AG Achim · Niedersachsen Beschluss

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gem. den §§ 823, 1004 BGB analog im Umfange des …

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

1.Dem Antragsgegner wird verboten, den CDU-Wahlflyer "R. G./Für uns in den Bundestag" - an die Öffentlichkeit zu vertreiben bzw. vertreiben zu lassen, soweit der Flyer unter der Überschrift "Gute Politik für unsere Region" mit einem Bild illustriert ist, das ihn zusammen mit dem Antragsteller zeigt.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu sechs Monaten angedroht.Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.Der Streitwert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

4.Die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung ist bis zum 9. September 2002 (Tagesende) bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gem. den §§ 823, 1004 BGB analog im Umfange des Beschlusstenors begründet.

2

Der weitergehende Antrag, der auf gänzliche Unterlassung der Verbreitung des CDU-Wahlflyers gerichtet ist, ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller dadurch im übrigen nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist.

3

Die Androhung der Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 ZPO.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 12 Abs. 2, 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.