Umgangsregelung für Kind bei getrennt lebenden Eltern KI-Titel
Umgangsrecht · Kindswohl · Ferienregelung · Wechselmodell · Schulbeginn
Tenor
I.
Der Kindesvater hat, das Recht und die Pflicht zum persönlichen Umgang mit dem Kind
[…],
wie folgt:
a)
Es findet ein persönlicher Umgang im vierwöchigen Rhythmus für jeweils eine Woche von Samstag 13:30 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 14:30 Uhr statt. Nach einer Umgangswoche erfolgt eine Umgangspause von drei Wochen und der Umgang beginnt erneut. Der Beginn des Rhythmus und erste Umgangskontakt insoweit ist ab Samstag, dem 18.04.2026. Der Umgangsrhythmus ist befristet bis zum Beginn des Schuljahres des Landes Hessen 2026/2027, mithin ab Beginn der Schulpflicht für das betreffende Kind. Der letzte persönliche Umgang in diesem Rhythmus findet daher vom 11.07.2026 bis zum 18.07.2026 statt.
b)
Ab Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes findet ein persönlicher Umgang des Kindesvaters ausschließlich in den hessischen Schulferien wie nachfolgend festgesetzt statt. Hinsichtlich der festgelegten Ferienzeiten ist zu berücksichtigen, dass die Ferien, stets mit Ablauf des letzten Schultages vor den festgesetzten Ferien beginnen und am Tag vor Beginn des ersten Schultages zum Ende der Ferien enden. Der erste Ferientag ist folglich der erste schulfreie Tag, während der letzte Ferientag der letzte schulfreie Tag ist.
Es findet stets ein persönlicher Umgang mit dem Kindesvater in der zweiten Ferienwoche für eine Woche statt, beginnend am jeweils zweiten Samstag der Ferien, 13.30 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag, 14:30. Die Ferienregelung schreibt sich auf diese Art für die nächsten Jahre fort.
Die nachfolgend aufgeführten Schulferien betreffen hierbei das Kalenderjahr 2026. In den Folgejahren findet der Umgang entsprechend der vorstehenden Regelung aus b). statt, sofern die Kindeseltern keine einvernehmliche, abweichende Regelung treffen.
In Bezug auf die Herbstferien 2026 findet ein Umgang des Kindesvaters mit dem betreffenden Kind von Samstag, 10.10.2026, bis Samstag, 17.10.2026, statt.
In Bezug auf die Weihnachtsferien 2026 findet ein Umgang des Kindesvaters mit den betreffenden Kindern von Samstag, 02.01.2027, bis Samstag, 09.01.2027 statt.
c)
Der Kindesvater wird verpflichtet, das betreffende Kind persönlich zu Beginn eines jeden Umgangskontakts am Hauptbahnhof Ort 1 vor dem Haupteingang von der Kindesmutter, entgegenzunehmen. Der Kindesvater wird verpflichtet das Kind persönlich zum Ende eines jeden Umgangskontakts an den Haupteingang des Hauptbahnhofs Ort 1 zurückzubringen und dort der Kindesmutter zu übergeben.
Die Kindesmutter wird verpflichtet, das betreffende Kind zu Beginn eines jeden Umgangskontakts mit den witterungsbedingt erforderlichen Kleidungsstücken auszustatten und dem Kindesvater vor dem Haupteingang des Hauptbahnhofs Ort 1 zu übergeben. Die Kindesmutter wird ferner verpflichtet, das betreffende Kind zum Ende eines jeden Umgangskontakts vor dem Haupteingang des Hauptbahnhofs Ort 1 vom Kindesvater entgegenzunehmen.
Sofern ein Umgang aus wichtigem Grund nicht stattfinden kann, wird dieser nicht nachgeholt. Die Kindeseltern sind jeweils verpflichtet, den wichtigen Grund dem jeweils anderen Elternteil unverzüglich mitzuteilen und durch entsprechende Belege nachzuweisen.
II.
Die Kindeseltern werden verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Die Festlegung der genannten Umgangskontakte stellt zugleich einen Umgangsausschluss zu sämtlichen übrigen Zeiten dar.
III.
