VGH Hessen 5. Senat Urteil LS

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hat gemäß § 31 HFEG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen,, daß ein …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hat gemäß § 31 HFEG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen,, daß ein mittelloser Schwachsinniger, der aus einer hessischen Unterbringungsanstalt entwichen und in einem anderen Bundesland aufgegriffen ist, dort bis zu seiner Rückführung in die hessische Unterbringungsanstalt einstweilen untergebracht wird.