Ist in dem Honorarverteilungsmaßstab einer Kassenärztlichen Vereinigung geregelt, daß der Honoraranspruch des …
Sozialrecht
Leitsatz
Ist in dem Honorarverteilungsmaßstab einer Kassenärztlichen Vereinigung geregelt, daß der Honoraranspruch des Vertragsarztes erst fällig wird, wenn das Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsprüfung rechtswirksam geworden ist, so kann der Vertragsarzt nicht unter Berufung auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses in Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 Abs 5 S 5 SGB 5) eine Auszahlung der gekürzten Honoraranforderung verlangen.