Interview von ihr von ihrer Anzeige wegen der „gefälschten Pornos“ gelesen und dann ihr gegenüber erklärt habe, es gewesen zu sein.
Der Leser nimmt demnach an, dass die Ex-Ehefrau wegen Deepfakes-Videos im November 2024 Anzeige erstattet habe, da die Anzeige in unmittelbaren Zusammenhang mit den Textpassagen zur ZDF-Dokumentation erwähnt wird, die bereits im Titel „Deepfake-Pornos – die Jagd nach den Tätern“ Deepfake-Pornos nennt. Es heißt im selben Kontext, dass die Suche nach Tätern zunächst erfolglos blieb. Zuvor hat der Rezipientenkreis bereits erfahren, dass gerade die Anzeige den Antragsteller dazu veranlasst habe, gegenüber seiner Ex-Ehefrau zu äußern, er sei es gewesen. Der Leser geht daher davon aus, dass der Antragsteller die in der Anzeige erwähnten Taten (die wie oben ausgeführt nach dem Verständnis des Lesers Deepfake-Videos umfasst) gestanden habe.
Ein wesentlicher Gegenstand des Beitrages ist zudem die Darstellung, dass die KI-Revolution, so die Antragsgegnerin, eine weitere Dimension der sexualisierten Gewalt geschaffen habe, laut Erhebungen seien schon Hunderttausende Opfer von falschen Pornos geworden; die Anzahl der Betroffenen dürfe steigen, E. M. habe seiner KI eine neue Funktion hinzugefügt. Es wird ausgeführt, Spanien versuche darauf zu reagieren, dass die Entwicklung des Internets neue Methoden hervorgebracht habe, mit denen vor allem Männer Frauen erniedrigen können, Gerichte verfolgten auch Deepfakes, ein von einem spanischen Gericht in diesem Zusammenhang verurteilter Fall von Deepfakes wird näher erwähnt. Es heißt weiter, dass in Deutschland Opfer dagegen kaum eine Chance hätten. Für den Leser liegt es daher auf der Hand, dass der Antragsteller gerade deshalb im Mittelpunkt des Artikels steht, weil er gerade diese als neu dargestellte Entwicklung des Internets, nämlich die Deepfakes, genutzt haben könnte.
Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin nicht nur über Deepfake-Videos und Deepfake-Fotos mit Abbildungen der Ex-Ehefrau berichtet, sondern ebenfalls darüber, dass der Antragsteller unstreitig pornographische Videos und Fotos von anderen der Ex-Ehefrau ähnlich sehenden Frauen unter ihrem Namen verbreitet und so beim Empfänger vortäuschen wollte, es handele sich um diese. Die Berichterstattung trennt aber für den Durchschnittsleser nicht hinreichend deutlich zwischen diesen beiden unterschiedlichen Formen „gefälschter Pornos“. Durch die vage Begrifflichkeit der „gefälschten Pornos“ oder „angeblich authentischen Pornoaufnahmen“ verwebt die Antragsgegnerin die beiden unterschiedlichen Erscheinungsformen so miteinander, dass der Leser annehmen muss, dass der Antragsteller möglicherweise Deepfake-Videos seiner Ex-Ehefrau hergestellt und/oder verbreitet habe.
Nach Ansicht des Senats nimmt der Leser nicht nur an, dass der Antragsteller solche Videos verbreitet habe, sondern dass er diese auch selbst hergestellt haben könnte. Denn im Beitrag wird mehrfach erwähnt, wie einfach es ist, derartige Videos herzustellen. Eine eindeutige Aussage, dass dies dem Antragsteller nicht vorzuwerfen sei, fehlt.
