Nach den §3 19 Abs. 2 Satz 2 und 48 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8.12.1934 kann ausnahmsweise …
Leitsatz
1. Nach den §3 19 Abs. 2 Satz 2 und 48 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8.12.1934 kann ausnahmsweise vorgeprüften Apothekeranwärtern ein Aufschub vom Pharmaziestudium bewilligt werden.
2. Für die Dauer dieses Aufschubs, also insoweit befristet, können diese vorgeprüften Apothekeranwärter, denen ein Aufschub vom Pharmaziestudium bewilligt worden ist, gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c der Zweiten DVO zur Reichsapothekerordnung eine Beschäftigungserlaubnis für die fachliche Arbeit in Apotheken erhalten.
3. Die Erteilung einer unbefristeten derartigen Beschäftigungserlaubnis ist an Personen, die nach dem zweiten Weltkrieg die pharmazeutische Vorprüfung abgelegt haben und nicht Familienangehörige eines Apothekenleiters sind, nicht zulässig.
4. Es gibt keinen Beruf eines vorgeprüften Apothekerassistenten. Die pharmazeutische Ausbildung hat allein ein Apothekerberuf zum Ziel.
5. Zur Frage des Vertrauensschutzes, wenn eine zu Unrecht erteilte unbefristete Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit in Apotheken für ungültig erklärt worden ist.