Der Geschädigte kann gegen den von ihm beauftragten Sachverständigen einen Anspruch aus § 311 Abs. 2, § 241 …
Leitsatz
a) Der Geschädigte kann gegen den von ihm beauftragten Sachverständigen einen Anspruch aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB haben, wenn die in Rechnung gestellten Beträge (teilweise) zu beanstanden sind. Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.
b) Liegt eine ausdrückliche Honorarvereinbarung vor, tritt hinsichtlich der Angemessenheit von Grundhonorar und Nebenkosten eine objektive Kontrolle der konkret vereinbarten Vergütung an die Stelle der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, so dass für die Grundsätze des Sachverständigenrisikos insoweit kein Raum ist; im Übrigen verbleibt es dabei, dass das Sachverständigenrisiko allein zugunsten des Geschädigten wirkt und vom Sachverständigen – auch als Zessionar oder im Regressfall – nicht in Anspruch genommen werden kann.
c) Wenn ein Sachverständiger nach dem Vergütungskonzept der BVSK-Honorarbefragung abrechnet, muss er sich mit allen Rechnungspositionen im Rahmen dieses selbst gewählten Konzeptes bewegen.
d) Nach der Konzeption der BVSK-Honorartabelle bildet das Grundhonorar die eigentliche Sachverständigenleistung ab. Wenn ein Sachverständiger deshalb beim Grundhonorar den zulässigen Höchstbetrag in Rechnung stellt, ist eine zusätzliche gesonderte Abrechnung von der eigentlichen Sachverständigenleistung zuzurechnenden Tätigkeiten (hier: Fehlerspeicherauslese und Lackschichtmessung) als erkennbar überhöht anzusehen.
Tenor
1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen, soweit Ziffer 2. des angefochtenen Urteils angegriffen wird.
2. Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18.05.2026 – 37 C 235/25 – wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 206,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2026 zu zahlen.
b) Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichem Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 90,96 Euro freizustellen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 14% und der Beklagte 86%. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin 11% und der Beklagte 89%.
4. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Regressansprüche der Klägerin nach einem Verkehrsunfall aufgrund der Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch den Beklagten.
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Verkehrsteilnehmers, der im Rahmen eines Verkehrsunfalls vom 16.06.2024 das Fahrzeug des Herrn --- beschädigte. Die vollständige Haftung der Klägerseite ist unstreitig, da das Kraftrad des Unfallgegners umfiel und mit dem parkenden Geschädigtenfahrzeug kollidierte. Der Geschädigte holte bei dem Beklagten, der ein Sachverständigenbüro betreibt, ein Schadensgutachten ein. Hierzu schloss er mit dem Beklagten am 17.06.2024 eine schriftliche Honorarvereinbarung (Blatt 113 ff. d.A AG bzw. Bl. 34 ff. d.A. LG). Darin war unter anderem eine gesonderte Vergütungspflicht neben dem Grundhonorar für eine Systemdiagnose sowie für eine Vorschadenprüfung in Höhe von jeweils 85,00 Euro netto enthalten, weiter bei den Nebenkosten eine Vergütung pro Foto in Höhe von 2,40 Euro netto für den 1. Fotosatz und von 0,60 Euro netto für den 2. Fotosatz sowie von 0,60 Euro netto für Schreibkopien. Der Beklagte erstellte das Gutachten und rechnete dafür 1.152,44 Euro ab (siehe Bl. 54 d.A. AG). Die Klägerin ersetzte dem Geschädigten diese Kosten; dieser trat im Gegenzug seine vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünde aufgrund der Abtretung wegen eines Beratungsverschuldens des Beklagten gegenüber dem Geschädigten ein Anspruch auf Zahlung von Fotokosten in Höhe von 9,20 Euro, Kosten für einen 2. Fotosatz in Höhe von 2,30 Euro und Schreibkopierkosten in Höhe von 20,50 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, sowie Kosten für eine Systemdiagnose und eine Vorschadensmessung in Höhe von jeweils 85,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 240,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 90,96 Euro freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht Saarbrücken, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe