Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung fondsbasierter Anrechte
Leitsatz
1. Wenn die externe Teilung eines fondsbasierten Anrechts auf der Grundlage eines Kapitalbetrags durchzuführen ist, ist durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert zu ermitteln, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertenwicklung (richtigerweise: Wertentwicklung) des Anrechts widerspiegelt.(Rn.28)
2. Aufgrund der vorgenommenen Aktualisierung des Ausgleichswerts ist bei fondsbasierten Anrechten die externe Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Aktualisierungszeitpunkt durchzuführen.(Rn.50) (Rn.57)
3. Auch wenn die gesetzliche Rentenversicherung der Zielversorgungsträger ist, ist bei fondsbasierten Anrechten, bei welchen eine aktuelle Auskunft eingeholt worden ist, der Bezugspunkt der externen Teilung der Aktualisierungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.(Rn.56) (Rn.59)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der ... Thermotechnik GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 22.07.2025, Az. 14 F 806/24, in Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 4 der Entscheidungsformel
abgeändert.
Ziff. 2 Abs. 2:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts BVP Beiträge Plus - VV-Nr. 1 (...) des Antragstellers bei der ... Thermotechnik GmbH zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.821,26 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31.12.2025 (Bewertungsstichtag), begründet. Die ... Thermotechnik GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu bezahlen.
Ziff. 2 Abs. 4:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge - VV-Nr 1 (...) des Antragstellers bei der ... Thermotechnik GmbH zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.417,91 € (fondsorientierte Zusageteile), bezogen auf den 31.12.2025 (Bewertungsstichtag) sowie in Höhe von 3.588,79 € (leistungsorientierte Zusageteile), bezogen auf den 30.06.2024, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), begründet. Die ... Thermotechnik GmbH wird verpflichtet, diese Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 1,84 % p. a. aus 3.588,79 € seit 30.06.2024 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.150,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen hat mit Beschluss vom 22.07.2025, Az. 14 F 806/24, die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden. Darüber hinaus wurde der Versorgungsausgleich (Ehezeit: 01.05.1996 bis 30.06.2024) durchgeführt.
Unter Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 4 der Entscheidungsformel hat das Amtsgericht wie folgt entschieden:
Ziff. 2 Abs. 2
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Thermotechnik GmbH (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.152,77 Euro bei der DRV Bund, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, begründet. Die ... Thermotechnik GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,84 % Zinsen seit dem 01.07.2024 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die DRV Bund zu zahlen.
Ziff. 2 Abs. 4
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Thermotechnik GmbH (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20.776,83 Euro bei der DRV Bund, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, begründet. Die ... Thermotechnik GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,84 % Zinsen seit dem 01.07.2024 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die DRV Bund zu zahlen.
Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der jeweilige Ausgleichsbetrag ab Ende der Ehezeit (hier: 30.06.2024) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses zu verzinsen sei.
Das Anrecht werde bei der Zielversorgung gemäß § 76 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet.
2.
Gegen den ihr am 04.08.2025 zugestellten Beschluss hat die ... Thermotechnik GmbH als Versorgungsträger des Antragstellers mit am 18.08.2025 beim Amtsgericht Böblingen eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt.
Diese richtet sich gegen die vom Familiengericht angeordnete Verzinsung der fondsorientierten Zusageteile des Ausgleichswerts der Anrechte BVP Beiträge Plus und BVP Firmenbeiträge des Antragstellers für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Eintritt der Rechtskraft. Dagegen, dass das Familiengericht für den Ausgleichswert der leistungsorientierten Zusageteile des Anrechts BVP Firmenbeiträge eine Verzinsung angeordnet hat, werden in der Beschwerde keine Einwände erhoben.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass das Anrecht BVP Firmenbeiträge aus unterschiedlichen Zusageteilen, nämlich aus leistungsorientierten Zusageteilen und aus fondshinterlegten Zusageteilen bestehe. Das Anrecht BVP Beiträge Plus bestehe ausschließlich aus fondsorientierten Zusageteilen.
