Unzulässigkeit der Berufung nach Beendigung des Testamentsvollstreckeramts KI-Titel
Testamentsvollstreckung · Parteifähigkeit · Berufungsfrist · ZPO § 522 Abs. 1 · BGB § 2227
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.02.2025, Az. 4 O 319/20, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung der Streithelferin vom 28. April 2025 ist nach Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes durch Entlassung im Jahr 2022 gemäß § 2227 BGB und dem damit einhergehenden Verlust der Parteifähigkeit kraft Amtes unwirksam (vgl. dazu Burandt/Rojahn/Zweygart-Heckschen, BGB 4. Aufl. § 2225 Rn. 6; Zöller/Althammer, ZPO 35. Aufl. § 51 Rn. 7; BeckOK BGB/Lange, 76. Ed. 1.11.2025 § 2227 Rn. 29). Eine Ersatzanordnung (§§ 2197 Abs. 2 ff. BGB) wurde nicht getroffen, so dass auch die Testamentsvollstreckung als solche endete (vgl. Beck OGK/Tolksdorf, BGB Stand: 01.10.2024 § 2227 Rn. 56).
Die Berufungsschrift wäre überdies - da maßgeblich die Rechtsmittelfrist der Hauptpartei ist (MKZPO/Schultes, 7. Aufl. § 67 Rn. 6; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO 83. Aufl. § 67 Rn. 9; BeckOGK/Tigges, ZPO 1.10.2025 § 517 Rn. 23) - auch verspätet eingereicht. Die Berufungsfrist endete am 24. März 2025 (§ 517 ZPO).
Es besteht Gelegenheit zur Berufungsrücknahme bzw. Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2025. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens von einer 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV-GKG auf eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1222 KV-GKG reduzieren.