Ein Asylantrag, den ein Ausländer erstmals in der Bundesrepublik Deutschland stellt, nachdem ihm in einem …
Leitsatz
1. Ein Asylantrag, den ein Ausländer erstmals in der Bundesrepublik Deutschland stellt, nachdem ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt wurde, ist kein nach Art. 38 Abs. 2 VO 2024/1348 in Verbindung mit § 29 Nr. 6 unzulässiger Folgeantrag.
2. Ein solcher Antrag ist grundsätzlich nach Art. 38 Abs. 1 lit. c) VO 2024/1348 in Verbindung mit § 29 Nr. 2 AsylG unzulässig. Dies ist die speziellere Norm.
3. Die Umdeutung der Ablehnung eines Antrags nach Art. 38 Abs. 2 VO 2024/1348 i.V.m. § 29 Nr. 6 AsylG in eine solche nach Art. 38 Abs. 1 lit. c) VO 2024/1348 i.V.m. § 29 Nr. 2 AsylG ist grundsätzlich ohne Wesensänderung der Entscheidung möglich, wenn diese auf die Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat gestützt wurde.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Er führt indes in der Sache nicht zum Erfolg, denn nach sachlicher und rechtlicher Überprüfung, vgl. Art. 68 Abs. 4 Satz 1 VO 2024/1348 überwiegt das antragstellerische Aussetzungsinteresse nicht das öffentliche Vollzugsinteress. Ihm ist daher nicht bis zur Entscheidung über seine Klage zu gestatten, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verbleiben.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers zwar zu Unrecht gemäß Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 7 VO 2024/1348 abgelehnt (vgl. hierzu auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2026 – 13 L 2100/26.A – und Beschluss vom 19. August 2026 – 13 L 2334/26.A –, jeweils juris). Die Ablehnung als unzulässig verletzt den Antragsteller allerdings aus anderen, inhaltlich auch zur Begründung der Entscheidung der Antragsgegnerin genannten Gründen nicht in seinen Rechten, da der Asylantrag gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c) VO 2024/1348 unzulässig ist und die Ablehnung des Asylantrags ohne Wesensänderung des Bescheides auf diese Vorschrift zu stützen ist. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird daher offensichtlich keinen Erfolg haben.
Zu Unrecht lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als gemäß Art. 38 Abs. 2 VO 2024/1348 unzulässig ab, weil dem Antragsteller in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“, der auch im Unionsrecht Anwendung findet (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 26. Februar 2026 – C-524/23 –, juris Rn. 81), kommt einer tatbestandlich enger gefassten Norm Vorrang vor einer denselben Sachverhalt erfassenden, aber tatbestandlich weiter gefassten Norm zu.
So verhält es sich bei Art. 38 Abs. 2 VO 2024/1348 i.V.m. § 29 Nr. 6 AsylG und Art. 38 Abs. 1 lit. c) i.V.m. § 29 Nr. 2 AsylG. Jedenfalls in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ihre Asylbehörde gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c) ermächtigt haben, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, geht Art. 38 Abs. 1 lit. c) – in Verbindung mit der Ermächtigungsgrundlage für die Bundesrepublik Deutschland in § 29 Nr. 2 AsylG – als speziellere Vorschrift dem Art. 38 Abs. 2 VO 2024/1348 vor. Während Folgeanträge im Sinne des Art. 38 Abs. 2 VO 2024/1348 sämtliche Anträge nach einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Asylantrag sind, sind Anträge nach Art. 38 Abs. 1 lit. c) nur dann unzulässig, wenn ein früherer Asylantrag zur Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat führte. Jedenfalls in den Fällen, in denen – wie hier – dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde, drängt sich zudem auf, dass jeder Folgeantrag nach Art. 38 Abs. 2 VO 2024/1348 unzulässig sein müsste, da der Antragsteller keine günstigere Entscheidung als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erreichen könnte. Die Annahme eines Vorrangs vor Art. 38 Abs. 1 lit. c) VO 2024/1348 würde dieser Vorschrift daher in den Fällen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im anderen Mitgliedstaat ihren Anwendungsbereich nehmen.
