Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsen dem Leistungsberechtigten zusätzliche, über die …
Leitsatz
1. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsen dem Leistungsberechtigten zusätzliche, über die Mitwirkungspflichten der §§ 60ff SGB I hinausgehende Mitwirkungspflichten, wenn ansonsten der Tatbestand des Rechtsmißbrauchs vorläge.
2. Das Verhalten eines leistungsberechtigten Antragstellers ist dann rechtsmißbräuchlich, wenn der Leistungsträger die beantragte Leistung nur bei Mitwirkung des Leistungsberechtigten verschaffen kann, dieser die Mitwirkung aber verweigert und aus der Nichtverschaffung der Leistung Rechte herleitet.
3. Der Leistungsberechtigte, dem die Krankenkasse eine Beinprothese gewährt, hat bei Erhebung der Mängelrüge dem Leistungserbringer (hier: dem Fachbetrieb für Orthopädie-Technik) grundsätzlich die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.