Die fondsorientierten Zusageteile seien permanenten Schwankungen ausgesetzt (Kursschwankungen). Der Wert dieser Zusageteile zum Bewertungsstichtag entspreche dem Wert der Anteile zu diesem Zeitpunkt. Es würden gerade keine zukünftigen Leistungen ermittelt und abgezinst. Ein Wertzuwachs durch Zinslauf, an den der BGH die Verzinsung von Barwerten im Versorgungsausgleich anknüpfe, liege damit gerade nicht vor. Hier sei der Ausgleichswert vielmehr ermittelt worden, indem die Anzahl von Fondsanteilen mit deren Tageskurs zum Stichtag Ehezeitende multipliziert worden sei.
Der BGH habe bezüglich der hier einschlägigen Versorgungsregelungen der ...-Gruppe entschieden, dass der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung nicht zu verzinsen sei.
Nachdem der Senat der Beschwerdeführerin aufgegeben hatte, eine aktualisierte Auskunft und Berechnung zu dem Ehezeitanteil und Ausgleichswert der beiden verfahrensgegenständlichen Anrechte zu erteilen, nachdem diese fondsbasierte Zusageteile enthalten, erteilte die ... Thermotechnik GmbH mit Schreiben vom 13.01.2026 bezüglich der beiden Anrechte eine Auskunft zum Bewertungsstichtag 31.12.2025. Auf diese Auskunft wird Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin hat zuletzt beantragt,
Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der ... Thermotechnik GmbH vom 13.01.2026 zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge - VV-Nr 1 (…) von Herrn U. bei der ... Thermotechnik GmbH (Versorgungskonto "Firmenbeiträge" sowie leistungsorientierte Zusageteile nach dem ... Vorsorge Plan vom 08.03.2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung; "BVP") zu Gunsten von Frau U. ein Anrecht in Höhe von 19.417,91 €, bezogen auf den 31.12.2025 (fondsorientierte Zusageteile) sowie in Höhe von 3.588,79 €, bezogen auf den 30.06.2024 (leistungsorientierte Zusageteile), bei [Zielversorgungsträger] begründet. Die ... Thermotechnik GmbH wird verpflichtet, diese Beiträge an [Zielversorgungsträger] zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 1,84 % p. a. aus 3.588,79 € seit 30.06.2024 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses.
Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der ... Thermotechnik GmbH vom 13.01.2026 zu Lasten des Anrechts BVP Beiträge Plus - VV-Nr 1 (…) von Herrn U. bei der ... Thermotechnik GmbH (Versorgungskonto "Plus" nach dem ... Vorsorgeplan vom 08.03.2010 in der jeweils gültigen Fassung; "BVP") zu Gunsten von Frau U. ein Anrecht in Höhe von 5.821,26 € bei [Zielversorgungsträger], bezogen auf den 31.12.2025 (Bewertungsstichtag), begründet. Die ... Thermotechnik GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an [Zielversorgungsträger] zu bezahlen.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu der aktualisierten Auskunft der ... Thermotechnik GmbH keine Stellungnahme abgegeben.
Die Antragsgegnerin hat die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zielversorgungsträger für die externe Teilung gewählt. Diese hat mit Schreiben vom 25.11.2024 ihre Zustimmung als Zielversorgungsträger im Rahmen einer externen Teilung bezüglich der Anrechte des Antragstellers bei der ... Thermotechnik GmbH erteilt.
II.
1.
Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt.
2.
Die Beschwerde ist begründet.
a)
Das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ist im Wege der externen Teilung auszugleichen. Die Voraussetzungen für die Durchführung der externen Teilung, die die Beschwerdeführerin beantragt hat, liegen gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG vor.
Die beiden verfahrensgegenständlichen Anrechte sind jeweils Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz im Durchführungsweg Direktzusage. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist auf die Summe der Ausgleichswerte der betrieblichen Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin, die die externe Teilung der Anrechte verlangt hat, abzustellen.
