Der Anspruch auf Einarbeitungszuschuß nach § 49 AFG setzt nur die Arbeitslosigkeit des einzustellenden …
Sozialrecht
Leitsatz
Der Anspruch auf Einarbeitungszuschuß nach § 49 AFG setzt nur die Arbeitslosigkeit des einzustellenden Arbeitnehmers voraus, nicht aber auch dessen Arbeitslosmeldung.