Entgegen der antragsgegnerischen Lesart setzt Art. 38 Abs. 2 VO 2024/1348 mithin einen Antrag voraus, der nicht bereits nach Art. 38 Abs. 1 VO 2024/1348 in Verbindung mit nationalen Vorschriften unzulässig ist. Die in Art. 38 Abs. 2 VO 2024/1348 in Bezug genommene und in Art. 55 Abs. 3 VO 2024/1348 beschriebene „erste Prüfung“ erfolgt mithin vor einer Prüfung des Antrags in der Sache. Sie erfolgt aber nicht bereits vor der Prüfung der Unzulässigkeitstatbestände aus Art. 38 Abs. 1 i.V.m. § 29 Nrn. 1 bis 5 AsylG oder gar vor der Prüfung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats nach der Verordnung 2024/1351.
Soweit der Antragsteller dem geltenden Recht eine seit dem 12. Juni 2026 eingetretene Änderung des Prüfungssystems von Anträgen von in einem anderen Mitgliedstaat Schutzberechtigten entnimmt, irrt er über den Inhalt der europäischen Bestimmungen über das Asylrecht. Bereits unter der früheren Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – (dort Art. 2 lit. e) und q)) wurde der Folgeantrag im Wesentlichen wie in der Verordnung 2024/1348 definiert, insbesondere anders im Wortlaut des § 71 AsylG a.F. ohne Rücksicht auf den Erfolg oder den Nichterfolg des früheren Antrags. Auch die Asylverfahrensrichtlinie forderte bei Folgeanträgen „zunächst“ (Art. 40 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie) eine „erste Prüfung“ (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 Asylverfahrensrichtlinie), die der des Art. 55 Abs. 3 VO 2024/1348 im Wesentlichen entspricht. Zu Recht ging der Antragsteller in Übereinstimmung mit der ebenso zutreffend das Unionsrecht umsetzenden nationalen Vorschrift in § 71 und § 71a AsylG a.F. davon aus, dass eine Ablehnung eines Folgeantrags (oder eines Zweitantrags, wie ihn § 71a Asylgesetz in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 benannte) nur in Betracht kommt, wenn der Asylbegehrende noch keinen internationalen Schutz erhalten hat. Dies folgte bereits aus dem Konkurrenzverhältnis der Unzulässigkeitstatbestände aus Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie, das der nationale Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 zutreffend nachzeichnete.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin verletzt den Antragsteller jedoch nicht in seinen Rechten, da sein Antrag gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c) VO 2024/1348 unzulässig ist und das Gericht gemäß Art. 68 Abs. 4 VO 2024/1348 bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen der nationalen Prozessordnungen zu einer umfassenden ex-nunc-Prüfung berufen und mithin verpflichtet ist, den Bescheid bis zur Grenze der Wesensänderung darauf zu überprüfen, ob er sich aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen als rechtmäßig darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 –, juris Rn. 12 m.w.N.).
Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid ist rechtsfehlerfrei und ohne Änderung seines Wesens auf Art. 38 Abs. 1 lit. c) VO 2024/1348 zu stützen. Ein anderer Mitgliedstaat – hier: Griechenland – hat dem Antragsteller bereits internationalen Schutz – hier: die Flüchtlingseigenschaft – zuerkannt. Die Antragsgegnerin hat daher, ohne dass ihr ein Ermessen zukäme, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, es sei denn, dem Antragsteller drohte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer existenziellen Bedrohungslage im schutzgewährenden Staat, was im Einzelfall zu prüfen ist. Hierbei obliegt es indes dem Antragsteller, die aus der unionsrechtlichen Vermutung gegenseitigen Vertrauens auf die Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben erwachsende Vermutung durch die Darlegung gänzlich außergewöhnlicher Umstände (zu den Vorgängerregelungen: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris Rn. 84; EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 25. Juli 2018, C-297/17, Celex-Nr. 62017CC0297) zu widerlegen.
