Sind Fristen für gegebene Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe durch den Anhörungsrügeführer versäumt worden, ist …
Leitsatz
1. Sind Fristen für gegebene Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe durch den Anhörungsrügeführer versäumt worden, ist die Anhörungsrüge gleichwohl nicht statthaft, denn § 152a VwGO soll als subsidiärer Rechtsbehelf nur Anwendung finden, wenn eine Behebung nicht im Rahmen anderer zur Überprüfung der Entscheidung gegebener Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe möglich ist.
2. Eine Heilung einer Gehörsverletzung durch ergänzende Erwägungen in der die Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Entscheidung ist dann möglich, wenn das Gericht einem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss zum Vorbringen des Betroffenen in der Anhörungsrüge abhelfen kann.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2026 wird verworfen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
Die mit Schriftsatz vom 7. August 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2026 erhobene Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist (dazu unter 1.). Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (dazu unter 2.).
1. Ist die Anhörungsrüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Nicht statthaft ist eine Anhörungsrüge u.a. dann, wenn gegen die Entscheidung ein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht bzw. statthaft ist oder seine ursprünglich zulässige Einlegung versäumt wurde (vgl. Kaufmann, in: BeckOK VwGO, 78. Ed., Stand: 1.1.2020, § 152a Rn. 16; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 152a Rn. 20). Das ist hier der Fall.
Gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2026 war, wie aus der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu ersehen ist, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das statthafte Rechtsmittel (§ 133 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat indessen mit Schriftsatz vom 7. August 2026 ausschließlich die Anhörungsrüge erhoben. Ist gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben, erfolgt in dessen Rahmen die Überprüfung eines behaupteten Anhörungsmangels als Verfahrensfehler. Die Anhörungsrüge ist insofern gegenüber Rechtsmitteln oder anderen Rechtsbehelfen, durch die der Anhörungsmangel beseitigt werden kann, subsidiär. Dass die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hier inzwischen abgelaufen ist (der angefochtene Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses - eGA OVG, Seite 83 - am 6. August 2026 zugestellt), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sind die Fristen für die gegebenen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe durch den Anhörungsrügeführer versäumt worden, ist die Anhörungsrüge gleichwohl nicht statthaft, denn § 152a soll als subsidiärer Rechtsbehelf nur Anwendung finden, wenn eine Behebung nicht im Rahmen anderer zur Überprüfung der Entscheidung gegebener Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe möglich ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17.11.2008 - 4 L 422/08 -, juris Rn. 2; Kaufmann, in: BeckOK VwGO, 78. Ed., Stand: 1.1.2020, § 152a Rn. 6 m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 152a Rn. 14 f.).
2. Die Anhörungsrüge hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg.
a) Zwar hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil die angefochtene Entscheidung vor Ablauf der dem Kläger eingeräumten Stellungnahmefrist (7. August 2026) bereits am 6. August 2026 getroffen worden ist. Damit wurde dem Kläger die Möglichkeit zur Äußerung im Vorfeld der Entscheidung genommen. Tatsächlich hat der Kläger dann auch mit Schriftsatz vom 7. August 2026 - unter Erhebung der Anhörungsrüge - nochmals Stellung zu der beachtlichen Wahrscheinlichkeit seiner Verfolgung bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien genommen.
b) Dieser Gehörsverstoß lässt sich jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Kenntnisnahme und Bescheidung des Vorbringens des Klägers im Rahmen der Entscheidung über die Anhörungsrüge heilen. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch ergänzende Erwägungen in der die Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Entscheidung ist dann möglich, wenn das Gericht einem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss zum Vorbringen des Betroffenen in der Anhörungsrüge abhelfen kann. Dann nämlich wäre es reine Förmelei, die Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und die Entscheidung somit nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.2.2009 - 1 BvR 188/09 -, juris Rn. 15; u. v. 18.7.2019 - 2 BvR 1082/18 -, juris Rn. 17, Stattgebender Kammerbeschl. v. 17.4.2020 - 1 BvR 2326/19 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 15.6.2009 - 3 CE 09.530 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2014 - 18 B 695/14 -, juris Rn. 10 ff., u. v. 5.9.2025 - 1 E 480/25 -, juris Rn. 55; VerfGH NRW, Beschl. v. 13.10.2020 - 29/20.VB-1 -, juris Rn. 23). Einer solchen Heilungsmöglichkeit steht eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers durch einen Richterwechsel im Anschluss an die Ausgangsentscheidung nicht entgegen (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.2.2009 - 1 BvR 188/09 -, juris Rn. 16; VerfGH NRW, Beschl. v. 13.10.2020 - 29/20.VB-1 -, juris Rn. 23).
