Der Schiedsstelle nach § 94 BSHG steht bei der Entscheidung über die Gegenstände, über die sich …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Schiedsstelle nach § 94 BSHG steht bei der Entscheidung über die Gegenstände, über die sich Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger in ihren Verhandlungen über Inhalt, Umfang und Qualität der in der Einrichtung zu erbringenden Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte nicht geeinigt haben, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum nicht zu.