AG Warendorf · Nordrhein-Westfalen Strafrichter Beschluss

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht …

Strafrecht

Tenor

Der An­trag auf Bei­ord­nung des Rechtsanwalts Q. als Pflichtverteidiger wird zu­rück­ge­wie­sen.

44 Ds-811 Js 1279/26-141/26 | |

Amtsgericht Warendorf Beschluss

Gründe

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In der Strafsache

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gegen A., geboren am in E./Bulgarien, Arbeitslos, bulgarischer Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft X.-straße, S. Verteidiger: Rechtsanwalt Q., H.-straße, W.

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wird der An­trag auf Bei­ord­nung des Rechtsanwalts Q. als Pflichtverteidiger zu­rück­ge­wie­sen.

Gründe

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Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

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Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

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Die vor­ge­wor­fe­ne-n Tat-en ist/sind nicht so schwer­wie­gend.

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Die Sach- und Rechts­la­ge ist nicht so schwie­rig.

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Im Üb­ri­gen ist nicht er­sicht­lich, dass sich der Angeklagte nicht selbst ver­tei­di­gen kann.

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Der Angeklagte ist zwar als Ausländer der deut­schen Spra­che nicht mäch­tig und in das deut­sche Rechts­sys­tem nicht ein­ge­bun­den.

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Die Sprach­schwie­rig­kei­ten sind da­durch aus­ge­räumt, dass in der Haupt­ver­hand­lung ein Dol­met­scher / eine Dol­met­sche­rin zur Ver­fü­gung steht. Un­ter den ge­ge­be­nen Um­stän­den wäre die allein auf man­geln­de Sprach­kennt­nis ge­grün­de­te Bei­ord­nung ei­nes Ver­tei­di­gers / ei­ner Ver­tei­di­ge­rin ge­gen­ü­ber ei­nem deut­schen Staatsan­ge­hö­ri­gen, der bei glei­cher Sach- und Rechts­la­ge kei­nen An­spruch auf Bei­ord­nung ei­nes Pflicht­ver­tei­di­gers / ei­ner Pflicht­ver­tei­di­ge­rin hät­te, ein nicht ge­recht­fer­tig­ter Vor­teil.

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Warendorf, 01.07.2026 Amtsgericht