Rücknahme der Beschwerde im Familienverfahren KI-Titel
Rücknahme der Beschwerde · Verfahrenskosten · FamFG · ZPO · Verfahrenswert
Familienrecht
Tenor
Der Beschwerdeführer ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie ihre Beschwerde gegen den am 03.04.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aachen (226 F 393/16) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach §§ 516 Abs. 3 ZPO, 117 Abs. 2 FamFG.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 726,00 EUR festgesetzt (behauptete Eigenforderung, Bl. 290 d.A.).
Gründe
1
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.