Die (erweiterte) Wertgrenze des § 17 VersAusglG, die sich im Jahr des Ehezeitendes (2024) auf 90.600,00 € belief, ist nicht überschritten.
b)
aa)
Sind - wie hier - bei einem fondsbasierten Anrecht nicht "Fondsanteile" die maßgebende Bezugsgröße, teilt der Versorgungsträger den Ausgleichswert in Form eines Kapitalwerts mit (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, Rn. 14 f.; BeckOGK/Ferschl, Stand: 15.11.2025, § 222 FamFG Rn. 55).
Hierbei ist die Rechtsprechung des BGH zur Handhabung der Wertentwicklung fondsbasierter Anrechte zu berücksichtigen.
Nach dieser Rechtsprechung ist auch bei der externen Teilung eine nachehezeitliche Entwicklung des fondsbasierten Anrechts sowohl in Form eines Wertverlusts (BGH, FamRZ 2012, 694 Rn. 28) als auch in Form eines Wertzuwachses (BGH, FamRZ 2018, 1745 Rn. 16) in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Wenn die externe Teilung - wie hier - auf der Grundlage eines Kapitalbetrags durchzuführen ist, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (BGH, FamRZ 2018, 1745 Rn. 26).
bb)
Dementsprechend ist hier, soweit es das Anrecht BVP Firmenbeiträge, das sich aus fondsbasierten und nicht fondsbasierten (leistungsorientierten) Zusageteilen zusammensetzt, bezüglich des fondsbasierten Teils nicht auf den Wert zum Ehezeitende, sondern auf den Wert zum Zeitpunkt des aktualisierten Bewertungsstichtags 31.12.2025 abzustellen, während bezüglich der leistungsorientierten Zusageteile, deren Ausgleichswert seit dem Ehezeitende unverändert geblieben ist, auf das Ehezeitende (30.06.2024) abzustellen ist.
Gemäß der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 13.01.2026 mit einem Bewertungsstichtag zum 31.12.2025 beläuft sich der Ausgleichswert bezüglich des Anrechts des Antragstellers "BVP Firmenbeiträge - VV-Nr 1 (…)" auf insgesamt 23.006,70 €.
Gemäß dieser Auskunft setzt sich der Ausgleichswert zusammen aus
• 19.417,91 € (fondsorientierte Zusageteile)
• 3.588,79 € (leistungsorientierte Zusageteile)
Bezüglich des Anrechts BVV Beiträge Plus, das nur auf fondsbasierten Zusageteilen basiert, ist auf den Ausgleichswert zu dem aktualisierten Bewertungsstichtag (31.12.2025) gemäß der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 13.01.2026 abzustellen. Dieser beläuft sich auf 5.821,26 €.
c)
Soweit die Anrechte fondsbasiert sind, hat die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verzinsung nicht vorzunehmen ist, da ein Wertzuwachs durch Zinslauf, an den die Verzinsung von Barwerten im Versorgungsausgleich anknüpft, hier gerade nicht vorliegt (BGH, FamRZ 2013, 1635 Rn 16).
Soweit das Anrecht BVP Firmenbeiträge auf leistungsorientierten, nicht fondsbasierten Zusageteilen beruht, hat die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, dass insoweit eine Verzinsung mit dem für die Barwertermittlung verwendeten Rechnungszins von 1,84 % anzuordnen ist.
d)
Zielversorgungsträger im Rahmen der externen Teilung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem die Antragsgegnerin insoweit ihr Wahlrecht ausgeübt hat (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) und die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 25.11.2024 hierfür ihre Zustimmung erteilt hat (§ 222 Abs. 2 FamFG).
e)
Für den Bezugszeitpunkt der externen Teilung ist wie folgt zu unterscheiden:
aa) BVP Firmenbeiträge (leistungsorientierte Zusageteile)
Nach dem Stichtagsprinzip ist grundsätzlich der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung und Begründung des Anrechts beim Zielversorgungsträger das Ehezeitende (§ 5 Abs. 2 VersAusglG).
Dass auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger im Rahmen einer externen Teilung grundsätzlich auf das Ehezeitende abzustellen ist, ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 2 SGB VI, in dem es heißt:
Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird.