von 232,64 Euro nebst Freistellung von vorgerichtlichem Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 90,96 Euro stattgegeben. Bei den Fotokosten liege der Höchstbetrag bei den Beträgen des JVEG; eine Erhöhung um 20% könne nicht vorgenommen werden, da sich der Beklagte selbst nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen könne. Insoweit habe er den Geschädigten fehlerhaft beraten. Bei den Schreibkopierkosten sei ein Abzug vorzunehmen, da für Seiten mit Lichtbildern nicht zusätzlich Schreibkopierkosten angesetzt werden könnten und auch dort aus den o.g. Gründen der Höchstbetrag bei den Beträgen des JVEG liege. Die Kosten für die Systemdiagnose seien durch das Grundhonorar abgegolten. Für die Lackschichtmessung habe es keinen Anlass gegeben, sodass diese Kosten nicht erforderlich seien.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Er habe zurecht bei den Nebenkosten das JVEG zuzüglich 20% angewendet, nachdem dies vorab in der Honorarvereinbarung so festgehalten worden sei. Aus der Anlage 1 Nr. 21.1 und 21.2 zu § 3 JVEG ergebe sich, dass der Gesetzgeber neben dem Grundhonorar für die Bewertung der Kfz-Schäden die Kosten für Kfz-Elektronik gesondert vergüten wollte. Das gelte auch für die Auslesung des Fehlerspeichers. Davon gehe auch die BVSK-Honorarbefragung aus. Die Lackschichtmessung sei für eine umfassende Vorschadensprüfung notwendig gewesen. Soweit ein Geschädigter keine Angaben zu etwaigen (reparierten) Vorschäden in der Vorbesitzzeit machen könne, habe der Sachverständige eine umfangreiche Lackschichtdickenmessung zur Ermittlung von Vorschäden durchzuführen. Diese würden den üblichen Arbeitsaufwand zur augenscheinlichen Schadenfeststellung übersteigen und seien daher gesondert zu vergüten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18.05.2026, AZ: 37 C 235/25, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Beklagte habe eine deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegende Vergütung abgerechnet. Eine Systemdiagnose und eine Vorschadensmessung sei bereits durch das Grundhonorar abgegolten.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist als Zulassungsberufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, soweit nicht die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betroffen sind. In der Sache hat sie – soweit zulässig – in geringem Umfang Erfolg.
1. Obwohl ausweislich des Berufungsantrags – Es wird Klageabweisung in Gänze begehrt. – auch die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angegriffen wird, fehlen hierzu berücksichtigungsfähige Ausführungen. Insoweit genügt die Berufung nicht den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
a) Nach dieser Norm muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2024 – VI ZB 44/22 –, juris, Rn. 9). Zwar bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und darf nicht lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger aus welchen Gründen bekämpft (BGH, Urteil vom 15. Februar 2024 – VII ZR 446/21 –, juris, Rn. 30 m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 2 U 5/15 –). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (siehe BGH, Beschluss vom 3. Juni 2024 – VI ZB 44/22 –, juris, Rn. 9; Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.11.2024 – 13 S 56/24 –).
b) Hier hat der Berufungsführer, was die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft, im Rahmen der Berufungsbegründung zunächst keinerlei Ausführungen gemacht.
c) Obwohl der Beklagte schließlich auf den Hinweis zur teilweisen Unzulässigkeit der Berufung mit Schriftsatz vom 27.07.2026 (Bl. 94 d.A. LG) Stellung genommen und die Berufung auch betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet hat, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Denn diese Begründung ging erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Landgericht ein; diese endete gem. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 20.07.2026. Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – III ZB 50/20 –, juris, Rn. 28 m.w.N.). Mithin ist die Berufung betreffend Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Urteils unzulässig.
2. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB aus abgetretenem Recht des Zeugen --- in Höhe von 206,58 Euro zu, da die in Rechnung gestellten Beträge (siehe Bl. 54 d.A. AG) teilweise zu beanstanden sind. Der Beklagte hätte den Zeugen --- auf die möglicherweise fehlende Ersatzfähigkeit verschiedener Rechnungspositionen hinweisen müssen.
3. Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. Ein Gutachter, der nach Verkehrsunfällen Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer erstellt, weiß, dass ein deutlich über dem Ortsüblichen liegendes Honorar zu dem genannten Nachteil führen kann, und er weiß auch, dass dem Geschädigten dies in der Regel nicht bekannt ist, sondern dieser davon ausgeht, dass das Gutachterhonorar ohne weiteres in vollem Umfang ersetzt wird. Damit besteht zwischen den Vertragspartnern ein Informationsgefälle. Treu und Glauben gebieten es in einem solchen Fall, dass der Gutachter, der seine Leistungen zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, den (unwissenden) Besteller aufklärt (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 – VII ZR 95/16 –, juris, Rn. 22).
4. Eine solche Haftung des Sachverständigen setzt voraus, dass der in Rechnung gestellte Betrag erkennbar deutlich überhöht und damit nicht ersatzfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 – VII ZR 95/16 –, juris, Rn. 21). Weiter reicht seine Aufklärungsverpflichtung nicht, insbesondere muss er den Geschädigten nicht auf jede Abweichung von der Ortsüblichkeit hinweisen. Ist das berechnete Honorar zwar überhöht, übersteigt die Differenz zu den ortsüblichen Beträgen aber noch nicht die erkennbare Wesentlichkeits- bzw. Deutlichkeitsschranke, bleibt es bei der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten und der Sachverständige ist nicht verpflichtet, dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Differenz zum ortsüblichen Honorar zu erstatten (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 249 BGB, Stand: 22.06.2026, Rn. 274).
5. Mit dem Vorliegen einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung – wie hier (siehe Bl. 34 ff. d.A. LG) – wird der Schwerpunkt von der subjektbezogenen Schadensbetrachtung hin zur objektiven Überprüfbarkeit der konkret vereinbarten Vergütung verlagert. Für die Anwendung der Grundsätze des Sachverständigenrisikos ist beim Vorliegen einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung – anders als das Amtsgericht und die Berufung meinen – mithin kein Raum (siehe dazu auch Kammerbeschluss vom 21. Mai 2026 – 13 S 123/25 –, juris, Rn. 3 mit zustimmender Anmerkung von Kääb, FD-StrVR 2026, 815294, beck-online).
Sofern eine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, kann der Sachverständige von dem Geschädigtem den vereinbarten Betrag verlangen. Falls der Geschädigte die entsprechende Preisvereinbarung für erforderlich halten durfte, kann er deshalb vom Unfallgegner im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs die Erstattung dieses Betrages geltend machen. Ein Regress des Unfallgegners (bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherers) kann mithin nur Erfolg haben, wenn die Preisvereinbarung erkennbar überhöht ist (und dann schon gar nicht ersatzfähig wäre). Wäre dies anders, würde es zu einem Zahlungskreisel führen, da der Sachverständige nach dem Regress aufgrund des wirksamen Vertragsschlusses seine Vergütung wieder von dem Geschädigten fordern könnte. Die gänzliche Loslösung von den vom Geschädigten getroffenen Vereinbarungen mit dem Sachverständigen widerspräche mithin dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Haftungssystem bei Verkehrsunfällen, welches auf die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht nimmt.
a) Wenn eine Honorarvereinbarung geschlossen wurde, beschränkt sich der erstattungsfähige Schaden auf die erforderliche Vergütung (Kammerbeschluss vom 8. April 2026 – 13 S 123/25 –; vgl. auch Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 249 BGB, Stand: 22.06.2026, Rn. 261). Bereits im Abschluss der Preisvereinbarung schlagen sich die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder. Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Herstellungsaufwandes, soweit er sich unmittelbar aus der Preisvereinbarung ergibt, darauf an, ob der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise verlangt hat, die – erkennbar – deutlich überhöht sind. Die Preisvereinbarung als solche bildet daher bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 – VI ZR 137/22 –, juris, Rn. 55; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. März 2024 – 3 U 7/24 –, juris, Rn. 28; Kammerurteil vom 16. Januar 2025 – 13 S 64/24 –, juris, Rn. 24).
