AG Rotenburg (Fulda) Zivilabteilung · Hessen Urteil LS

Kein Verzug bei erfolglosem Ablauf der Erklärungsfrist zu einem Mieterhöhungsverlangen

Zivilrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Da den Mieter keine Erklärungspflicht zu einem Mieterhöhungsverlangen trifft, gerät er durch erfolglosen Ablauf einer Erklärungsfrist zu einem Mieterhöhungsverlangen nicht in Verzug.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde nach § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die ihr durch das Tätigwerden ihres Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Mieterhöhungsverlangens entstanden sind.

Da die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung den Beklagten nie zugestellt wurde und deshalb dieser Rechtsstreit nicht rechtshängig wurde, kommt lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nach Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 284 BGB in Betracht. Als Verzugsschaden kann jedoch nur das geltend gemacht werden, was infolge des Verzuges an Schaden entstanden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn durch den erfolglosen Ablauf der gesetzten Erklärungsfrist zum 31.12.1993 kamen die Beklagten nicht in Verzug. Denn es besteht keine Erklärungspflicht des Mieters während der Überlegungsfrist (vgl. Sternel "Mietrecht" 3. Auflage III Randziffer 758). Erst nach Ablauf der Überlegungsfrist wird der Anspruch des Vermieters auf Mieterhöhung fällig. Des weiteren war der beauftragte Rechtsanwalt schon mit dem Mieterhöhungsverlangen durch Schreiben vom 28.10.1993 befaßt, so daß die Gebühren für sein Tätigwerden schon damals entstanden waren. Durch die Nichteinhaltung der Erklärung zum Mieterhöhungsverlangen während der Überlegungsfrist bis zum 31.12.1993 ist also die Gebühr für den Rechtsanwalt nicht entstanden, vielmehr war sie schon entstanden im Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens am 28.10.1993.

Da die Klägerin für die Durchsetzung ihres Mieterhöhungsverlangens einen Rechtsanwalt beauftragte, hat sie auch die Kosten selbst hierfür zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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