Zur Schätzung im Rahmen der Lizenzanalogie
Leitsatz
1. Zur Schätzung des Lizenzschadens für die Nutzung von Synchronrechten eines Musikstücks als Tonspur in Social Media-Videobeiträgen2. Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann nicht gefolgert werden, dass der Rechtsinhaber unter Bezugnahme auf eine „individuelle Preisaushandlung“ nach Belieben einen Wert für den lizenzanalogen Schadensersatz festlegen kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um urheberrechtliche Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung einer Tonspur in einem sozialen Netzwerk.
Bei der im Jahr 2024 gegründeten Klägerin handelt es sich um eine Rechteagentur im Bereich der Verwertung von Tonaufnahmen und Musikwerken. Sie lizenziert die Rechte an Tonaufnahmen und Musikwerken zur Verbindung mit Videoaufnahmen (sog. Synchronisationsrechte), für die gewerbsmäßige / geschäftliche Nutzung in sozialen Medien (z.B. TikTok, Instagram).
Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 06./07.11.2024 für das Musikwerk „Freed from Desire“ in der Version der Künstlerin „Gala“ die ausschließlichen Nutzungsrechte für die Vergabe von Synchronisationsrechten (Anlage K2) und wurde ermächtigt, auch Rechte betreffend Verletzungshandlungen vor dem Erwerb geltend zu machen. Es handelt sich bei „Freed from Desire“ um einen der erfolgreichsten Eurodance-Titel der 1990er-Jahre, der seit 2022 – insbesondere im deutschen Markt – ein ausgeprägtes Revival erfuhr.
Die Beklagte betreibt mit „A“ eine international angebotene und nach ihren eigenen Angaben erfolgreiche Abnehm- und Ernährungsapp. Sie wirbt auch auf TikTok.
Auf TikTok besteht die Möglichkeit, verschiedene Tonspuren mit eigenen Videos zu verbinden, darunter aus dem hier streitgegenständlichen Musikwerk. In den AGB von TikTok heißt es hierzu u.a. (Hervorhebungen nur hier):
„Wenn Sie Ihre Videoinhalte auf TikTok hochladen, können Sie Musik aus einer Liste von Musikaufnahmen in unserer TikTok-Musikbibliothek auswählen, die wir Sounds nennen. Die Sounds werden den einzelnen Nutzern zur Verfügung gestellt, damit Sie sie in Ihre Videos einbinden können, solange die Videos nur der persönlichen Unterhaltung und nicht kommerziellen Zwecken dienen. Sie sollten eine Musikaufnahme von Sounds nicht für kommerzielle Zwecke verwenden – auch nicht, um die Musik mit einer Marke oder einem Unternehmen in Verbindung zu bringen oder für sie zu werben -, es sei denn, Sie haben die erforderlichen Rechte für die Verwendung der Musik auf diese Weise erworben.
Sie können auch aus der kommerziellen Musikbibliothek von TikTok Musikwerke auswählen, die wir Kommerzielle Sounds nennen. ...
... Sofern Sie nicht einen Sound aus unserer Liste Kommerzieller Sounds ausgewählt haben, darf die Musik nur für persönliche, nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden. Jegliche andere Verwendung von Musik zum Sponsoring, zur Förderung, zum Co-Branding oder zur Werbung oder in einer Weise, die eine Verbindung zwischen der Musik und einer Marke, einem Produkt, einer Ware oder einer Dienstleistung herstellt, ist untersagt, es sei denn, Sie haben separate Genehmigungen und alle erforderlichen Rechte eingeholt. ...“
Das streitgegenständliche Werk war in der „Liste der Musikaufnahmen“ enthalten, gehörte aber nicht zu den „Kommerziellen Sounds“ auf TikTok.