Die beteiligten Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen den vorliegenden Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten in Betracht kommt, was hiermit angedroht wird.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
V.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Dem Kindesvater steht das aus der Beschlussformel ersichtliche Umgangsrecht unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Kindesinteresses gemäß §§ 1684, 1697a BGB zu.
Die Kindeseltern haben am Datum vor dem Standesbeamten des Standesamts in Ort 2 die Ehe miteinander geschlossen. Die Ehe der Beteiligten wurde am 24.06.2022 rechtskräftig geschieden. Die Kindeseltern lebten während bestehender Ehe gemeinsam in Ort 2. Im Juni 2021 erfolgte die Trennung und die Kindesmutter zog mit dem betreffenden Kind zunächst nach Ort 1 und in der Folgezeit an den heutigen Wohnort.
Unter dem Az.: 8 F 2137/22 führten die Kindeseltern vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Mannheim ein Umgangsverfahren. Dieses Verfahren endete mit einer familiengerichtlich gebilligten Vereinbarung 04.10.2022, und einem Umgang alle vier Wochen für jeweils eine Woche.
Vor dem hiesigen Amtsgericht führten die Kindeseltern unter dem Az.: 1 F 239/23 UG ein Vermittlungsverfahren, welches mit einer familiengerichtlich gebilligten Vereinbarung am 20.06.2023 endete. Es wurde ein Umgang im 14-tägigen Rhythmus von donnerstags bis zum darauffolgenden Montag vereinbart, wobei eine Übergabe am Hamburger Hauptbahnhof erfolgte und das betreffende Kind von der Großmutter mütterlicherseits an diesen verbracht wurde.
In den Folgejahren fand dann weiterhin regelmäßig Umgang jeweils für eine Woche alle vier Wochen statt, wobei die Großmutter mütterlicherseits das betreffende Kind an den Hamburger Hauptbahnhof verbrachte und mit zurückbrachte in den Haushalt der Kindesmutter. Hintergrund dieser Regelung war einerseits der dauerhafte Aufenthalt der Großmutter mütterlicherseits unter der Woche im Großraum Hamburg, sowie andererseits eine beim Kindesvater bestehende Erkrankung an der Wirbelsäule, in 2023 als Radikulopathie im Lumbalbereich vorgetragen. Der Kindesvater erhielt zunächst seit 01.09.2022 Krankengeld und anschließend seither zur Kenntnis des Gerichts Bürgergeld. Der Kindesvater erhält ferner für das betreffende Kind spätestens seit Juni 2025 den vollen Regelbedarf im Bürgergeld, sowie anteilige Wohnkosten, ausweislich des Bürgergeldbescheids vom 08.07.2025. Der Kindesvater ist erneut verheiratet und ist im ersten Quartal 2026 erneut Vater eines Sohnes geworden.
Der Kindesvater reichte im Verfahren "Transportunfähigkeitsbescheinigungen" eines Herrn Dr. med. Person vom 13.05.2025 und vom 28.01.2026 ein die jeweils folgenden Wortlaut hatten:
"(…) Hiermit bestätige ich, nach meiner schmerztherapeutischen Untersuchung und Diagnostik, dass
[Kindesvater]
aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, den Weg zu seiner Tochter, zur Zeit wohnhaft Adresse 1 und zurück mit Bus, Bahn oder PKW zu bewerkstelligen. Es besteht eine chronische Schmerzerkrankung mit ausgeprägten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die zu neurologischen Symptomen wie Taubheit im Bein und Gangunsicherheit nach Sitzen über 30 min. oder sonstiger körperlicher Belastung > 20 min. (…)"
Der Kindesvater erlitt ausweislich eines Arztbriefs des Krankenhaus […] vom 14.12.2024 am selben Tag einen epileptischen Anfall beim Autofahren, wobei bei Bemerken des Anfalls ein Parkplatz angesteuert werden konnte. Anamnestisch wurden weitere Anfälle 2018 und 2020 berichtet, wobei die kurzzeitige medikamentöse Behandlung im Anschluss an den Anfall 2020 abgesetzt wurde und anschließend keine Anfälle bis zum 14.12.2024 berichtet wurden. Eine antikonvulsive Medikation und eine ambulant- neurologische Weiterbehandlung wurde empfohlen, sowie ein Fahrverbot bis auf weiteres ausgesprochen.