Anderes folgt auch nicht aus der Textpassage „F. möchte sich davon nicht mehr lähmen lassen, sie möchte auch nicht mehr, dass ihr die Bilder im Internet peinlich sind. Sie möchte, dass sie denjenigen peinlich sind, die so etwas erstellen und verschicken, sie im Internet entwürdigen. Zumindest was Letzteres angeht, hat diese Forderung eine sehr konkrete Adresse: die ihres Ex-Mannes, C. U.“: Diese verstärkt im Gegenteil das Verständnis, dass der Antragsteller entsprechende Deepfake-Videos nicht nur verbreitet, sondern auch hergestellt haben könnte. Denn der Satzteil „Zumindest was Letzteres angeht“ bezieht der Rezipient nicht auf die im Satz zuvor letztgenannte Handlungsweise des „Verbreitens“. Dies schon deshalb, weil in diesem Satz gerade nicht nur von „erstellen“ und „verschicken“ die Rede ist, sondern zuletzt auch von „entwürdigen“. Die Formulierung „Zumindest was Letzteres angeht“ würde von einem Leser auf den Begriff „entwürdigen“ bezogen. Näher liegt indes für den Leser, dass er die Aussage „Zumindest was Letzteres angeht“ auf den gesamten oben zitierten Absatz bezieht, also dass „letzteres“ sich hier auf den gesamten zweiten Satz des Absatzes („Sie möchte, dass sie denjenigen peinlich sind, die so etwas erstellen und verschicken, sie im Internet entwürdigen“) bezieht. Denn dieser Satz kontrastiert den vorangegangenen, in dem es heißt, dass die Ex-Ehefrau sich nicht mehr lähmen lassen möchte, dass ihr die Bilder im Internet peinlich seien. Der Leser nimmt diesen Satz mit dem folgenden „Sie möchte, dass sie denjenigen peinlich sind, die so etwas erstellen und verschicken, sie im Internet entwürdigen.“ als Einheit wahr, zumal sie einen einheitlichen Absatz bilden. Er bezieht „letzteres“ daher auf den gesamten vorangegangenen Satz.
Gegen ein zwingendes Verständnis des Lesers spricht auch nicht die Textpassage „Er (sc. der Antragsteller) habe den Gesprächspartnern Videos geschickt, die auf frei zugänglichen Pornoseiten erhältlich zugänglich gewesen seien und deren Protagonistinnen seiner Frau ähnlich gesehen hätten. Man muss dies wohl so verstehen, dass er solche Videos aber nicht selbst hergestellt habe.“, da der Satz „Man muss dies wohl so verstehen, dass er solche Videos aber nicht selbst hergestellt habe.“ als bloße Darstellung der Stellungnahme des Antragstellers erkannt wird, die sich die Antragsgegnerin indes gerade nicht zu eigen macht.
Aus den obigen Ausführungen folgt im Übrigen, dass nicht nur – wie das Landgericht angenommen hat – die Aussage zwingend entsteht, der Antragsteller habe die fraglichen Deepfake-Videos lediglich mit einem Eventualvorsatz verbreitet, also billigend in Kauf genommen, dass es sich um solche Videos handelt, sondern dass er mit einer entsprechenden Absicht gehandelt habe. Zum einen dürfte hier die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit kaum möglich sein, zum anderen geht der Senat – anders als das Landgericht – auch von der Aussage aus, der Antragsteller habe diese hergestellt. Es liegt indes auf der Hand, dass der Antragsteller derartige Videos nicht nur für sich hergestellt, sondern diese gerade im Internet dann auch verbreitet haben könnte, zumal im Artikel ausführlich andere Aktivitäten des Antragstellers im Zusammenhang mit anderen Pornovideos geschildert werden.
b) Es bedarf keiner näheren Begründung, dass das in Rede stehende Verständnis im Wege des Verdachtes, d.h. als mögliche, und nicht als feststehende Tatsachenbehauptung von der Antragsgegnerin verbreitet wurde.
Die Antragsgegnerin hat die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Hierfür ist nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2022. Az. VI ZR 1175/20).
Diesen Anforderungen wird die Berichterstattung nicht gerecht.
Der sog. Öffentlichkeitswert ist zu bejahen. Der Antragsteller und seine Ex-Ehefrau sind seit Jahren als Paar in der Öffentlichkeit aufgetreten; der Antragsteller hat unstreitig öffentlich u.a. geäußert, sich komplett als der Typ Mann zu sehen, den sich der Feminismus immer gewünscht habe. Die Ex-Ehefrau des Antragstellers setzt sich zudem seit Jahren in der Öffentlichkeit gegen digitale Gewalt im Internet ein. Über den unstreitigen Sachverhalt (Erstellung von Fakeprofilen, Versendung von Deepfake-Fotos etc.), der hier nicht streitgegenständlich ist, durfte daher auch berichtet werden.
Dem Antragsteller ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Senat kann unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien auch nicht feststellen, dass der Beitrag vorverurteilend wäre.