TikTok arbeitet nach einem stark algorithmusgesteuerten Distributionsmodell. Inhalte werden Nutzern nicht primär aufgrund eines Abonnements angezeigt, sondern über die sogenannte „For-You-Page“. Videos werden dort algorithmisch anhand des individuellen Nutzungsverhaltens ausgespielt, unabhängig von der Followerzahl. Inhalte werden zunächst einer kleineren Nutzergruppe ausgespielt. Bei überdurchschnittlicher Interaktion erfolgt eine sukzessive Ausweitung der Distribution. Dadurch kann ein einzelner Beitrag auch ohne große Followerbasis eine erhebliche Reichweite erzielen. Die meisten Interaktionen erfolgen typischerweise in den ersten Stunden und Tagen nach Veröffentlichung. Die Beklagte ergänzt, dass „Organischer Content“ durch den TikTok-Algorithmus nach spätestens 72 Stunden nicht mehr aktiv ausgespielt werde.
Die Beklagte verband die Tonspur des streitgegenständlichen Werks mit einem Video von 14 Sekunden Länge, das sie auf ihrem TikTok-Account veröffentlichte (Anlage K4). Das Video war jedenfalls vom 28.05.2024 bis Juni 2025 öffentlich abrufbar.
Die Klägerin schrieb die Beklagte außergerichtlich mit Schreiben vom 16.06.2025 unter Angabe der „Case ID: cd9f-6771“ an und forderte von der Beklagten Zahlung von 95.750,00 EUR (Anlage K6). Die Klägerin betreibt eine Webseite, auf der über die „Case ID“ Informationen zu dem konkreten Verletzungsfall bezogen werden können. Dabei hatte die Klägerin hier zur streitgegenständlichen Case ID eine Lizenzzahlung von 300,00 EUR pro Monat, also insgesamt 4.200,00 EUR angegeben (Anlage B1). Dieses Angebot löschte sie am 09.07.2025. Sie teilte der Beklagten mit E-Mail vom 09.07.2025 mit, dass es sich um eine irrtümliche Angabe eines Praktikanten gehandelt habe (Anlage K11). Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14.08.2025 (Anlage B2), dass sie „zur vollumfänglichen Erledigung dieser Angelegenheit das Angebot [unterbreite], eine pauschale Lizenzgebühr in Höhe von 4.200,00 € [...] zu zahlen.“ Mit Schreiben vom 20.08.2025 erklärte die Klägerin die Anfechtung (Anlage B3).
Die Klägerin trägt vor, die Angabe zur Case ID auf ihrer Webseite von 300,00 EUR pro Monat sei irrtümlich eingestellt worden.
Die Klägerin behauptet, sie berechne Lizenzen insbesondere nach der Bekanntheit des Musikwerkes, der Reichweite der Plattform TikTok und der Dauer der Nutzung. Faktoren wie Abrufzahl, Followerzahl oder Mediabudget spielten bei der Berechnung der Lizenzgebühr dagegen keine Rolle.
Die Klägerin trägt vor, dass Beiträge auf TikTok auch noch längere Zeit nach der Erstveröffentlichung in Nutzerfeeds erscheinen und weitere Reichweite generieren könnten. Ein einmal veröffentlichter Beitrag bleibe damit nicht lediglich statisch abrufbar, sondern werde aktiv und wiederholt an neue Nutzer ausgespielt, ohne dass hierfür weitere Handlungen des Account-Betreibers erforderlich seien.
Eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich sogenannter Social-Media-Nutzungen gebe es nicht. Eine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis existiere nicht. Die Einräumung solcher Rechte erfolge am Markt ausschließlich auf Basis individueller Verhandlungen. Der ursprüngliche Rechteinhaber lizenziere das Musikwerk äußerst restriktiv und vergebe Nutzungsrechte nur in sorgfältig ausgewählten Ausnahmefällen.
