Gebühren nach § 112 BRAGO kann auch der Rechtsanwalt verlangen, der gem. § 7Ob FGG im Unterbringungsverfahren …
Zivilrecht
Leitsatz
Gebühren nach § 112 BRAGO kann auch der Rechtsanwalt verlangen, der gem. § 7Ob FGG im Unterbringungsverfahren bestellt ist und im Bestellungsbeschluß unzutreffend jedoch als "beigeordnet" bezeichnet worden ist. Die Beiordnung erfolgte in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht ursprünglich eine Bestellung als Verfahrenspfleger beabsichtigte.