Es fehlt indes an einem Mindestbestand für die in Rede stehenden Verdachtsäußerungen, und zwar sowohl in Hinblick auf ein Verbreiten als auch hinsichtlich der Herstellung von Deepfake-Videos.
Der Antragsteller hat diese Vorgänge eidesstattlich versichert in Abrede genommen.
Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Ex-Ehefrau des Antragstellers (vgl. Anlage AG 6) ergibt sich bereits nicht eindeutig, dass diese annimmt, der Antragsteller habe Deepfakes-Videos von ihr verbreitet und dies ihr gegenüber Weihnachten 2024 gestanden. Denn sie schildert, dass Deepfake-Videos und Deepfake-Fotos von ihr, aber auch andere Videos über ihre Fakeprofile verbreitet worden seien. Sie versichert zudem an Eides Statt, mit dem Antragsteller in einem Gespräch, bei dem ihre Schwester dabei gewesen sei, noch einmal über sein Geständnis gesprochen zu haben. Sie habe ihn noch einmal darauf angesprochen, dass er mit 30 Männern in ihrem Namen sexualisierten Kontakt gehabt habe und dass dies über einen Zeitraum von zehn Jahren passiert sei. Es ist daher unklar, worauf sich das in der eidesstattlichen Versicherung geschilderte Geständnis bezieht. Dass der Antragsteller Deepfake-Pornofotos der Ex-Ehefrau, Fakeprofile und Videoaufnahmen täuschend ähnlicher Frauen verbreitete, ist im Verfahren unstreitig, so dass sich das von der Ex-Ehefrau geschilderte Geständnis vermutlich nur darauf beziehen dürfte. Es kommt hinzu, dass die Ex-Ehefrau unstreitig – zeitlich nachfolgend zur hier in Rede stehenden Berichterstattung – öffentlich sagte, dem Antragsteller nicht die Verbreitung von Deepfake-Pornovideos vorzuwerfen.
Die eidesstattliche Versicherung der Schwester der Ex-Ehefrau (vgl. Anlage AG 7) bietet ebenfalls keinen hinreichenden Mindestbestand. Sie spricht im Gegenteil dafür, dass die Ex-Ehefrau in ihrer eidesstattlichen Versicherung kein Geständnis in Hinblick auf Deepfake-Videos schildert (andere Anhaltspunkte als das Geständnis nennt diese ohnehin nicht), da sie in dieser ausführt, die Ex-Ehefrau habe sie nach den Weihnachtsfeiertagen 2024 besucht und berichtet, der Antragsteller habe zugegeben, der heimliche Täter hinter missbräuchlichem Verhalten ihr gegenüber im Internet gewesen zu sein; er habe heimlich Telefonsex und sexualisierte Chats in ihrem Namen mit anderen Männern geführt. Andere Handlungen des Antragstellers mit sexuellem Bezug nennt sie nicht.
Unergiebig für einen Mindestbestand an Beweistatsachen ist ebenfalls die aus der Anlage AG 3 ersichtliche Mail des Antragstellers an seinen Strafverteidiger, die die Antragsgegnerin in ihrem Beitrag aufgreift und die Gegenstand eines weiteren Antrags des Antragstellers ist. In dieser werden Deepfakes an keiner Stelle erwähnt, sondern nur, was unstreitig ist, dass der Antragsteller auf den Namen seiner Ex-Ehefrau Fake-Profile anmeldete, mit männlichen Nutzern hierüber Kontakt hatte und an diese bisweilen Bildmaterial schickte, was von frei zugänglichen Pornoseiten stammte und auf denen Frauen abgebildet waren, die der Ex-Ehefrau ähnlich sahen.
