Beschränkung der Verfolgung auf Handel mit Betäubungsmitteln KI-Titel
BGH, Beschluss vom 6. November 2024 - 6 StR 378/24
Strafrecht Revision verworfen
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. März 2024 wird die Verfolgung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt; von der Verfolgung wegen des tateinheitlichen Besitzes von Cannabis wird abgesehen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bartel Tiemann Wenske
Fritsche Arnoldi