§ 8 Abs. 4 HBO ist nicht mehr anwendbar, weil der örtliche Bereich, für den die Vorschrift Geltung haben …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. § 8 Abs. 4 HBO ist nicht mehr anwendbar, weil der örtliche Bereich, für den die Vorschrift Geltung haben sollte, nach Aufhebung des § 8 Abs. 2 u. 3 HBO nicht mehr konkretisiert werden kann.
2. Zur Frage der Verunstaltung (st. Rspr.).