Ein Beamter hat (bzw. behält) nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Sonderzuwendungsgesetzes auch dann keinen Anspruch …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Beamter hat (bzw. behält) nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Sonderzuwendungsgesetzes auch dann keinen Anspruch auf eine Sonderzuwendung, wenn er "mit Ablauf des 31. März" des folgenden Jahres aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, ausscheidet.