LG Hamburg 10. Zivilkammer Teilurteil

LG Hamburg – 310 O 162/24

Zivilrecht

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, letztere hinsichtlich der Beklagten zu 1. zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer)

zu unterlassen,

die nachfolgend wiedergegebene Fotografie mit dem Motiv „V. a. P." öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen im Internet im P.-Account „S. S. GmbH“ unter den URLs https://www.p..de/sternsteige1906/sternsteiger-diana-besteck …/ und https://www.p..de/pin/602637993859315685 …/:

(im nachfolgenden Screenshot oberes großes Foto)

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.800,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.09.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.134,55 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.03.2024 zu zahlen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten je zur Hälfte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 14.300,00 € festgesetzt.