VGH Bayern Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Berufungsantrags KI-Titel

Verwaltungsverfahren · Berufungsrücknahme · Kostenfolge · Einstellung des Verfahrens · VwGO

Verwaltungsrecht

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kostenfolge zu entscheiden. Nach § 155 Abs. 2 trägt derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.