Die Klägerin berechne ihre Lizenzforderung im Streitfall nach der hohen Popularität des verwendeten Werks, der gewerblichen Nutzung durch die Beklagte, dem Nutzungszeitraum sowie dem Umstand, dass der Musiktitel einen thematischen Bezug zum kommerziellen Zweck der Beklagten, einer Abnehm-App, aufweise. Darüber hinaus sei die wirtschaftliche Größe des Unternehmens der Beklagten zu berücksichtigen. Bei der Schätzung sei ferner zu berücksichtigen, dass die „massenhafte unautorisierte Nutzung geschützter Musik in sozialen Medien zu einer Entwertung der Verwertungsrechte“ führe. Für 383 Nutzungstage ergebe sich bei einer Vergütung von 250,00 EUR pro Nutzungstag die Klagesumme. Es sei realistisch, dass der Marketingchef eines renommierten Unternehmens, der thematisch gezielte Musik zu werblichen Zwecken für einen Zeitraum von drei Tagen anfrage, einer Lizenzvergütung in Höhe von EUR 250,00 pro Tag zugestimmt hätte.
Die Klägerin bestreitet, dass der streitgegenständliche Beitrag der Beklagten nach 72 Stunden keine Reichweite mehr erzielt habe. Die Beklagte habe das Musikstück zudem als „Signature Sound“, also als musikalische Visitenkarte ihres Unternehmens zur Bewerbung ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen missbraucht. Hierauf deute die lange Nutzungsdauer hin. Außerdem passe der Text ideal zu den Dienstleistungen der Beklagten und der Song sei nicht als bloße Hintergrundmusik verwendet worden, sondern habe zur „Message“ des Videos beigetragen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne von der Beklagten Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe der geforderten Summe im Wege der Lizenzanalogie verlangen.
Sie habe die Erklärung auf ihrer Webseite nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB anfechten können. Die Annahmeerklärung der Beklagten sei nach § 147 Abs. 2 BGB verspätet gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht ein Angebot der Klägerin angenommen, sondern der Klägerin selbst ein Angebot unterbreitet.
Die Klägerin könne ferner eine Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 95.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und stellt – unter der innerprozessualen Bedingung, dass das Gericht von einer wirksamen Irrtumsanfechtung der im August vorgenommenen Lizenzierung und einer dem Grunde nach berechtigten Klageforderung ausgehen sollte, der Klägerin gemäß § 142 ZPO aufzugeben, sämtliche Monitoring-Protokolle, Log-Files sowie interne Detektionsberichte für das Werk „Freed from Desire“ im Zeitraum vom 20. Mai 2024 bis zum 30. Juni 2025 vorzulegen.
Die Beklagte trägt vor, das Musikwerk habe lediglich der atmosphärischen Untermalung eines zeitgenössischen Trends gedient. Eine inhaltliche Verknüpfung zwischen dem Text des Werkes und dem Angebot der Beklagten habe nicht stattgefunden. Ein gesteigerter Werbewert im Sinne einer spezifischen werblichen Synchronisation liege nicht vor.
Die durchschnittliche Wiedergabedauer eines TikTok-Videos habe in den Jahren 2024/2025 bei gerade einmal 3,75 Sekunden gelegen. Ein Video generiere in den 180 Minuten nach Veröffentlichung 50% seiner gesamten Interaktionen. Danach finde eine aktive Ausspielung durch den Algorithmus faktisch nicht mehr statt.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe schon lange vor der Forderung von Schadensersatz von der Nutzung durch die Beklagte Kenntnis erlangt, da sie nach eigenem Bekunden die Nutzung ihrer Titel überwache.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe das streitgegenständliche Werk nutzen dürfen, da es durch TikTok zur Verfügung gestellt wurde.
Da über 98% der Interaktionen bei TikTok auf die erste Woche nach Veröffentlichung entfielen, entbehre eine Schadensberechnung auf Basis von Tagessätzen jeder Grundlage. Ein vernünftiger Lizenznehmer würde für ein Wirtschaftsgut, dessen ökonomischer Nutzwert bereits nach wenigen Stunden gegen Null sinke, eine kumulative Vergütung auf Tagesbasis nicht vereinbaren. Vielmehr entspreche es der Übung, in solch einem Fall ein einmaliges Pauschalhonorar zu vereinbaren. Eine übliche Vergütung könne zudem nur angenommen werden, wenn die aufgerufenen Preise auch tatsächlich am Markt gezahlt würden. Die Klägerin lege weder eine entsprechende Abschlussliste noch konkrete Vergleichsverträge mit unbeteiligten Dritten vor, die belegen könnten, dass für ein vergleichbares, 14-sekündiges TikTok-Video tatsächlich sechsstellige Lizenzbeträge am Markt vereinbart und gezahlt würden. Die Klägerin sei daher schon ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Vortrag der Klägerin sei auch unschlüssig, weil ihr eigenes Gutachten die Vereinbarung von Tagessätzen ausschließe.