b) Erforderlich in diesem Sinne ist deshalb die vereinbarte Vergütung, es sei denn, diese hielte der von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, juris) geforderten Plausibilitätskontrolle des Geschädigten nicht stand (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 249 BGB, Stand: 22.06.2026, Rn. 261). Bei den Nebenkosten wird eine erkennbare Überhöhung und damit fehlende Plausibilität erst ab bei einer Überschreitung der JVEG-Werte von 20 % angenommen (vgl. Kammerurteile vom 22. Dezember 2023 – 13 S 27/23 –, juris, Rn. 34 und vom 29. Juli 2013 – 13 S 41/13 –, juris, Rn. 39; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 249 BGB, Stand: 22.06.2026, Rn. 265).
6. Im Rahmen der Plausibilitätskontrolle kann auf die Honorarbefragung des „Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.“ (BVSK), zurückgegriffen werden, die jedenfalls für die pauschalierten Grundhonorare einen Anhaltspunkt für die Üblichkeit darstellt. Hinsichtlich der separat berechneten Nebenkosten – mit Ausnahme der Fahrtkosten – bietet das für gerichtliche Sachverständige geltende Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) eine geeignete Orientierungshilfe (ständige Kammerrechtsprechung, siehe beispielsweise Kammerurteil vom 24. April 2025 – 13 S 98/24 –, juris, Rn. 47 ff.).
a) Streitgegenständlich sind vorliegend lediglich die Rechnungspositionen 1 und 2 (Fotokosten), 7 und 8 (Schreibkopierkosten), 9 (Systemdiagnose) sowie 11 (Vorschadenmessung).
b) Die Höhe der zu erstattenden Fotokosten richtet sich die nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG. Danach sind einmalig für das Originalgutachten Kosten in Höhe von 2,00 Euro pro Foto (bzw. bis zu 2,40 Euro bei Preisvereinbarung) zu erstatten. Für maximal weitere 2 Fotosätze bei den Ausfertigungen des Gutachtens sind 0,50 Euro pro Foto (bzw. bis zu 0,60 Euro bei Preisvereinbarung) zu erstatten. Ausweislich des Gutachtens (Bl. 8 ff. d.A. AG, insbesondere Bl. 25-36 d.A. AG) hat der Beklagte 23 Schadensfotos gefertigt. Foto 12 und Foto 21 (jeweils Zulassungsbescheinigung Teil 1) ist jedoch doppelt vorhanden, sodass es schon deshalb nur einmal ersatzfähig wäre. Hinzu kommt aber, dass das Anfertigen eines Fotos in dieser Konstellation eine unwirtschaftliche Arbeitsweise darstellt, da die Zulassungsbescheinigung Teil 1 auch als billigere Kopie hätte abgerechnet werden können, weil es sich insoweit um die Abbildung eines Papierdokuments handelt. Demnach sind nur 21 Schadensfotos dem Grunde nach ersatzfähig. Für 21 Schadensfotos nebst 21 Kopien ergibt dies einen Betrag von 63,00 Euro (21 x 2,40 Euro + 21 x 0,60 Euro) zzgl. USt. (= 74,97 Euro).
c) Für den Druck der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist sodann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG 0,50 Euro je Seite (bzw. bis zu 0,60 Euro bei Preisvereinbarung) zzgl. USt. erstattungsfähig. Für das Originalgutachten und den Zweitdruck ergibt dies einen Betrag von 1,20 Euro (0,60 Euro + 0,60 Euro) zzgl. USt. (= 1,43 Euro).