Die Kindesmutter ist in Vollzeit in einem dualen Studium zur Rechtspflegerin berufstätig und erzielt hierbei ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.800,- €. Sie leistet die monatliche Kranken- und Pflegeversicherung für sich selbst und das betreffende Kind in Höhe von insgesamt ca. 230,- €. Ferner trägt die Kindesmutter die Kindergartengebühren in Höhe von monatlich 170,- €. Die Warmmiete der Kindesmutter beträgt 1.000,- €. Die Kindesmutter erhält ferner das vollständige staatliche Kindergeld und den Regelsatz des Unterhaltsvorschusses.
Der Verfahrensbeistand hat am 27.06.2025 und am 11.01.2026 jeweils schriftlichen Bericht erstattet, auf deren Inhalte jeweils ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Verfahrensbeistand empfahl zuletzt eine verbindliche Neuregelung des Umgangs, wobei eine einvernehmliche Lösung aus seiner Sicht nicht realistisch erschien. Die Kommunikation der Kindeseltern sei stark eingeschränkt gewesen und die Organisation der Umgänge habe weiterhin nur unter der Mitwirkung der Großmutter mütterlicherseits für die Transporte des Kindes nach Hamburg und zurück funktioniert.
Das Gericht hat das betreffende Kind am 27.06.2025 und am 12.01.2026 persönlich angehört, wobei hinsichtlich des Inhalts der Anhörungen auf den entsprechenden Aktenvermerk Bezug genommen wird.
Das Gericht hat ferner die Kindeseltern am 15.07.2025 und am 10.02.2026 jeweils persönlich angehört und die Angelegenheit in Anwesenheit des Verfahrensbeistands erörtert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle ausdrücklich Bezug genommen.
Zwischen dem Termin am 15.07.2025 und dem 08.01.2026 fand ein regelmäßiger Umgang alle vier Wochen für eine Woche statt. Am 08.01.2026 kam es zu einer Eskalation unter den Kindeseltern, so dass seither kein persönlicher Umgang mehr stattfand. Hintergrund war eine Auseinandersetzung über den ab dem 17.01.2026 stattfindenden Umgang. Die Kindesmutter war der Auffassung, dass dieses Datum der Fortschreibung des vorherigen Rhythmus entsprach, während der Kindesvater die Auffassung vertrat, dass aufgrund des Umgangs in den Weihnachtsferien bis zum 02.01.2026 der Rhythmus erst später fortgesetzt werde und zudem die Geburt seines weiteren Kindes bevorstand.
Das zuständige Jugendamt hat am 09.02.2026 schriftlich Bericht erstattet, wobei lediglich ein Kontakt zur Kindesmutter stattfand. Hinsichtlich des Inhalts des Berichts wird auf diesen ausdrücklich Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ausdrücklich auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Umgangsrecht ist Ausdruck fortbestehender elterlicher Verantwortung und das wichtigste und deshalb besonders schutzbedürftige Instrument zur Aufrechterhaltung der Bindung des Kindes zu seinen Eltern. Das Umgangsrecht soll dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Ansprache fortlaufend zu überzeugen, sowie einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Umgang bedeutet daher Teilnahme an Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes. Zugleich soll das Umgangsrecht aber auch dem Kind Gelegenheit geben, sich einen persönlichen Eindruck vom anderen Elternteil zu machen. Für eine gedeihliche seelische Entwicklung eines Kindes ist es in aller Regel bedeutsam, den weiteren Elternteil als Bindungspartner zu haben. Dies ist auch in § 1626 Abs. 3 BGB gesetzlich festgehalten, dass ein Umgangsrecht im allgemeinen, wohlverstandenen Interesse eines Kindes liegt und damit dem Kindeswohl dient.
Das aus der Beschlussformel ersichtliche Umgangsrecht erfüllt diese Zielsetzung der Durchführung dauerhafter Umgänge zur Überzeugung des Gerichts in Gänze.