Einziger Anhaltspunkt für eine Lizenzpraxis sei der von der Klägerin auf ihrer Webseite für die streitgegenständliche Case ID genannte Wert von 4.200,00 EUR. Nach dem Vortrag der Klägerin sei dieser Wert durch ein automatisiertes System errechnet worden, so dass davon auszugehen sei, dass es sich um die Lizenzpraxis der Klägerin zur Nachlizenzierung handele. Dieser Wert bilde eine Obergrenze.
Da die Klägerin selbst vortrage, die Rechte erst im November 2024 erworben zu haben und wegen vorhergehender Verletzungen nach § 185 BGB ermächtigt zu sein, habe es ihr oblegen, für den Zeitraum vor November 2024 die Lizenzpraxis des ursprünglichen Rechtsinhabers vorzutragen. Außerdem müsse die Klägerin für ein Mitverschulden des ursprünglichen Lizenzinhabers, nämlich einer Verletzung der Schadensminderungspflicht, einstehen.
Mit dem Schreiben vom 14.08.2025 sei ein Vertrag über eine Nachlizenzierung gegen Zahlung von 4.200,00 EUR zustande gekommen.
Die Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt. Es sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass die zur Nutzung angebotene Audiospur Rechte Dritter verletzen könnte. Der Klägerin sei hingegen eine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht vorzuwerfen.
Die Klägerin habe den Vertrag nicht anfechten können.
Die Klägerin sei zu verpflichten, sämtliche Monitoring-Protokolle, Log-Files sowie interne Detektionsberichte für das Werk „Freed from Desire“ vom 20.05.2024 bis zum 30.06.2025 betreffend das streitgegenständliche Video vorzulegen, insbesondere das spezifische Systemprotokoll bzw. den elektronischen Zeitstempel (Timestamp) zur erstmaligen Detektion durch die Software der Klägerin.
Die Kammer hat das streitgegenständliche Video in richterlichen Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 97 Abs 2 UrhG.
a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie die entsprechenden ausschließlichen Nutzungsrechte (Synchronisationsrechte) erworben hat. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
b. Die Beklagte hat in dieses Recht eingegriffen, indem sie das streitgegenständliche Werk in ein Video eingebunden und dieses auf ihrem TikTok-Account eingestellt hat. Auch das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
c. Insoweit kann sich die Beklagte nicht auf eine Gestattung durch TikTok berufen. Denn nach den AGB von TikTok war die Nutzung des streitgegenständlichen Werks ausdrücklich nicht für kommerzielle Zwecke – wie hier – gestattet.
d. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Im Urheberrecht gelten – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 40 – marions-kochbuch.de; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2024, § 97 Rn. 78 m.w.N.; Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 245). Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, a.a.O., § 97 Rn. 78).
Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden. Sie durfte sich gerade nicht darauf verlassen, dass die Werke, die TikTok zur Untermalung anbietet, von ihr frei genutzt werden dürfen. Dies gilt erst recht, da die AGB von TikTok unstreitig ausdrücklich darauf verweisen, dass eine kommerzielle Nutzung nicht gestattet ist.
e. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, nach dem die Beklagte für die streitgegenständliche Nutzung nur die Zahlung von 4.200,00 EUR schuldet.
Insoweit hält die Kammer es für durchaus möglich, dass die Klägerin über ihre auf eine bestimmte Case ID bezogenen Angaben auf ihrer Webseite ein Angebot über den Abschluss eines Lizenzvertrags zu den dort genannten Konditionen anbieten kann.
