Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hat gemäß § 31 HFEG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen,, daß ein …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hat gemäß § 31 HFEG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen,, daß ein mittelloser Schwachsinniger, der aus einer hessischen Unterbringungsanstalt entwichen und in einem anderen Bundesland aufgegriffen ist, dort bis zu seiner Rückführung in die hessische Unterbringungsanstalt einstweilen untergebracht wird.