Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung kann nicht wegen sog. immateriellen Schadens geltend gemacht …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung kann nicht wegen sog. immateriellen Schadens geltend gemacht werden.
2. Für Schadensersatzansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung ist der Verwaltungsrechtsweg auch nach hessischem Beamtenrecht erst nach Durchführung des Vorverfahrens gem. § 182 HBG geöffnet. Einzelfall eines verspäteten Antrags auf Urteilsergänzung.