Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der am 11.08.1976 geborene Angeklagte ist von Beruf Lagerarbeiter, nach eigenen Angaben verdient er monatlich 600,00 Euro. Der Angeklagte ist ledig und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder.
Am 23.06.2003 befuhr der Angeklagte gegen 15.20 Uhr in E. und gegen 16.00 Uhr in T. jeweils mit dem nicht haftpflichtversicherten Mofa der Marke Peugeot, Versicherungskennzeichen 499 NBZ schwarz für das Jahr 2002, u.a. die I.-Straße und die Straße T.
Dem Angeklagten war bekannt, dass kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand.
Der vorgenannte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht dieser zu folgen vermochte, sowie den uneidlichen Aussagen der Zeugen U. und E.
Danach hat sich der Angeklagte eines Fahrens ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen schuldig gemacht.
Bei der Frage der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insofern kam nur die Verhängung von kurzfristigen Freiheitsstrafen in Betracht, die das Gericht mit jeweils 4 Monaten als tat- und schuldangemessen festgesetzt hat.
Die so verwirkten Strafen waren im Wege der Gesamtstrafenbildung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten zurückzuführen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Kennziffer Flensburg: 2 x A18
H.-C.