Ein Vertragsschluss auf dieser Basis scheidet im Streitfall jedoch von vornherein aus. Denn die Klägerin hat von der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2025 ausdrücklich die Zahlung von 95.750,00 EUR verlangt – und ihr damit ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Damit stand das Angebot auf der Webseite der Beklagten in Widerspruch, so dass keine wirksame, eindeutige Erklärung der Klägerin vorlag. Das Angebot auf der Webseite wäre zudem durch das Angebot im Schreiben vom 16.06.2025 überholt gewesen. Darüber hinaus hätte die Beklagte das Angebot der Klägerin nicht rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB angenommen, da die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2025 eine Frist bis zum 04.07.2025 gesetzt hatte, die Beklagte aber erst im August 2025 eine entsprechende Erklärung abgab. Schließlich hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie durch das Angebot auf ihrer Webseite nicht mehr gebunden sein wolle. Auf die Frage, ob die Klägerin das Angebot anfechten konnte, kam es nach alledem nicht mehr an.
Der bedingt gestellte Vorlageantrag der Beklagten nach § 142 ZPO war hiernach nicht mehr zu bescheiden. Denn die Beklagte hat den Antrag ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass die Kammer von einer wirksamen Anfechtung des Angebots ausgeht. Auf die Anfechtung kam es aber bereits nicht an, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
f. Die Klägerin hat ihren Schaden jedoch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht schlüssig dargelegt.
aa. Inhalt und Umfang des Ersatzes materieller Schäden bestimmen sich auch im Urheberrecht grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Da eine einmal geschehene Verletzung für die Vergangenheit nicht wieder im Wege der Naturalrestitution rückgängig gemacht werden kann, kommt neben der Wiederherstellung des beeinträchtigten Rechts, die nach § 249 BGB verlangt werden kann, nach § 251 Abs. 1 BGB Geldersatz in Betracht. Ersatzfähig ist danach der dem Verletzten konkret entstandene Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB). Angesichts des Umstandes, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in Immaterialgüterrechte besser und auch nicht schlechter gestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte, kann der Rechteinhaber seinen Schaden auch im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnen oder vom Verletzer dessen Verletzergewinn herausverlangen (Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 83 m.w.N.). Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zwischen den drei Arten der Schadensberechnung zu (Dreier/Schulze-Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 90 m.w.N.).
Die Höhe des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG kann im – hier vom Kläger gewählten – Wege der Lizenzanalogie nach § 287 ZPO geschätzt werden. Dem Gericht steht bei der Schätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Eine Schätzung kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängen würde (BGH, GRUR 2016, 860 Rn. 26 – Deltamethrin II; Zöller/Greger, ZPO, § 287 Rn. 4).
Dabei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist insoweit unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 – Dombilder; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 – Print on Demand). Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 – Dombilder; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 – Print on Demand).
Bei dieser Berechnung ist grundsätzlich die Lizenzpraxis des Verletzten vorrangig zu berücksichtigen. Liegt eine solche nicht vor, können in der Regel branchenübliche Sätze als Grundlage für die Schätzung dienen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 40 – Foto eines Sportwagens; LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 40 – Print on Demand; BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 40 – Foto eines Sportwagens; BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; BGH, GRUR-RR 2013, 312 Ls. = GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 – Einzelbild). Gilt aber kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 - Dombilder; BGH GRUR 1986, 376 – Filmmusik; BGH GRUR 1983, 565 (567) – Tarifüberprüfung II). Existiert auch hiernach kein marktüblicher Lizenzsatz, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Immaterialguts und die Art sowie Intensität der Verletzung maßgeblich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 – 2-03 O 502/14; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.08.2018 – 2-03 O 32/17, MMR 2019, 407; vgl. auch OLG Köln, GRUR-RR 2018, 280 – Speicherstadt; Rinken/Thomas in: Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, 3. Aufl. 2022, § 287 Rn. 43 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs (BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 – Dombilder).
