LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Bei der Prüfung der weitern Leistungsvoraussetzungen für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung nach …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Bei der Prüfung der weitern Leistungsvoraussetzungen für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung nach § 46 Abs 1 AFG ist die maßgebende Dreijahresfrist ausgehend von dem individuellen Eintritt in die Bildungsmaßnahme zu berechnen (anders BSG vom 16.2.1983, - 7 RAr 47/82, nach der von dem allgemeinen Maßnahmebeginn auszugehen ist).

2. Es bleibt offen, ob in der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides über Arbeitslosengeld mit dem Hinweis: (Grund für die Aufhebung der Entscheidung: Anspruch auf Unterhaltsgeld ab..." eine Zusicherung in bezug auf die Bewilligung von Unterhaltsgeld zu sehen ist.