d) Für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in schwarz/weiß sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG 0,50 Euro je Seite (bzw. bis zu 0,60 Euro bei Preisvereinbarung) und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG 0,90 Euro (bzw. bis zu 1,08 Euro bei Preisvereinbarung) pro angefangene 1000 Anschläge erstattungsfähig. Ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen. Die Kammer legt insoweit als Schätzgrundlage die Normseite der VG Wort zugrunde, auf welche auch die amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (BT-Drs. 19/23484) Bezug nimmt. Danach entsprechen 1500 Zeichen inkl. Leerzeichen bzw. 1000 Anschläge exkl. Leerzeichen einer Seite. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens enthält dieses selbst 29 Seiten. Richtigerweise hat der Beklagte jedoch nur die Seiten 1-4, 6-12 und 15-17 seines Gutachtens, mithin 13 Seiten, als Schreibseiten abgerechnet hat. Seite 5 ist leer und schon deshalb nicht ersatzfähig. Die Seiten 13 und 14 sind nur als Kopierseiten abrechenbar, da dort lediglich das Ergebnis eines Kalkulationsprogramms übernommen wird. Die Seiten 18-29, auf denen Lichtbilder zu sehen sind, sind durch die Fotokosten abgedeckt. Die Anhänge zum Gutachten (Bl. 37-53 d.A. AG) sind wiederum nur als Kopierseiten abrechenbar, weil dort ebenfalls lediglich das Ergebnis eines Kalkulationsprogramms übernommen wird. Demnach ist für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in schwarz/weiß ein Betrag von 21,84 Euro (13 x 1,68 Euro) zzgl. USt. (= 25,99 Euro) erstattungsfähig.
e) Für den Druck der kompletten Zweitausfertigung des Gutachtens in schwarz/weiß sowie den Druck der nicht unter die Schreibkosten fallenden Seiten des Originalgutachtens sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG 0,50 Euro je Seite (bzw. bis zu 0,60 Euro bei Preisvereinbarung) erstattungsfähig. Hierbei handelt es sich um insgesamt 45 Seiten. Demnach ist hierfür ein Betrag in Höhe von 27,00 Euro (45 x 0,60 Euro) zzgl. USt. (= 32,13 Euro) erstattungsfähig.
f) Auch wenn betreffend den streitgegenständlichen Unfall, der sich Mitte des Jahres 2024 ereignete, die BVSK-Honorarbefragung 2022 – worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2026 zurecht hingewiesen hat – Anwendung findet und dort die Fehlerspeicherauslese in der Tabelle der Zusatzleistungen im BVSK-Korridor HB III bzw. HB V mit 85,00 Euro netto bzw. bis zu 85,00 Euro netto explizit aufgeführt ist, ist Rechnungsposition 9 (Systemdiagnose) vorliegend nicht erstattungsfähig. Die Rechnung des Beklagten ist insoweit um 85,00 Euro netto bzw. 101,15 Euro brutto erkennbar überhöht.
Der Beklagte, welcher unstreitig nach dem Vergütungskonzept der BVSK-Honorarbefragung abrechnet, hat durch die gesonderte Inrechnungstellung der Systemdiagnose den Rahmen dieses selbst gewählten Konzeptes verlassen.
Das Auslesen des Fehlerspeichers (Systemdiagnose) dient dazu, (versteckte) Defekte eines Fahrzeugs zu erkennen und ist damit zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes notwendig. Damit ist diese Tätigkeit erforderlich für die Schadensfeststellung und gehört zur eigentlichen Sachverständigenleistung. Dass der Beklagte die Systemdiagnose auch tatsächlich durchgeführt hat, ergibt sich aus der Anlage zum Gutachten (Bl. 47-53 d.A. AG).
