Zum Begriff der "Einwirkung" auf freilaufende Hunde im Sinne von Art. 18 Nr. 2 NdsLJagdG gehört objektiv eine …
Zivilrecht
Leitsatz
Zum Begriff der "Einwirkung" auf freilaufende Hunde im Sinne von Art. 18 Nr. 2 NdsLJagdG gehört objektiv eine durch Hör- und Rufweite bestimmte räumliche Beziehung zwischen Herr und Hund, aber auch eine ausreichende Folgsamkeit des Tieres.