Diese Voraussetzungen für eine Heilung liegen hier vor. Denn der Kläger trägt in seinem Schriftsatz vom 7. August 2026 nichts vor, das den Senat veranlassen könnte, über die Berufung der Beklagten mit einem anderen Ergebnis zu entscheiden.
aa) Der Kläger macht insbesondere geltend:
"Zwar haben sich die politischen Machtverhältnisse in Syrien erheblich verändert. Hieraus folgt jedoch keineswegs automatisch, dass frühere Verfolgungsrisiken vollständig entfallen sind. Vielmehr befindet sich Syrien weiterhin in einer außerordentlich instabilen Übergangssituation. Die staatlichen Strukturen sind vielerorts noch nicht konsolidiert. Auch internationale Erkenntnismittel weisen darauf hin, dass Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Festnahmen sowie Maßnahmen gegen tatsächliche oder vermeintliche politische Gegner weiterhin vorkommen. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass sämtliche Personen, denen früher eine oppositionelle Haltung zugeschrieben worden ist, nunmehr gefahrlos nach Syrien zurückkehren könnten."
"Gerade ehemalige Wehrdienstentzieher gehören weiterhin zu dem Personenkreis, dessen Behandlung im Rückkehrfall keineswegs hinreichend geklärt ist. Der Kläger gehört zu einer Personengruppe, die über Jahre hinweg von den syrischen Sicherheitsorganen als regimefeindlich angesehen wurde. Seine illegale Ausreise, die Entziehung vom Wehrdienst sowie der langjährige Aufenthalt in Deutschland stellen Umstände dar, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau geeignet sind, den Verdacht einer oppositionellen Haltung hervorzurufen. Bereits das Verwaltungsgericht hat diese Umstände zutreffend gewürdigt und daraus eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung hergeleitet."
"Bis heute liegen keine belastbaren Erkenntnisse darüber vor, wie ehemalige Wehrdienstentzieher, langjährig im westlichen Ausland lebende syrische Staatsangehörige oder Personen mit unterstellter oppositioneller Haltung flächendeckend behandelt werden. Soweit einzelne Berichte auf Verbesserungen hinweisen, erlauben diese keine tragfähige Aussage dahin gehend, dass politische Verfolgung ausgeschlossen wäre. Vielmehr ergibt sich aus zahlreichen Erkenntnissen weiterhin ein uneinheitliches Bild, das jedenfalls erhebliche Restzweifel bestehen lässt."
"Besonders problematisch erscheint schließlich, dass die angefochtene Entscheidung die einzelnen gefahrerhöhenden Umstände weitgehend isoliert betrachtet. Das Flüchtlingsrecht verlangt jedoch eine Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände. Gerade die Kombination aus illegaler Ausreise, Wehrdienstentziehung, langjährigem Aufenthalt in Deutschland, westlicher Prägung, unterstellter Opposition sowie den weiterhin instabilen politischen Verhältnissen führt zu einer deutlich erhöhten Gefährdung des Klägers."