Nach der Konzeption der BVSK-Honorartabelle bildet das Grundhonorar die eigentliche Sachverständigenleistung ab (siehe die Kurzerläuterungen am Ende der BVSK-Honorarbefragung 2022, 3. Absatz sowie die Kurzerläuterungen am Ende der BVSK-Honorarbefragung 2024, 3. Absatz). Zur eigentlichen Sachverständigenleistung gehören alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung des Auftrags, mithin zur Schadensfeststellung, notwendig sind (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, juris, Rn. 27). Der Kammer ist auch aus einer Vielzahl von Gerichtsverfahren bekannt, dass deshalb als Nebenkosten nur die Zusatzkosten (siehe Rechnungspositionen 2-8, Bl. 54 d.A. AG) und die Fremdkosten, mithin Leistungen eines Dritten, (siehe Rechnungsposition 10, Bl. 54 d.A. AG) abgerechnet werden.
Aus der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung (Bl. 34 f. d.A. LG) wird auch nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten der Beklagte aufgrund seiner internen Kalkulation im Grundhonorar „einpreist“, da nach der Kategorie „Ausdrücklich nicht im Tabellenhonorar beinhaltet sind“ eine Vielzahl von Tätigkeit gesondert abgerechnet werden sollen, welche für die Schadensermittlung zwingend durchzuführen sind. Zugunsten des Beklagten kann deshalb auch nicht unterstellt werden, dass die zwischen dem Geschädigten --- und ihm geschlossene Honorarvereinbarung (Bl. 34 f. d.A. LG) als Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz zu verstehen ist, da kleinteilig geregelt wird, welche Kosten für die einzelnen Tätigkeiten des Sachverständigen anfallen. Denn die Honorarvereinbarung ist in sich widersprüchlich, wenn sich aus ihr gerade nicht ergibt, welche Tätigkeiten das Grundhonorar abdecken soll.
Darüber hinaus ist die Rechnung (Bl. 54 d.A. AG) nebst der zugrundeliegenden Honorarvereinbarung in einer Gesamtschau zu würdigen. Hier bewegt sich der Beklagte für die Bemessung seines Grundhonorars im Korridor HB III bzw. HB V der BVSK-Honorarbefragung 2022 und setzt insoweit im streitgegenständlichen Fall in grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise einen Betrag von 601,00 Euro, was den Höchstbetrag in diesen Kategorien darstellt, an. Nach der Legende zur Grundhonorar-Tabelle der BVSK-Befragung rechnen 95% der Mitglieder des BVSK ihr Honorar unterhalb des Wertes in Korridor HB III ab bzw. berechnen 50% bis 60% der Mitglieder des BVSK ihr Honorar in der in Korridor HB V aufgeführten Spanne. Wenn ein Sachverständiger mithin beim Grundhonorar den nach der Rechtsprechung der Kammer zulässigen Höchstbetrag in Rechnung stellt und das Grundhonorar nach dem 3. Absatz der Kurzerläuterungen am Ende der BVSK-Befragung die eigentliche Sachverständigenleistung abbildet, ist eine gesonderte Abrechnung von den der eigentlichen Sachverständigenleistung zuzurechnenden Tätigkeiten als erkennbar überhöht anzusehen. Anders dürfte dies zu sehen sein, wenn der Sachverständige ein niedriges Grundhonorar wählt und stattdessen die einzelnen Tätigkeiten gesondert ausweist. Dies dürfte ihm aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen nicht zu verweigern sein. Wird jedoch das höchstzulässige Grundhonorar und zusätzlich als eigentliche Sachverständigenleistung zu erbringende Tätigkeiten gesondert abgerechnet, bewegt sich der Sachverständige nicht mehr im Rahmen seines ausgewählten Vergütungskonzepts.
Obwohl es einem Kfz-Sachverständigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – worauf auch die neueste BVSK-Honorarbefragung des Jahres 2024 in den Kurzerläuterungen im 3. Absatz sowie 5. Absatz hinweist – freisteht, neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten, auch in Form von Pauschalen, für tatsächlich angefallene Aufwendungen abzurechnen (BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, juris, Rn. 30), gilt dies nicht zwangsläufig für Aufwendungen, welche die eigentliche Sachverständigentätigkeit betreffen. Denn die eben genannte Entscheidung behandelt die Abrechnung einer Corona-Pauschale, mithin einer Aufwendung, welche keinerlei Bezug zur eigentlichen Tätigkeit des Sachverständigen hat. Die Einhaltung eines Hygienekonzeptes dient dem Schutz des Sachverständigen, ggf. der Mitarbeiter des Sachverständigen und dem Kunden. Keinen Einfluss hat diese Leistung auf die Qualität des zu erstellenden Gutachtens.
