Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten
Orientierungssatz
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist - auch nach Urteilserlass, dann durch gesonderten Beschluss anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also nicht willkürlich und überflüssig, sondern, auch wegen der Schwierigkeit des Verfahrens, zweckdienlich erscheint.(Rn.1)
Tenor
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.
Gründe
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten - auch nach Urteilserlass, dann durch gesonderten Beschluss11Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage, § 162 Rdnr. 17Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage, § 162 Rdnr. 17 - anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also - wie hier aus Sicht der Beigeladenen - nicht willkürlich und überflüssig, sondern, auch wegen der Schwierigkeit des Verfahrens, zweckdienlich erscheint.