Diesen Anforderungen genügt sein Vorbringen bei weitem nicht. Vielmehr macht er regelhafte Umstände geltend; die Notwendigkeit, seinen Lebensunterhalt als Erwachsener durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, begründet keine außergewöhnlichen Umstände, sondern vielmehr den Regelfall von Umständen, unter denen sich Schutzberechtigte im schutzgewährenden Staat aufhalten. Dies gilt auch bei gesundheitlichen Problemen, jedenfalls dann, wenn sie – wie beim Antragsteller – kein Angewiesensein auf die Unterstützung durch Dritte zur Folge haben. Dass er nicht alphabetisiert sei, liegt in Ansehung seiner Angabe in seiner Anhörung, dass er das Abitur erworben habe, fern. Dass der Antragsteller die griechische Sprache in Wort und Schrift nicht beherrscht, liegt demgegenüber nahe, ist aber kein außergewöhnlicher Umstand. Die damit einhergehenden Schwierigkeiten, denen sich aufenthaltsberechtigte Ausländer stellen müssen, begründen keine außergewöhnliche Situation. Sie begründen nicht einmal ohne Weiteres eine Einstandspflicht des schutzgewährenden Staates oder anderer hilfeleistender Stellen, sondern begründen Obliegenheiten der Ausländer, die mit ihrem Asylantrag um Aufenthalt in dem schutzgewährenden Staat ersucht haben. Auch der – gewiss tragische – Tod seines Bruders versetzt den Antragsteller nicht in eine hilflose, zur Selbstbehauptung unfähige Lage. Die Trauer um den Verlust eines Angehörigen begründet keine gänzlich außergewöhnlichen Umstände, zumal sie vom Land des Aufenthalts weitgehend unabhängig sein dürfte. Der Antragsteller hat nicht hinlänglich vorgebracht, dass und weshalb er außerstande wäre, nach einer freiwilligen Rückkehr aus eigener Kraft seine grundlegenden Bedürfnisse in Griechenland zu erfüllen, sodass sich die Frage nach dem Umfang von Hilfsangeboten, die subsidiär zu den Fähigkeiten des Ausländers zur Existenzsicherung sind, nicht stellt. Vielmehr erklärte er, dass es in Griechenland „keine Hilfe“ gebe und das Leben dort schwer sei. Er habe Bluthochdruck, gegen den er allerdings über Freunde Medikamente erhalten habe. Diese hätten ihn auch unterstützt, bis er sogar das Geld für die Weiterreise in Höhe von 250 € organisiert habe. Damit verkennt er bereits im Ansatz seine Verantwortung für seine – auch wirtschaftliche – Lebensführung im schutzzuerkennenden Staat. Wenngleich die Lebensbedingungen des Klägers von wirtschaftlich schwierigen und unsteten Verhältnissen geprägt waren, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger in Griechenland gänzlich außergewöhnliche Umstände drohten, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Existenzbedrohung münden würden.
Selbst bei unterstellter Hilfsbedürftigkeit wäre der Antragsteller aber aus den im in der Hauptsache angefochtenen Bescheid genannten Gründen auf die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verwiesen, Hilfe in Anspruch zu nehmen und so eine etwaige Verelendung abzuwenden. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid – dort allerdings zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten ausgeführt – zu Eigen und sieht entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Begründung ab, zumal das vorliegende Verfahren kein substantiiertes, dem entgegenstehendes Vorbringen enthält.
Soweit der Antragsteller gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Bluthochdruck und Beschwerden an der ihm verbliebenen Niere, geltend macht, sind diese bereits nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot oder eine Angewiesenheit auf fremde Hilfe zu begründen. Jedenfalls sind sie, worauf bereits die Antragsgegnerin hinwies, nicht in einer § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend genügenden Weise dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).