EuGH Achte Kammer Urteil

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Europäische Kommission gegen Königreich Belgien

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung – Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG – Auf dem Markt der Zusatzkrankenversicherungen tätige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit – Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen insbesondere aus den Art. 6, 8, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 geänderten Fassung und aus den Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) verstoßen, dass es die Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG fehlerhaft und unvollständig umgesetzt hat.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte und unvollständige Umsetzung der Art. 6, 8, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) und der Art. 20, 21 und 22 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1)