OLG Braunschweig · Niedersachsen Urteil LS

Derjenige, der ein Fahrrad zur Benutzung im Straßenverkehr zur Verfügung hält, ist gegenüber demjenigen, der …

Zivilrecht

Leitsatz

1. Derjenige, der ein Fahrrad zur Benutzung im Straßenverkehr zur Verfügung hält, ist gegenüber demjenigen, der das Fahrrad bestimmungswidrig verwendet, regelmäßig nicht verpflichtet, sich um die Betriebssicherheit des Fahrrads zu sorgen.

2. Zum Haftungsausschluß untereinander bei leichtsinnigem Verhalten von 14jährigen, die zu zweit auf einem Fahrrad eine Gefällstrecke befahren und bei deren Einmündung in eine bevorrechtigte Straße mit einem vorfahrtberechtigten Kfz zusammenstoßen.