AG Euskirchen – 18 F 8/01
Familienrecht
Tenor
wird der Antragsgegnerin mit Wirkung ab Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt T. beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden folgende Zahlungen festgesetzt:
Monatliche Raten in Höhe von 90,00 DM ab 01.02.2001.