LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Hat die Bundesanstalt für Arbeit für denselben Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Hat die Bundesanstalt für Arbeit für denselben Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nach dem Recht sowohl der Arbeitslosenversicherung als auch der Konkursausfallgeldversicherung entrichtet, gehen die Vorschriften des Konkursausfallgeldrechtes als lex spezialis vor.

2. Mit der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nach AFG § 141n (Fassung: 23.7.1979 erwirbt die Bundesanstalt für Arbeit weder einen Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitgeber, noch geht eine Befreiungsforderung gegen ihn auf sie über.