Etwas anderes gilt gemäß § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI aber, wenn bei einer externen Teilung Zielversorgungsträger die gesetzliche Rentenversicherung ist und nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts, etwa durch die Anordnung einer Verzinsung, bei der sich durch den Zinszuwachs der auszugleichende Kapitalbetrag des Anrechts verändert, zu berücksichtigen ist (BeckOGK/Gürtner, 15.2.2024, SGB VI § 76 Rn. 58; BeckOK SozR/Kuszynski, 79. Ed. 1.12.2025, SGB VI § 76 Rn. 6d.).
Für diesen Fall tritt gemäß § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI an die Stelle des in § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI genannten Umrechnungszeitpunkts, d.h. des Zeitpunkts des Ehezeitendes, der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.
Dieser Zeitpunkt ist im Fall der Verzinsung des Ausgleichsbetrags der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, da bis zu diesem Zeitpunkt eine Wertentwicklung (durch Verzinsung) zu berücksichtigen ist.
Im Ergebnis soll damit vermieden werden, dass es bei der ausgleichsberechtigten Person im Falle eines Zinsausspruchs zur doppelten Berücksichtigung einer nachehezeitlichen Wertentwicklung kommen kann. Denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes begründete Anrechte wären bereits ab diesem Zeitpunkt dynamisch und würden an Rentenanpassungen (höherer Rentenwert) teilnehmen. Würden sie bezogen auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes begründet, würde die ausgleichsberechtigte Person doppelt (durch Rentenanpassungen und durch die Verzinsung) von der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Zinsende profitieren (BeckOGK/Gürtner, 15.2.2024, SGB VI § 76 Rn. 58; BeckOK SozR/Kuszynski, 79. Ed. 1.12.2025, SGB VI § 76 Rn. 6d).
Das ausgeglichene Anrecht muss daher im Tenor der Entscheidung bei einem Transfer in die gesetzliche Rentenversicherung nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung bezogen werden (Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Auflage 2023, Rn. 747).
Sofern ein Kapitalbetrag zu verzinsen ist, sind die Entgeltpunkte somit mit den Umrechnungsfaktoren zu ermitteln, die zum Zeitpunkt des Zinsendes, d.h. des Zeitpunkts der Rechtskraft der Entscheidung, gelten (BeckOK SozR/Kuszynski, 79. Ed. 1.12.2025, SGB VI § 76 Rn. 6d).
bb) BVP Firmenbeiträge (fondsorientierte Zusageteile) und BVV Beiträge Plus
Aufgrund der vorgenommenen Aktualisierung des Ausgleichswerts ist bei fondsbasierten Anrechten die externe Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Aktualisierungszeitpunkt, d.h. hier den 31.12.2025, durchzuführen (OLG Hamm, NJW-RR 2023, 650; BeckOGK/Ferschl, Stand 15.11.2025, § 222 FamFG Rn. 55; MüKoBGB/Recknagel, 10. Aufl. 2025, § 14 VersAusglG Rn. 60). Dass nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt des zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsaugleich ermittelten Kapitalwerts abzustellen ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Bewertungszeitpunkt bei der Einholung einer aktualisierten Auskunft für ein bereits laufendes kapitalgedecktes Anrecht (BGH, FamRZ 2019, 190).
Etwas anderes gilt auch nicht, wenn - wie hier - die gesetzliche Rentenversicherung der Zielversorgungsträger ist.
§ 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das Gericht bei der externen Teilung eine Verzinsung anordnet und dadurch eine Wertentwicklung eintritt.
§ 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI hat den folgenden Wortlaut:
Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.
Die Verschiebung des Umrechnungszeitpunkts weg von der Ehezeit gilt somit für alle Fälle, in denen nach der Entscheidung des Familiengerichts eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist (BeckOGK/Gürtner, 15.2.2024, SGB VI § 76 Rn. 58). Zu einer Wertentwicklung nach Ehezeitende kommt es auch bei Wertzuwächsen bei fondsorientierten Anrechten (BeckOK SozR/Kuszynski, 79. Ed. 1.12.2025, SGB VI § 76 Rn. 6d).