Die aus der Anlage AG 5 ersichtlichen Anzeige der Ex-Ehefrau des Antragstellers führt ebenfalls nicht zur Bejahung eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. In der Anzeige trifft die Ex-Ehefrau bereits keine Aussage darüber, dass der Antragsteller ihr gegenüber die Herstellung oder Verbreitung von Deepfake-Videos eingeräumt habe, sondern danach betreffen seine Äußerungen den unstreitigen Sachverhalt zu den Fakeprofilen und den Kontakt mit Männern hierüber, die annahmen, mit der Ex-Ehefrau Kontakt zu haben. Die Ex-Ehefrau führt in ihrer Anzeige zwar auf, dass der Antragsteller gefälschte sexuelle Bilder und Videos, die mithilfe von Deepfake-Techniken erstellt worden seien und in denen ihr Gesicht und ihre Stimme ohne ihre Zustimmung verwendet worden seien, um sie fälschlicher Weise als Protagonistin sexueller Handlungen darzustellen, per E-Mail verbreitet und Texte hinzugefügt habe, in denen er behaupte, sie (sc. die Ex-Ehefrau) hätte sich selbst in sexuellen Situationen gefilmt oder fotografiert. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass unklar ist, woher die Ex-Ehefrau diese Erkenntnis hat, die sie gerade nicht an Eides Statt versichert. Die der Anzeige in diesem Zusammenhang beigefügten Dokumente, die dem Senat nicht vorliegen, werden in der Anzeige auch nicht mit einem Titel bezeichnet, der Deepfakes nennt, sondern beziehen sich nach ihren Titeln – insoweit deckungsgleich mit der eidessstattlichen Versicherung der Ex-Ehefrau – auf Fakeprofile und den Kontakt des Antragstellers mit anderen Männern.
Für den erforderlichen Mindestbestand für den in Rede stehenden Verdacht, der Antragsteller habe Deepfake-Videos hergestellt und verbreitet, ist es nicht ausreichend, dass der Antragsteller unstreitig Deepfake-Fotos verschickte. Es stellt einen nicht unerheblichen Unterschied in der Schwere des Vorwurfes dar, ob man Deepfake-Fotos oder Deepfake-Videos verschickt. Denn erstere sind statisch, vermitteln einen kurzen Eindruck. Videos hingegen zeigen mehrere pornographische Handlungen, es wird eine „Geschichte“ erzählt, so dass die Erniedrigung der gegen ihren Willen abgebildeten Frau noch stärker ist. Sie wird länger als Objekt sexueller Begierde erniedrigt. Der fragliche Vorwurf wiegt daher schwerer, so dass auch dem Täter eine größere, moralisch verwerfliche Energie zugeschrieben wird. Es kann daher aus der Tatsache, dass jemand Deepfake-Fotos verschickt, nicht zulässig der Schluss gezogen werden, dass dieser auch Deepfake-Videos verschicken würde.
Der öffentlich gemachte Verdacht hinsichtlich der Herstellung und/oder Versendung von Deepfake-Videos, gestützt auf allein einen solchen Anhaltspunkt, geht darüber hinaus.
Der ebenfalls im Verfahren unstreitige Sachverhalt, dass der Antragsteller Fakeprofile unter dem Namen seiner Ex-Ehefrau anlegte, hierüber sexuellen Kontakt mit Männern hatte und Videos verschickte, auf denen die in sexuellen Situationen abgebildeten Frauen seiner Ex-Ehefrau ähnlich sahen, genügt ebenfalls nicht für die Bejahung eines Mindestbestandes an Beweistatsachen für die Verbreitung von Deepfake-Videos.
Bereits die Darstellung im Beitrag der Antragsgegnerin zeigt, dass dies unzureichend ist. Denn die Antragsgegnerin thematisiert im Artikel gerade, dass durch KI entstehende Bilder eine neue Dimension der sexuellen Gewalt geschaffen worden sei, die schwerer wiege und für die in Deutschland eine Strafbarkeitslücke bestehe. Der von der Antragsgegnerin gezogene Schluss von „ad minus ad maiore“ ist daher – wie üblich – nicht zulässig, auch wenn beiden Handlungen ein erheblicher Unrechtsgehalt innewohnt.
Der Hinweis, dass der Antragsteller KI-Apps habe, ist unbehelflich, da bereits nicht festzustellen ist, dass es sich um KI-Apps zur Erstellung von Deepfakes handelt. Es liegt auf der Hand, dass der allgemeine Gebrauch von KI-Apps nicht unüblich ist.
Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe Computergeräte entfernt bzw. weggeworfen, sich im Internet über die Themen Beweisvernichtung, Inhaltsfälschung und Accountlöschung informiert, begründet ersichtlich ebenfalls keinen hinreichenden Mindestbestand, da dies auch in Bezug auf die im hier zu entscheidenden Zivilprozess unstreitigen Sachverhalt erfolgt sein kann, der allerdings in einem etwaigen Strafverfahren streitig sein könnte, so dass der Antragsteller möglicherweise deswegen die entsprechenden Maßnahmen ergriff.