bb. Konkret in Bezug auf die Verwendung von Musikwerken zum Zweck der Werbung ist bisher wenig Rechtsprechung ergangen (vgl. zu einem Jingle LG Köln, ZUM 2013, 973 = BeckRS 2013, 13450; s. auch die Übersicht bei Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung, 2022, Anhang 2, III.2.). So soll hierfür auf die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands zurückgegriffen werden können (LG Köln, ZUM 2013, 973 = BeckRS 2013, 13450; Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 32 Rn. 42a; Brauner/Brauneck/Fierdag/Westphal, a.a.O., Kap. 4 Rn. 227). Teilweise wird insoweit vertreten, dass beim Streaming soll gegenüber dem Lizenzsatz für einen Download eine Verringerung des Lizenzsatzes um ein Drittel vorgenommen werden soll (Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 276 unter Verweis auf Schiedsstelle ZUM 2010, 916, 923 f.). Ob das angesichts der zunehmenden Bedeutung des Streaming heute noch gilt, kann offenbleiben.
cc. In Anwendung dieser Grundsätze gilt Folgendes:
(1) Die Klägerin trägt zunächst vor, dass sie keine durchgesetzte Lizenzpraxis habe, und führt dies auf die massenhafte Verletzung von Rechten bei der Nutzung im Internet zurück. Weiter trägt sie vor, dass sie den Lizenzsatz nach der Popularität des verwendeten Werks, der gewerblichen Nutzung, dem Nutzungszeitraum und ggf. dem Umstand, ob ein Musiktitel einen thematischen Bezug zum kommerziellen Zweck des Werbenden aufweise, bestimme.
Allein dieser Vortrag belegt eine durchgesetzte Lizenzpraxis der Klägerin allerdings nicht. Die Klägerin hat keinen einzigen Lizenzvertrag vorgelegt, auch nicht Lizenzsätze von Wettbewerbern bzw. anderen Inhabern von Nutzungsrechten.
Ganz im Gegenteil beruft sich die Klägerin gerade darauf, dass es aufgrund der Vielzahl der unverfolgten Rechtsverletzungen keine Lizenzpraxis gebe.
Die Thematik der fehlenden Lizenzpraxis ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden.
Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es nach den oben dargestellten Grundsätzen maßgeblich auf die Lizenzpraxis der Lizenzgeberin der Klägerin zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ankäme (vgl. BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 – Dombilder). Auch insoweit hat die Klägerin zu einer Lizenzpraxis nichts vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies zusammengefasst dahingehend erläutert, dass die Urheber einer Nutzung in der Werbung eher kritisch gegenüber stünden.
(2) Weiter geht die Klägerin davon aus, dass es weder eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich sogenannter Social-Media-Nutzungen gebe, noch eine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis. Zu anderen, möglicherweise anwendbaren Lizenzsätzen, wie den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV), trägt sie nicht substantiiert vor. Vielmehr hat sie zu den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands ausdrücklich erklärt, dass diese keine Anwendung finden sollten. Ferner kritisiert auch der Parteigutachter der Klägerin, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag einzubeziehen sind, die Erfahrungsregeln des DMV (Anlage K12, S. 6 Rn. 169 ff.).
Auch der Umstand der fehlenden üblichen Lizenzpraxis ist in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden. In anderen Verfahren der Kammer wurden teils Angebote aus dem Markt zitiert, doch auch zu diesen hat sich die Klägerin dahingehend erklärt, dass diese nicht anwendbar seien. Im hiesigen Verfahren ist damit auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts davon auszugehen, dass es keine branchenüblichen Lizenzsätze gibt, auf die die Kammer sich für die Schätzung stützen könnte.
(3) Die Kammer vermag im vorliegenden Fall keine Schätzung nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des wirtschaftlichen Werts des verletzten Immaterialguts und der Art sowie Intensität der Verletzung vorzunehmen, da diese letztlich „in der Luft“ hinge.
Die Kammer erkennt an, dass die Beklagte das Recht der Klägerin verletzt hat. Die Kammer verkennt auch nicht, dass hierfür irgendeine Form von Vergütung zu leisten wäre. Insoweit hält die Kammer grundsätzlich auch die von der Klägerin im Kern vorgetragenen Anhaltspunkte, namentlich der Bekanntheit des Musikwerkes, der Reichweite der Plattform (hier: TikTok) und der Dauer der Nutzung, nicht für abwegig, wobei dies möglicherweise um weitere, plattformspezifische Gesichtspunkte wie von der Beklagten vorgetragen zu ergänzen wäre.
Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf eine „individuelle Preisaushandlung“ nach Belieben einen Wert festlegen kann. Maßstab für die Schätzung im Rahmen der Lizenzanalogie ist nämlich, was vernünftige Parteien in der Rolle der hiesigen Parteien vereinbart hätten. Dies zugrunde gelegt, bleibt für die Kammer schon völlig offen, in welcher auch nur groben Kategorie die Lizenzwerte anzusetzen sind. Insoweit ist auch zu beachten, dass selbst nach dem Vortrag des klägerischen Privatgutachters, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag anzusehen sind, Tages- oder Monatssätze ausgeschlossen seien. Schon danach scheidet die Berechnung anhand eines Tagessatzes aus. Darüber hinaus ist der Berechnung durch die Klägerin – auch im Wege der freien Schätzung – von vornherein nicht zu folgen, weil sie die Schätzungsgrundlage für die Lizenzanalogie verkennt. Die Klägerin meint nämlich, dass es realistisch sei, dass der Marketingchef eines renommierten Unternehmens wie der Beklagten, der thematisch gezielt Musik zu werblichen Zwecken für einen Zeitraum von drei Tagen anfrage, einer Lizenzvergütung in Höhe von EUR 250,00 pro Tag zugestimmt hätte und die Klägerin deshalb für den gesamten Nutzungszeitraum einen Tagessatz von EUR 250,00 zugrunde legen dürfe. Unabhängig davon, ob die Prämisse der Klägerin zutrifft, wäre die Schätzung hier aber danach vorzunehmen, welchen Betrag ein lizenzwilliger Nutzer und die Klägerin für den tatsächlich im Streit stehenden Nutzungszeitraum von 14 Monaten vereinbart hätten. Ein auf drei Tage angesetzter Tagessatz kann hingegen nicht linear auf diesen Zeitraum hochgerechnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – selbst wenn man Tagessätze als Grundlage wählt – auch ohne die Besonderheiten der Nutzung von Videos auf der hier in Streit stehenden Plattform jedenfalls ein ganz erheblicher Rabatt für eine so lange Nutzung vereinbart worden wäre. Auch das von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten, das als ergänzender Parteivortrag anzusehen ist, stellt fest, dass sich Rechtsinhaber auf eine tages- oder monatsbasierte Abrechnung nicht einlassen würden, sondern vielmehr pauschale Sätze annehmen würden (Anlage K12, S. 8, Rn. 257).
Auch wenn man unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien hier auf eine Lizenz für einen Zeitraum von rund einem Jahr abstellte, bleibt letztlich unklar, ob der zu schätzende Wert im hohen dreistelligen, niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder - wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000,00 EUR oder mehr anzusetzen wäre. Die Schätzung wird im Streitfall weiter dadurch erschwert, dass die Klägerin einen konkreten Bezug zwischen dem Musikwerk und dem Produkt der Beklagten ausmacht und dieser als „Signature Sound“ genutzt worden sei. Ferner schließt die Klägerin für die Berechnung Faktoren wie Abrufzahl oder Followerzahl (und damit die konkrete, ggf. im Rahmen von Lizenzverhandlungen vorab abzuschätzende Reichweite) aus, die nach der Erfahrung der Kammer bei anderen Nutzungen nicht selten jedenfalls als relevante Punkte bei der Berechnung einbezogen werden.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass es jedenfalls Anfragen auch zu deutlich höheren Preisen gegeben habe, die aber abgelehnt worden seien, ohne das jedoch weiter zu substantiieren und derart zu untermauern, dass eine Schätzung hierauf gestützt werden könnte.
