Den Wasserbehörden steht kein Spielraum für eine Arrondierung des Wasserschutzgebiets über den Bereich des …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Den Wasserbehörden steht kein Spielraum für eine Arrondierung des Wasserschutzgebiets über den Bereich des nach den §§ 19 Abs 1 Nr 1 WHG, 48 Abs 1 Nr 1 NWG (WasG ND) Erforderlichen hinaus zu. Demzufolge muß die Grenze eines Wasserschutzgebiets so nahe wie möglich am Rand des Einzugsbereichs der Brunnen verlaufen. Daher darf sie nicht in jedem Fall Flurstücksgrenzen folgen.