Anders als bei einer Verzinsung ist hier allerdings Bezugszeitpunkt nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung. Denn während bei einer Verzinsung entsprechend dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung eine Wertentwicklung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung eintritt, endet die Wertentwicklung bei fondsbasierten Anrechten, die mit einem Kapitalbetrag ausgeglichen werden, mit dem Zeitpunkt der aktualisierten Auskunft des Versorgungsträgers, d.h. hier dem 31.12.2025. Eine weitere Wertentwicklung danach findet nicht statt; insbesondere wird keine Verzinsung dieses Betrags angeordnet.
Der Senat geht daher davon aus, dass Bezugszeitpunkt bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts, das auf der Grundlage eines Kapitalbetrags durchzuführen ist, der Zeitpunkt der aktualisierten Auskunft ist (so auch OLG Hamm, NJW-RR 2023, 650 Rn. 14; anders OLG Dresden, BeckRS 2023, 3523: Ehezeitende als Bezugszeitpunkt)
Soweit der Bundesgerichtshof bei einem fondsbasierten Anrecht die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Umrechnung des Zahlbetrags bei der DRV Bund als Zielversorgungsträger anhand des aktuellen Rentenwerts zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung nicht beanstandet und ausgeführt hat, dass § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI auch in den Fällen anzuwenden sei, in denen die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten am Wertzuwachs des auszugleichenden Anrechts nicht auf einem Zinslauf, sondern auf der Entwicklung an den Kapitalmärkten beruhe (BGH, FamRZ 2018, 1745 Rn. 28), stellt dies Vorstehendes nicht in Frage.
Denn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag eine externe Teilung eines fondsbasierten Anrechts zugrunde, bei dem kein Kapitalbetrag auf der Grundlage einer aktualisierten Auskunft, sondern die Fondsanteile selbst die maßgebende Bezugsgröße waren ("ein Anrecht in Höhe von x Anteilen des Fondszertifikats"). In diesem Fall ist der Umrechnungs-/Bezugszeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist, der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nachdem eine Wertentwicklung der Fondsanteile, deren Geldwert erst zu diesem Zeitpunkt (und nicht zum Zeitpunkt einer vorangegangenen aktualisierten Auskunft) umzurechnen und zu ermitteln ist, bis zu diesem Zeitpunkt weiter stattfindet.
f)
Erfolgt die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger ist der nach § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzte Kapitalbetrag, den der abgebende Versorgungsträger an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen hat, im Rahmen des Vollzugs der gerichtlichen Entscheidung nach § 76 Abs. 4 S. 2 bis 4 BGB mit dem maßgebenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen. Anders als in den Fällen einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG ist bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG aber nicht vorgeschrieben, dass das Familiengericht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte in der Entscheidungsformel ausdrücklich anordnet (MüKoBGB/Recknagel, 10. Aufl. 2025, § 14 VersAusglG Rn. 65).
g)
Soweit die Beschwerdeführerin gemäß ihrem Teilungsvorschlag ihre Versorgungsordnung in die Entscheidungsformel mit aufnehmen möchte, bedarf es einer solchen Klarstellung nicht. Es ist entbehrlich, die vollständigen Rechtsgrundlagen des zu teilenden Anrechts zu nennen. Denn die Wirkung der externen Teilung ergibt sich beim auszugleichenden Anrecht aus der Teilungsanordnung sowie der Festsetzung des Zahlbetrages. Durch die Festsetzung des Zahlbetrages wird die künftige Versorgung des Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Versorgungsordnung begründet. Ausreichend ist deshalb die Nennung der Versicherungs- bzw. Versorgungsnummer des zu teilenden Anrechts (BGH, FamRZ 2013, 611 Rn. 10).
III.
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, nachdem im ersten Rechtszug bereits eine solche stattgefunden hat und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Der Senat lässt hinsichtlich der Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die externe Teilung bei auf Basis eines Kapitalbetrags auszugleichenden fondsbasierten Anrechten die Rechtsbeschwerde zu, da die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).
Sonstiger Langtext
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
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