Unter diesen Voraussetzungen scheidet eine Schätzung vorliegend aus.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kammer entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht davon überzeugt ist, dass das verwendete Musikwerk durch die Beklagte als „Signature Sound“ verwendet wurde, was nach Ansicht der Klägerin eine Vervielfachung des Lizenzsatzes gegenüber den in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren rechtfertigen soll. Die Kammer hat das streitgegenständliche, 14-sekündige Video in Augenschein genommen. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass man den auch im Video zu hörenden Text „Freed from Desire“ auf eine Abnehm-App wie hier beziehen könnte, offensichtlich ist dies jedoch nicht, zumal in dem Video auch Süßigkeiten eingeblendet werden. Wie aber auch ersichtlich geworden ist, handelte es sich bei dem hier streitgegenständlichen Video um eines von vielen Videos auf dem Kanal der Beklagten. Für einen „Signature Sound“, der quasi Bestandteil der Corporate Identity der Beklagten sein soll, wäre es aus Sicht der Kammer erforderlich gewesen, dass es sich etwa um das „zentrale“ Video für die App der Beklagten handelt, das offensiv beworben und ins Rampenlicht gestellt oder sogar in die App selbst integriert wird. Außerdem hätte das Lied in einer Vielzahl von Videos genutzt werden müssen. Dass dies der Fall ist, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
Weiter wäre aus Sicht der Kammer der Vortrag der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass die Ausspielung von Videos bei TikTok vornehmlich algorithmisch erfolgt und – jedenfalls in der Tendenz unstreitig – nach einem relativ kurzen Zeitraum nicht mehr oder nicht mehr so häufig ausgespielt wird und deshalb nach einem gewissen Zeitraum hauptsächlich über das Profil der Beklagten abzurufen gewesen wäre. Weiter wäre ggf. zu berücksichtigen, dass – wie ebenfalls unstreitig geblieben ist – viele Videos nur für einen kurzen, im Durchschnitt nur Sekunden dauernden Zeitraum angezeigt werden, die Nutzung des Musikwerks also nur kurz erfolgt, wobei dies auch bei Werbung in anderen Medien, wie z.B. im Fernsehen, die Regel sein wird. Dass in einem solchen Fall ein für den gesamten Zeitraum anzuwendender fester Lizenzsatz pro Monat oder Tag vereinbart worden wäre, liegt eher fern. Wie oben dargestellt, geht auch der Privatgutachter der Klägerin nur von Pauschalbeiträgen aus. Letztlich würde – diesen Umstand zugrunde gelegt und falls überhaupt von einem zeitabhängigen Lizenzsatz ausgegangen würde –, ein Satz vereinbart werden, der den kurzen Anfangszeitraum bei der Preisfindung deutlich übergewichtet und dann über einen längeren Zeitraum zu einem niedrigen Betrag übergeht. Da dies eher kompliziert ist, spricht auch aus Sicht der Kammer einiges für einen pauschalen Lizenzsatz.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Klägerin voll unterlegen ist.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
4. Der Streitwert wird auf 95.750,00 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).
5. Der Klägerin war auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2026 kein weiterer Schriftsatznachlass zu gewähren. Insoweit wird zunächst auf das Protokoll Bezug genommen. Die Wochenfrist war eingehalten. Es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, ob der Klägervertreter für die Zeit seiner Abwesenheit eine Vertretung eingerichtet hatte. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da der Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2026 keinen neuen, entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielt.
Der Klägerin war auch keine weitere Stellungnahmefrist auf etwaige Hinweise des Gerichts zu gewähren, wie mit Schriftsatz vom 03.09.2026 beantragt. Hinweise hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erteilt. Der Klägerin war auch nach § 139 ZPO kein Hinweis zu erteilen. Die Frage der Berechnung des Schadens im Rahmen der Lizenzanalogie ist zwischen den Parteien schriftsätzlich umfassend diskutiert worden. Dabei hat die Beklagte insbesondere darauf verwiesen, dass es für die Berechnung der Klägerin keine Grundlage gebe.
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