Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Betrug durch Unterlassen KI-Titel
BGH, Beschluss vom 5. August 2026 - 3 StR 292/26
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Juni 2023 wird festgestellt, dass in der Revisionsinstanz eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Das Verfahren ist in der Revisionsinstanz rechtsstaatswidrig verzögert worden, da die Akte der Staatsanwaltschaft seit dem 17. November 2023 zur Weiterleitung an das Revisionsgericht vorgelegen hat, allerdings erst am 1. Juli 2026 bei dem Generalbundesanwalt eingegangen ist. Mithin ist das Revisionsverfahren - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - insbesondere mit Blick auf die beschleunigte Bearbeitung der Sache bei ihm im Ergebnis um ein Jahr und sechs Monate verzögert worden.
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hält der Senat die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für ausreichend, um die - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts minder schweren - Folgen des Verfahrensverstoßes auszugleichen, und spricht diese aus (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2008 - 2 StR 200/08, juris Rn. 3; vom 22. September 2009 - 5 StR 363/09, BGHR MRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Frist 1 Rn. 11; EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 - 49746/99, NJW 2005, 3125, 3128).
2. Das weitergehende Rechtsmittel ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3. Der geringe Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). VRiBGH Prof. Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben.