OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 5. Senat für Familiensachen Beschluss

Kostenverteilung bei Rücknahme der Beschwerde im Familienverfahren KI-Titel

FamFG § 84 · Kosten der Beschwerde · Rücknahme des Rechtsmittels · Verfahrenswert

Familienrecht

Tenor

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil sie ihre Beschwerde gegen den am 29.12.2025 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Detmold (35 F 4/25) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach § 84 FamFG.

Der Senat hat geprüft, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise trotz der Rücknahme des Rechtsmittels nach § 81 FamFG ein Abweichen von der Kostenanordnung des § 84 FamFG rechtfertigen könnten. Derartige Umstände liegen nicht vor.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.