Der weitere Vortrag der Antragsgegnerin zum Mindestbestand ist ebenfalls unzureichend.
Dies gilt auch in einer Gesamtschau des Vorbringens der Antragsgegnerin.
c. Hinsichtlich der Verbotsfassung hat der Senat von § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass die im Tenor untersagten Passagen die Antragsgegnerin wieder veröffentlichen dürfte, wenn der fragliche Verdacht durch eine veränderte Berichterstattung nicht mehr erweckt werden würde.
2. Der Antrag zu Ziffer 1)b) aus der Beschwerdeschrift, mit dem der Antragsteller begehrt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, er habe gegenüber seiner Ex-Ehefrau jeweils mindestens einmal körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht, ist unbegründet.
Der Verdacht hinsichtlich körperlicher Übergriffe und/oder Körperverletzungen ist in Hinblick auf den von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachten Vorfall im Januar 2023 auf Mallorca gerechtfertigt. Es wird hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass die glaubhaft gemachte Schilderung des Vorfalles auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung des Antragstellers und seiner Ex-Ehefrau für diese eine bedrohliche Situation darstellte.
Die weiteren Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind ebenfalls zu bejahen. Es gelten die obigen Ausführungen unter 1)a) zum „Öffentlichkeitswert“ hier entsprechend.
Es kann daher dahinstehen, ob der in Rede stehende Verdacht ohnehin jedenfalls teilweise nicht hinreichend tatsächlich ist, da es sich um eine Wertung handeln dürfte, was eine Bedrohung darstellt, erst recht eine schwere Bedrohung.
3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Antrages zu 1)c), mit dem der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, er habe seine Ex-Ehefrau im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam aus der Wohnung gehindert, ebenfalls unbegründet ist.
Die Berichterstattung ist auch nicht aufgrund des Rechtsgedankens, die Antragsgegnerin habe bewusst unvollständig berichtet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.05.2026, Az. VI ZR 346/24), zu untersagen.
Vor der Veröffentlichung der Berichterstattung gab es ein Hintergrundgespräch, in dem zum Vorfall auf Mallorca Informationen mitgeteilt wurden, die die Antragsgegnerin in ihrer hier in Rede stehenden Berichterstattung nicht aufnahm. Es kann offenbleiben, ob dies aufgrund des obigen Rechtsgedankens erforderlich gewesen wäre, da der Antragsteller der Antragsgegnerin untersagte, jegliche Informationen aus diesem Gespräch zu verwenden. Die aus der Anlage AG 16 ersichtliche Vertraulichkeitsvereinbarung ist insoweit eindeutig. Sie unterscheidet nicht zwischen den für den Antragsteller günstigen oder ungünstigen Informationen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Mailverkehr der Parteien im Nachgang zum Hintergrundgespräch auf Nachfrage der Antragsgegnerin, ob und gegebenenfalls die Sicht des Antragstellers in einer etwaigen Berichterstattung einfließen könne, mitteilte, dass dies nicht gestattet werde; wenn Teile des Gespräches gebracht werden sollten, würden Rechtsmittel ergriffen werden (vgl. Anlagen AG 17, 18 und 20).
Der Antragsgegnerin ist daher nicht vorzuwerfen, dass sie den Antragsteller möglicherweise entlastende Elemente aus diesen Gesprächen, die den Vorgang eventuell in einem anderen Licht erscheinen ließen, nicht in die Berichterstattung aufgenommen hat.
4) Der Antrag zur Mail des Antragstellers gegenüber seinem Strafverteidiger ist teilweise begründet, und zwar hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Textpassagen.
aa) Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und dem berechtigten Informationsinteresse der Allgemeinheit stattzufinden hat.
Soweit das Landgericht ebenfalls ausführt, für die Untersagung spreche nicht bereits, dass der Antragsteller eine Verletzung seiner Intimsphäre geltend machen könne (in einem solchen Fall scheidet eine Abwägung aus, da die Intimsphäre absolut geschützt ist), wird auch auf die zutreffende Begründung im Beschluss verwiesen.
