Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen, die Kammer schließt sich den …
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Brake vom 25.1.1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen, die Kammer schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung an (§ 543 ZPO).
Entscheidungsgründe
2
Entgegen den Ausführungen der Berufung ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung zwischen den Parteien, die Beklagten als Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen gegen Stellung vernünftiger Nachmieter, nicht nachträglich weggefallen. Ein solcher Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt nicht darin, daß die Beklagten entgegen ihren Erklärungen gegenüber dem Kläger nicht die Absicht gehabt haben, von Elsfleth nach Oldenburg umzuziehen, sondern sich In Elsfleth ein neues Objekt gesucht hatten. Ob dem Kläger hieraus ein Recht zur Anfechtung der Vereinbarung mit dem Beklagten entstanden ist, kann dahinstehen, denn ein solches Recht hat der Kläger jedenfalls nicht ausgeübt.
3
Es ist zwar zutreffend, daß dem Vermieter normalerweise eine Überlegungszeit einzuräumen ist, wenn sich ihm bisher unbekannte Nachmieter vorstellen, umderen finanzielle und persönliche Eignung für die Übernahme des Mietobjektes, feststellen zu können. Von diesem ihm zustehenden Recht hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht, er ist vielmehr überhaupt nicht in eine Prüfung der sachlichen und persönlichen Eignung der beiden Zeugen Kiel und Düring eingetreten, sondern hat beide ohne Prüfung abgelehnt und wieder weggeschickt. Das es sich bei den beiden Zeugen um geeignete Nachmieter gehandelt hat, hat das Amtsgerichts bereits zutreffend festgestellt.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.