"Zusammenfassend bestehen erhebliche Zweifel daran, dass bereits von einer grundlegenden und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse in Syrien ausgegangen werden kann. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die dem Kläger individuell drohenden Gefahren entfallen wären. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entsprach deshalb sowohl der damaligen als auch der weiterhin maßgeblichen Rechtslage."
bb) Der Senat hatte im Berufungsverfahren (lediglich) darüber zu entscheiden, ob das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet hatte, dem subsidiären Schutz innehabenden Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Bereits im Zulassungsverfahren hatte der Senat mit Verfügung vom 8. August 2025 umfassend seine Rechtsauffassung zu dieser Frage dargelegt; der Kläger hatte darauf erwidert. In dem angefochtenen Beschluss hat der Senat sodann entschieden, dass dem Kläger nach den zugrunde zu legenden rechtlichen Maßgaben im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 AsylG) bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 und 2 StatusVO droht. Mit den Ausführungen in seinem Schriftsatz - und dabei insbesondere mit den zuvor zitierten Einwänden - stellt der Kläger die tragenden Erwägungen der Entscheidung des Senats nicht in Frage.
Soweit der Kläger in dem vorgenannten Schriftsatz die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO erwähnt, trägt er nichts vor, das die rechtliche Beurteilung des Senats, eine früher bestehende, aber nachweislich (z.B. durch eine Entmachtung des Verfolgerregimes) entfallene Verfolgungsgefahr könne nicht zur Erleichterung des Nachweises herangezogen werden, dass eine Gefahr einer anderweitigen Verfolgung bestehe, in Frage stellen könnte. Das gilt auch, soweit er an verschiedenen Stellen seines Schriftsatzes darauf hinweist, dass sich Syrien weiterhin in einer außerordentlich instabilen Übergangssituation befinde. Der Senat hält daran fest, dass eine Auswertung der Erkenntnismittel jedenfalls den Schluss zulässt, dass das Assad-Regime dauerhaft entmachtet ist. Allein darauf kommt es in diesem Zusammenhang an.
Soweit der Kläger geltend macht, auch internationale (von ihm aber nicht benannte) Erkenntnismittel wiesen darauf hin, dass Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Festnahmen sowie Maßnahmen gegen tatsächliche oder vermeintliche politische Gegner weiterhin vorkämen, folgt allein daraus nichts für eine ihm persönlich (von anderen Akteuren als dem Assad-Regime) drohende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung. Er verkennt außerdem, dass ihm zum Schutz vor willkürlicher Gewalt und Festnahmen gerade der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Unabhängig davon, dass der Senat - wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht - bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen ist, dass aus Syrien stammenden Personen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen einer zur Zeit des Assad-Regimes erfolgten illegalen Ausreise in Verbindung mit einem Asylantrag und dem Verbleib im westlichen Ausland politische Verfolgung drohte, vermag er den Schluss des Klägers, dass Personen, die unter dem Assad-Regime als Oppositionelle galten, nunmehr gerade deshalb Gefahr laufen, von der neuen Regierung oder anderen Akteuren politisch verfolgt zu werden, schon im Ansatz nicht zu teilen. Nichts anderes gilt für sogenannte Wehrdienstentzieher. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang "belastbare Erkenntnisse" vermisst, ignoriert er nicht nur die vom Senat benannten Erkenntnismittel, sondern vor allem auch den gefestigten Sturz des Assad-Regimes.
Soweit der Kläger beanstandet, dass die einzelnen gefahrerhöhenden Umstände in dem angefochtenen Beschluss weitgehend isoliert betrachtet würden, während das Flüchtlingsrecht eine Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände und eine individuelle Prognoseentscheidung verlange, zeigt er ebenfalls keine Mängel des Senatsbeschlusses auf. Zum einen hat der Senat nicht lediglich eine Gesamtbetrachtung der politischen Lage in Syrien angestellt, sondern sämtliche von dem Kläger geltend gemachten individuellen Umstände beurteilt und auf dieser Grundlage seine Entscheidung getroffen. Zum anderen führt, wie im angefochtenen Beschluss verdeutlicht, kein einziger von dem Kläger geltend gemachter Umstand im Ansatz auf eine ihm bei seiner Rückkehr drohende politische Verfolgung, so dass an diesem Ergebnis auch eine Gesamtbetrachtung nichts ändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.