VG Minden · Nordrhein-Westfalen 1. Kammer Beschluss

Die gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2,500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung der An­tragsgegnerin vom 25.10.2016 wegen Untersagung des Dauerwohnens auf dem Campingplatz „M.“ in K., O.-straße , wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsmittelan­drohun­gen anzuordnen,

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ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

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Die gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung zunächst verschont zu bleiben.

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Bei der in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen überschlägigen Bewertung der Sach- und Rechtslage bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsver­fügung.

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Rechtsgrundlage für die unter Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 25.10.2016 an­geordnete Einstellung des Dauerwohnens auf dem Campingplatz „M.“ in K. ab dem 31.07.2017 verbunden mit der Untersagung, nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes auf dem Campingplatz „M.“ seinen Haupt­wohnsitz erneut auf einem Campingplatz in K. zu nehmen, ist § 61 Abs. 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflicht­gemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften u.a. bei der Nutzungsänderung baulicher Anlagen eingehalten werden.

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Eine derartige Nutzungsänderung liegt hier vor. Charakteristisch für Campingplätze ist, dass der Aufenthalt in den darauf befindlichen „Unterkünften“ wie Zelten, Wohn­wagen oder Wohnmobilen nur zum vorübergehenden, zeitlich begrenzten Aufenthalt, z.B. zum Zwecke der Erholung, gedacht ist. Ein dauerhaftes Wohnen ist dort nicht zulässig. Wird eine Anlage auf einem Campingplatz dauerhaft als Lebensmittelpunkt der betreffenden „Bewohner“ und damit als Wohngebäude genutzt, liegt damit eine Nutzungsänderung i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB vor.

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Vgl. für Wochenendhäuser: OVG NRW, Urteil vom 23.10.2006 - 7 A 4947/05 -, bei juris.

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Wird eine derartige „Unterkunft“ als Wohngebäude genutzt, bedürfte es hierfür einer entsprechenden bauaufsichtlichen Genehmigung, die hier nicht vorliegt. Schon we­gen der formellen Illegalität war die Antragsgegnerin in Ausübung des ihr einge­räumten Ermessens berechtigt, die ungenehmigte Nutzung zu untersagen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2014 - 2 B 508/14 -, bei juris.

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Eine erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung, das Zelt, den Wohnwagen oder das Wohnmobil des Antragstellers auf dem Campingplatz „M.“ in K. als Dauerwohnsitz zu nutzen, kann jedoch auch nachträglich nicht erteilt werden. Nach den der Kammer vorliegenden in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Plänen liegt der Campingplatz „M.“ im bauplanungsrechtlichen Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Dort ist Wohnen außer in den im § 35 BauGB im Einzelnen aufgeführten Privilegierungsfällen, die hier nicht gegeben sind, nicht zu­lässig.

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Die Aufforderung, das Dauerwohnen auf dem Campingplatz bis zum 31.07.2017 auf­zugeben, erscheint dem Antragsteller gegenüber auch nicht unverhältnismäßig. An­haltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe das ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, bestehen nach Ak­tenlage nicht. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf abgestellt, dass die persön­lichen Belange des Antragstellers, nämlich seine finanziellen Verhältnisse sowie sein Alter, im bauordnungsrechtlichen Verfahren keine Rolle spielen.

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Rechtlich unerheblich ist, dass nach § 15 MG NRW eine Meldung als Hauptwohnsitz auf einem Campingplatz möglich ist. Den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften gebührt insoweit der Vorrang. Es kann nicht hingenommen werden, dass bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften durch das Meldegesetz außer Kraft gesetzt werden.

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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch eine ausreichende Frist gesetzt, das Dauerwohnen auf dem Campingplatz „M.“ einzustellen. Bis zum 31.07.2017 müsste es dem Antragsteller möglich sein, eine andere Unterkunft als Wohnung zu finden.

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Auch Ziffer 2. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.10.2016 ist recht­lich nicht zu beanstanden. In Ziffer 2. hat die Antragsgegnerin es dem Antragsteller untersagt, nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes auf dem Campingplatz „M.“ seinen Hauptwohnsitz erneut auf einem Campingplatz in K. zu nehmen. Die Unzulässigkeit des dauerhaften Wohnens auf dem Campingplatz „M.“ ist nämlich ebenso bezüglich der anderen Campingplätze im Bereich der Stadt K. anzunehmen. Das dauerhafte Wohnen auf einem Campingplatz bedarf generell einer bauaufsichtlichen Genehmigung, die dem An­tragsteller auch bezüglich eines anderen Campingplatzes nicht erteilt worden ist. Sie kann ihm auch nicht erteilt werden, da die anderen, im Einzelnen von der Antrags­gegnerin im Stadtgebiet aufgeführten Campingplätze ebenfalls wie der Camping­platz „M.“ im planungsrechtlichen Außenbereich liegen, in dem freies Wohnen nicht zulässig ist.

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Die Androhung von Zwangsgeldern entspricht den rechtlichen Vorgaben (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streit­werts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.