Die vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft ist gegenüber der endgültigen Konzession ein …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft ist gegenüber der endgültigen Konzession ein selbständiger Verwaltungsakt.
2. Zur Begründetheit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gehört, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine zu schützende Rechtsposition inne hat.