Hinsichtlich der Äußerungen, die der Senat ebenfalls als zulässig verbreitet beurteilt, ist zwar neben der vom Landgericht aufgeführten Erwägungen der besondere Schutz des Mandantengeheimnisses zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt, zumal einem Strafverteidiger, zu berücksichtigen, welches schwer wiegt. Die Abwägung fällt jedoch trotzdem zu Lasten des Antragstellers aus, weil es sich bei den Äußerungen zum einen überwiegend um Ausführungen eher allgemeiner Natur handelt, zum anderen diese den zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt betreffen.
Es ist zudem insbesondere in Rechnung zu stellen, dass die Darstellung der Antragsgegnerin im Beitrag in Hinblick auf Handlungen des Antragstellers, nämlich die Anmeldung von Fakeprofilen, hierüber chatten mit Männern, das Versenden von Videos – diese Handlungen sind im hier zu entscheidenden Verfahren unstreitig, die Antragsgegnerin stellt ihn in ihrer Berichterstattung als Verdacht dar –, durch die Schilderung der Mail diese eine hohe Glaubhaftigkeit erlangt. Ohne diese Mail stünde für den Leser letztlich nur Aussage gegen Aussage. Es ist zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin ohne diese Mail den Beitrag hätte veröffentlichen dürfen.
Der Antragsgegnerin kann daher auch nicht vorgeworfen werden, nicht abgewartet zu haben, ob der Antragsteller das fragliche Geschehen öffentlich bestreitet, und dann erst, um diesem Vortrag entgegenzutreten und ihren Artikel nachfolgend zu untermauern, den Inhalt der Mail zu schildern.
bb) Hinsichtlich der untersagten Textteile fällt die Abwägung jedoch zu Gunsten des Antragstellers aus.
Zu Gunsten des Antragstellers wirkt sich aus, dass zwar die Textpassage zum sexuellen Fetisch nach dem oben Gesagten (vgl. hierzu wiederum die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss) nicht dessen Intimsphäre berührt ist, aber durch den Bezug zur Sexualität dessen innerste Kreis der Privatsphäre, der besonders geschützt ist. Die obigen Erwägungen, die zur Zulässigkeit der anderen Textpassagen führen, kommen hier nicht zum Tragen. Auch ohne die untersagten Satzteile behält der Beitrag der Antragsgegnerin hinsichtlich des (erst) hier unstreitigen Sachverhaltes eine hohe Glaubhaftigkeit.
Die nicht untersagte Textpassage „bis hin zum Sex-Talk“ ist allerdings nicht aufgrund der obigen Erwägungen zu untersagen, obwohl sie ebenfalls einen sexuellen Bezug hat, da die Formulierung recht allgemein gehalten ist und es auf der Hand liegt, dass das Chatten des Antragstellers mit den Männern auf „Sex-Portalen“ Gespräche mit einem Inhalt haben dürfte, der als „Sex-Talk“ bezeichnet werden würde.
Die weitere untersagte Textpassage („Er schreibt von einem ‚kaum zu kontrollierenden Drang‘ bei sich, von ‚abnormalem Verhalten‘“.) ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu untersagen, da der Antragsteller mit der Wiedergabe aus einer vertraulichen Mail letztlich gegen sich selbst ins Feld geführt wird. Zwar ist sie nicht aufgrund des ansonsten bei Zitaten geltenden Gedankens, dass daher das Zitat korrekt sein muss unzulässig, sondern es gilt auch hier, dass die Leserschaft wiederum durch dieses Zitat erstmals dem Kernbereich der Privatsphäre des Antragstellers zuzurechnende Informationen enthält, die für den Antragsteller von überaus hoher Eingriffsintensität sind.
cc) Es ist daher nicht maßgeblich, ob vom Vortrag der Antragsgegnerin auszugehen ist, der Antragsteller habe die fragliche Mail auch an seine Ex-Ehefrau weitergeleitet, da das Mandantengeheimnis nicht das entscheidende Argument für die Untersagung ist.
Der Senat bejaht auch die Eilbedürftigkeit für den in Rede stehenden Antrag. Diese ist nicht etwa zu verneinen, weil der Antragsteller diesen Antrag nicht gleich mit der Antragschrift geltend gemacht, sondern als neuen Streitgegenstand später eingeführt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO und orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung durch das Landgericht und dem Streitwertgefüge der mit Pressesachen befassten Spruchkörper der Hamburgischen Gerichte.