Selbst wenn man die o.g. Entscheidung offener interpretiert, kann der Beklagte – sofern er nach der Konzeption der BVSK-Honorartabelle abrechnet – jedenfalls Positionen, die zur eigentlichen Sachverständigenleistung gehören, nicht gesondert in Rechnung stellen, wenn er das Grundhonorar voll bzw. größtenteils ausschöpft. Denn sobald er den Höchstbetrag im Grundhonorar wählt, gibt er damit zu verstehen, dass alle der eigentlichen Sachverständigentätigkeit zuzuordnenden Leistungen damit abgegolten sein sollen.
Zugunsten des Beklagten kann auch nicht berücksichtigt werden, dass sich aus Ziffer 21.1 bzw. Ziffer 21.2 der Anlage 1 zu § 9 JVEG ergibt, welcher Stundensatz für gerichtlich bestellte Sachverständige im Bereich Kraftfahrzeuge angesetzt werden kann, sodass die Fehlerspeicherauslese nach dem JVEG ersatzfähig wäre. Denn der Beklagte hat sich gerade – was rechtlich in keiner Weise zu beanstanden ist – nicht für eine stundenweise Abrechnung seiner Tätigkeit entschieden, sondern ein Grundhonorar berechnet. Bei einer stundenweisen Abrechnung stellt sich jedoch der Natur der Sache nach schon gar nicht die Frage, welche Sachverständigentätigkeiten durch das pauschal berechnete Grundhonorar – was es dort schließlich gar nicht gibt – abgedeckt ist.
Die überhöhte Abrechnung der Tätigkeit der Systemdiagnose war auch erkennbar. Hierbei kann dahinstehen, ob die BVSK-Honorarbefragung über die pauschalierten Grundhonorare hinaus einen Anhaltspunkt für die Üblichkeit der Nebenkosten darstellt (verneinend zu den klassischen Nebenkosten: BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, juris, Rn. 30 f.), weshalb der Beklagte davon ausgehen durfte, die gesonderte Inrechnungstellung der Fehlerspeicherauslese sei auf jeden Fall ersatzfähig. Denn aus der hier maßgeblichen BVSK-Honorarbefragung aus dem Jahr 2022 ergibt sich zwar, dass bestimmte Dienstleistungen, wie beispielsweise die Fehlerspeicherauslese, grundsätzlich als Zusatzkosten erhoben werden und üblicherweise kein Bestandteil des Grundhonorars sind (siehe die Kurzerläuterungen am Ende der BVSK-Honorarbefragung 2022, 5. Absatz). Jedoch legt eine genaue Lektüre dieses Absatzes nahe, dass dies nur für durch den Sachverständigen zurecht eingeholte Fremdleistungen, mithin Leistungen eines Dritten, gelten soll. Darüber hinaus stünde bei einem anderen Verständnis der 5. Absatz der Kurzerläuterungen am Ende der BVSK-Honorarbefragung in Widerspruch zum 3. Absatz der Kurzerläuterungen am Ende der BVSK-Honorarbefragung. Denn es fehlt eine Begründung, wieso solche Dienstleistungen, obwohl sie durch den Sachverständigen selbst erbracht werden und zur eigentlichen Sachverständigenleistung gehören, nicht unter das Grundhonorar fallen sollen. Soweit jedenfalls in der BVSK-Honorarbefragung 2024 in den Kurzerläuterungen im 3. Absatz sowie 5. Absatz ein Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 – erfolgt, fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit der genannten Entscheidung, da sich diese gerade nicht mit der gesonderten Abrechnung von Tätigkeiten, die zur eigentlichen Sachverständigentätigkeit gehören, befasst. Im Übrigen zeigt weder die BVSK-Honorarbefragung 2022 noch die BVSK-Honorarbefragung 2024 auf, nach welchen Kriterien Sachverständige das Grundhonorar kalkulieren, wenn sie Zusatzleistungen gesondert abrechnen.
