Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Osman Ocalan handelnd für Kurdistan Workers' Party (PKK) gegen Rat der Europäischen Union
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Begründung
Tenor
Tenor
1. Der Beschluss 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Kurdistan Workers’ Party (PKK) betrifft.
2. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Osman Ocalan – handelnd im Namen der Kurdistan Workers’ Party (PKK) – vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof entstanden sind.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26) und Schadensersatz