Es ist grundsätzlich Aufgabe eines umgangsberechtigten Elternteils, das Kind zu Beginn eines Umgangs abzuholen und zum Ende eines jeden Umgangs wieder zum Obhutselternteil zurückzubringen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine konkrete Umgangsregelung im Einzelfall nicht dazu führen darf, dass der Umgang für den umgangsberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Das Familiengericht hat aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Kindeseltern zu prüfen, ob der Obhutselternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen des Kindes zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand zu verpflichten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 809). Eine derartig ausnahmsweise Beteiligung des Obhutselternteils kommt jedoch lediglich dann in Betracht, wenn dem umgangsberechtigten Elternteil eine Mitwirkung an dem entstehenden Aufwand nicht zugemutet werden kann und der andere Elternteil entweder über ein auskömmliches Einkommen verfügt oder den hohen Aufwand durch einen eigenen Umzug verursacht hat. Die Beteiligung des Obhutselternteils kommt jedoch ebenfalls nur dann in Betracht, wenn selbige nicht gleichzeitig unzumutbar ist.
Die Kindesmutter ist vorliegend in die hiesige Region gezogen, aus dem vormals in Norddeutschland befindlichen gemeinsamen Hausstand, so dass eine Beteiligung der Kindesmutter an dem besagten Aufwand in Betracht kommt und zu prüfen ist.
Eine entsprechende Beteiligung ist der Kindesmutter in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zumutbar, mithin durch ein Bringen und Holen am Hauptbahnhof Ort 1 zu den festgesetzten Umgängen. Dies ist mit einem zumutbaren finanziellen und zeitlichen Aufwand zu bewerkstelligen. In finanzieller Hinsicht besteht hier die Möglichkeit der Nutzung eines Deutschlandtickets und in zeitlicher Hinsicht ist es alle vier Wochen ca. eine Stunde Aufwand pro Hol- bzw. Bringvorgang.
Demgegenüber wäre für die Kindesmutter ein Verbringen des Kindes nach Göttingen, als der Ort der vormalig vereinbarten Übergabe, oder gar nach Hamburg unzumutbar. Die Kindesmutter müsste hierbei ab ihrem Wohnort einen zeitlichen Aufwand von mindestens sieben Stunden nach Göttingen bzw. zehn Stunden nach Hamburg Fahrtzeit hin und zurück aufbringen, sowie selbst unter Nutzung entsprechender Rabattierungsangebote von mindestens 100,- € inklusive Sitzplatzreservierungen. Zeitlicher und finanzieller Aufwand sind der in Vollzeit beschäftigten Kindesmutter nicht zuzumuten, auch unter Berücksichtigung des Herstellens der aktuellen Entfernung zwischen den beiden Wohnorten. Die Kindesmutter ist im Verfahren "sozialhilfeberechtigt", da ihr anhand ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ratenlose Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. In dieser Konstellation führt bereits die Mehrbelastung von 100,- € monatlich zu einer Unzumutbarkeit des diesbezüglichen Aufwands. Gleiches gilt für den zeitlichen Aufwand, wobei dieser bei Anfang und Ende eines jeden Umgangs jeweils im angegebenen Umfang anfallen würde. Für die Fahrt "nur" nach Göttingen ist ferner zu berücksichtigen, dass eine solche Übernahme durch den Kindesvater trotz der entsprechenden Zusage in der Sitzung vom in der Sitzung vom 15.07.2025 in der Folgezeit nicht zustande kam. Der Kindesmutter und dem betreffenden Kind ist daher zusätzlich nicht zuzumuten gegebenenfalls nach Göttingen zu fahren, ohne dass anschließend tatsächlich ein Umgang stattfindet.
Das Gericht ist überdies jedoch davon überzeugt, dass das Umgangsrecht des Kindesvaters und des betreffenden Kindes auch ohne die weitergehende und mithin unzumutbare Beteiligung der Kindesmutter nicht faktisch vereitelt wird.