g) Erkennbar überhöht ist ebenfalls der gesonderte Ansatz der Kosten für die Lackschichtmessung in Höhe von 85,00 Euro netto bzw. 101,15 Euro brutto (Rechnungsposition 11, Vorschadenmessung), sodass auch diese vorliegend nicht erstattungsfähig ist. Auch insoweit hat der Beklagte den Rahmen seines selbst gewählten Vergütungskonzeptes verlassen.
Aus den Ausführungen des Gerichtssachverständigen --- (siehe hierzu das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.08.2026, Bl. 111 ff. d.A. LG, sowie die als Anlage zum mündlichen Gutachten zur Akte gereichten schriftlichen Stellungnahme, Bl. 132 ff. d.A. LG), der der Kammer als ausgewiesener Experte auf seinem Fachgebiet aufgrund seiner zahlreichen Gutachten, welche er für die Justiz erbringt, bekannt ist, ergibt sich, dass ein zur Begutachtung vorgestelltes Fahrzeug grundsätzlich immer auf Vorschäden zu untersuchen ist, da dies insbesondere für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes erforderlich ist. Hierzu ist eine Lackschichtmessung durchzuführen, unabhängig davon, ob Vorschäden auf den ersten Blick erkennbar sind oder der Geschädigte solche benennt. Damit ist diese Tätigkeit erforderlich für die Schadensfeststellung und gehört zur eigentlichen Sachverständigenleistung. Dass der Beklagte die Lackschichtmessung auch tatsächlich durchgeführt hat, ergibt sich aus der Anlage zum Gutachten (Bl. 37-46 d.A. AG).
Aus den gleichen Erwägungen wie bei der Fehlerspeicherauslese ist die eigentliche Sachverständigentätigkeit im hiesigen Fall durch das Grundhonorar abgedeckt, da der Beklagte den entsprechenden BVSK-Korridor voll ausgeschöpft hat. Dies deckt sich auch mit der seitens des Gerichtssachverständigen durchgeführten Umfrage, wonach ein Großteil der Sachverständigen – nämlich ca. 78% der antwortenden Sachverständigen – die Messung als durch das Grundhonorar abgedeckt ansieht und demnach nicht gesondert in Rechnung stellt (siehe hierzu das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.08.2026, Bl. 111 ff. d.A. LG, sowie die als Anlage zum mündlichen Gutachten zur Akte gereichten schriftlichen Stellungnahme, Bl. 132 ff. d.A. LG).
Die überhöhte Abrechnung der Tätigkeit der Lackschichtmessung war ebenfalls erkennbar. Hier kann sich der Beklagte nicht einmal auf die BVSK-Honorarbefragung berufen. Der Beklagte durfte deshalb nicht davon ausgehen, die gesonderte Inrechnungstellung der Lackschichtmessung sei auf jeden Fall ersatzfähig.
7. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat der Beklagte dem Geschädigten einen nicht ersatzfähigen Betrag in Höhe von 206,58 Euro brutto in Rechnung gestellt. Bei den Fotokosten verlangt der Beklagte einen Betrag in Höhe von 5,71 Euro (statt 69,00 Euro netto bzw. 82,11 Euro brutto nur 64,20 Euro netto bzw. 76,40 Euro brutto) sowie bei der Systemdiagnose und bei der Lackschichtmessung jeweils einen Betrag in Höhe von 85,00 Euro netto bzw. 101,15 Euro brutto, der nicht ersatzfähig ist. Hinzuzurechnen ist jedoch ein Betrag von 1,43 Euro brutto, da er dies für den Druck der Zulassungsbescheinigung Teil 1 geltend machen darf.
8. Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde am 27.01.2026 zugestellt (siehe Bl. 86 f. d.A. AG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO i.V.m. § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).