LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 4a. Zivilkammer Beschluss zitiert von 1

LG Düsseldorf – 4a O 156/03

Zivilrecht

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt,

1. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. Bestellungen für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin, welche

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bei der Antragsgegnerin vor dem 07. Mai 2003 eingegangen sind, abzuwickeln, insbesondere auf diese Bestellungen hin Arzneimittel auszuliefern und/oder Zahlungen entgegen zu nehmen.

II.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Bei Zustellung soll diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der

Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

V.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.

Düsseldorf, 29. April 2003

Landgericht, 4 a Zivilkammer