Unter Berücksichtigung der dem Kindesvater gesundheitlich attestierten Einschränkungen ist das Umgangsrecht wie aus der Beschlussformel ersichtlich durchführbar. Dem Kindesvater ist in den Attesten vom 13.05.2025 und vom 28.01.2026 jeweils bescheinigt worden, dass die beschriebenen Symptome erst nach über 30- minütigem Sitzen und bei körperlicher Anstrengung über 20 Minuten auftreten. Entgegen der Angaben des Herrn Dr. med. Person schließt dies zur Überzeugung des Gerichts die Nutzung der Bahn als Transportmittel nicht aus. Bei einer bestehenden Sitzplatzreservierung, besteht jederzeit die Möglichkeit nach Bedarf und angepasst an den jeweils aktuellen Gesundheitszustand eine Lageveränderung durchzuführen durch Aufstehen und Herumlaufen im Vergleich zum durchgehenden Sitzen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass das Abholen und Verbringen jeweils mit leichtem Gepäck für die jeweilige Verpflegung geleistet werden kann, so dass nicht davon auszugehen ist, dass hiermit eine über jeweils 20 Minuten hinausgehende sonstige körperliche Belastung verbunden ist.
Aus finanzieller Sicht führt der Aufwand für den Kindesvater ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit der Umgangswahrnehmung, da ihm einerseits aus nicht nachvollziehbaren Gründen der volle Regelbedarf für das nicht dauerhaft in seiner Bedarfsgemeinschaft aufenthältige, betreffende Kind gewährt wird und andererseits als Bürgergeldempfänger ihm ohnehin nach § 21 Abs.6 SGB-II die für den Umgang entstehenden Kosten als Mehrbedarf anerkannt werden können.
In Bezug auf die Zeit ab der Einschulung des betreffenden Kindes ist das Gericht davon ausgegangen, dass ein regelhafter Umgang außerhalb der Ferienzeiten nicht kindeswohldienlich ist. Für einen Umgang an einem Wochenende freitags nach der Schule bis zum darauffolgenden Sonntag würde dies freitags zu einer Fahrtzeit von mindestens ca. sechs Stunden unmittelbar nach der Schule führen und die gleiche Zeit sonntags zum Ende des Umgangs. Mit Blick auf das Alter des betreffenden Kindes und die ohnehin bestehende Anpassungsleistung des Kindes bei Wechsel in die Schule und dem damit verbundenen neuen Lebensabschnitt wird ein solcher Umgang nicht als kindeswohldienlich angesehen. Diese Sichtweise teilte auch der Verfahrensbeistand in der Sitzung vom 10.02.2026.
Das Gericht hat hierbei zunächst nur die ab Schulbeginn im Jahr 2026 stattfindenden hessischen Schulferien berücksichtigt. Aufgrund der zwischenzeitlich ausweislich der Angaben des Verfahrensbeistands bestehenden Einigung eines Umgangs von maximal einer Woche, hat das Gericht nunmehr diesen für die Zukunft festgelegt. Das betreffende Kind hat ferner in seiner Anhörung vom 12.01.2026 zuletzt mitgeteilt, dass sie einmal acht Tage beim Papa gewesen sei. Von längeren Aufenthalten sprach sie nicht und die Kindeseltern haben auch zuvor über mehrere Jahre maximal einen Umgang von einer Woche durchgeführt. Für die Zukunft wird sich zeigen, ob der Umgang von einer Woche weiterhin kindeswohldienlich ist oder dieser mit fortschreitendem Alter auszuweiten ist. Eine entsprechende Prognose ließ sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht stellen.
Eine familiengerichtliche Verpflichtung der Großmutter mütterlicherseits scheidet insgesamt aus, da die von ihr vormalig geleisteten Transporte jeweils freiwillig erfolgten und die Großmutter nicht Beteiligte des hiesigen Verfahrens ist. Darüber hinaus wurden durch die Großmutter nachvollziehbare Gründe für die nicht erfolgende Fortführung des Transports gegenüber dem Verfahrensbeistand geschildert.
Das Gericht geht davon aus, dass die persönliche Abholung oder das persönliche Verbringen durch den Kindesvater bei entsprechender Verhinderung aus wichtigem Grund durch eine dritte Person erfolgen kann, mit der die Kindesmutter und das betreffende Kind einverstanden sind, nachdem die Überführungen des Kindes über Jahre hinweg durch die Großmutter erfolgt sind. In einem solchen Falle dürfte ein schuldhafter Verstoß gegen die hiesige Umgangsregelung voraussichtlich nicht gegeben sein.
Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG war auf die Folgen der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen den vorstehenden Beschluss hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 80, 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus § 45 Abs.1 Nr.2 FamGKG.
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