OVG Niedersachsen Urteil LS

Das Niedersächsische Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 1. April 1975 (Nds …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Das Niedersächsische Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 1. April 1975 (Nds GVBl S 115) enthält eine Regelung dahin, daß das Blindengeld bei einer nachträglichen, rückwirkenden Bewilligung anzurechnender Leistungen im Sinne seines § 3 neu zu berechnen und die Überzahlung zurückzufordern ist.

2. Diese Regelung geht dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes vor. Dem Empfänger der Doppelleistung ist Vertrauensschutz nicht zuzubilligen.