Vertrauensschutz bei Rückforderung der Betreuervergütung für einen Zeitraum nach Ablauf der vorläufigen …
Vertrauensschutz bei Rückforderung der Betreuervergütung für einen Zeitraum nach Ablauf der vorläufigen Betreuung
Leitsatz
• Ein Betreuer kann eine Vergütung nur dann verlangen, wenn er wirksam bestellt ist. Billigkeitserwägungen können dabei keinen Anspruch zu begründen, der im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.• Wird dem vorläufigen Betreuer eine Vergütung auch für einen Zeitraum ausgezahlt, in dem er nicht bestellt war (hier: Zeitraum nach Ablauf der vorläufigen Betreuung), kann der Rückforderung überzahlter Beträge im Einzelfall allerdings der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen. Für eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens des vorläufigen Betreuers spricht dabei, dass er eine Betreuertätigkeit ausgeübt hat, dass ein Betreuungsbedarf vorhanden war und dass das Unterbleiben der Einrichtung einer offenkundig erforderlichen dauerhaften Betreuung auch auf einem Versäumnis des Betreuungsgerichts beruht.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 20.06.2025, mit dem das Amtsgericht die dem vorläufigen Betreuer für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 22.03.2024 bis 20.09.2024 aufgrund der Anträge vom 24.06.2024, 23.09.2024, 30.12.2024 sowie 24.03.2025 auf -1.263,93 € festgesetzt hat, wird wie folgt
abgeändert:
Eine Rückforderung des nach dem Festsetzungsbeschluss überzahlten Betrags in Höhe von 1.263,93 € findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rückforderung gezahlter Betreuervergütung.
Das Amtsgericht Kassel (nachfolgend: das Amtsgericht) bestellte den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20.03.2024 zum vorläufigen Betreuer der Betroffenen (Bl. 12 ff. d.A.). In dem hierzu vorliegenden ärztlichen Attest des Arztes „…“ vom 26.02.2024 heißt es, die Beschwerdeführerin leide an einer Demenz (Bl. 8 d.A.). Nach der Entscheidung endet die Bestellung spätestens am 20.09.2024. In der Begleitverfügung zum Bestellungsbeschluss verfügte die Betreuungsrichterin, dass ihr die Akte „sodann“ wiedervorgelegt werden möge. Im Klammerzusatz heißt es weiter „Hauptsacheverfahren“ (Bl. 13R d.A.). Eine entsprechende Wiedervorlage unterblieb indessen.
Der Beschwerdeführer übte die Betreuertätigkeit für die mittellose Betroffene in der Folgezeit aus. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung erging bis zum 20.09.2024 nicht. Gleichwohl setzte der Beschwerdeführer die Betreuertätigkeit fort. Er beantragte hierzu mit Anträgen vom 24.06.2024 (Bl. 52 d.A.), 23.09.2024 (Bl. 64 d.A.), 30.12.2024 (Bl. 67 d.A.) sowie 24.03.2025 (Bl. 70.d.A.) die Gewährung einer Betreuervergütung. Die geltend gemachten Beträge in Höhe von 981 €, 646,50 €, 628,50 € und 628,50 €, insgesamt mithin 2.884,50 €, wurden dem Beschwerdeführer im vereinfachten Verwaltungsverfahren von der Staatskasse ausgezahlt.
Unter dem 27.05.2025 vermerkte die Betreuungsrichterin, dass ihr die Akte an diesem Tag erstmals wieder vorgelegt worden sei. Die vorläufige Betreuung habe indessen bereits am 20.09.2024 geendet (Bl. 62 d.eA.). Die Betreuungsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag zur dahingehenden Stellungnahme auf, ob die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung erforderlich sei (Bl. 62 d.eA.). Dies bejahte der Beschwerdeführer (Bl. 63 d.eA.).
In einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen „…“ vom „…“ heißt es, die Beschwerdeführerin leide an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung vom Alzheimertyp. Ihre kognitiven Fähigkeiten seien mittlerweile nahezu nicht mehr vorhanden, die Betroffene sei auf umfassende Unterstützung angewiesen (Bl. 84 ff. d.eA.). Mit Beschluss vom 06.08.2025 bestellte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zum Betreuer der Betroffenen (Bl. 117 ff. d.eA.)
Mit angegriffenem Beschluss vom 20.06.2025, zugestellt am 23.06.2025 (Bl. 78 d.eA.), setzte das Amtsgericht die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 22.03.2024 bis 20.09.2024 auf -1.263,93 € fest (Bl. 72 f. d.eA.). Zur Begründung führt das Amtsgericht insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe einen Vergütungsanspruch nur für die Zeit vom 20.03.2024 bis zum 20.09.2024. Betreuervergütung sei aber auch für die Zeit vom 21.09.2024 bis zum 21.03.2025 gezahlt worden. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer nicht zum Betreuer bestellt gewesen. Daher sei die Vergütung für diesen Zeitraum zurückzuzahlen.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 10.07.2025 eingegangenen Beschwerde (Bl. 92 f. d.eA.). Zur Begründung verweist er darauf, dass er die Betreuertätigkeit auch in der Zeit vom 21.09.2024 bis zum 21.03.2025 ausgeübt habe. Der Ablauf der Bestellung zum vorläufigen Betreuer sei auch dem Amtsgericht nicht rechtzeitig aufgefallen. Einer Rückforderung der Vergütung stehe der Vertrauensschutz entgegen.
Mit Beschluss vom 12.08.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 133 d.eA.). Die Bestellung zum Betreuer sei Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer an seiner Rechtsauffassung festgehalten (Bl. 17 ff. BeschwA). Ergänzend hat er darauf verwiesen, es treffe zwar zu, dass die Bestellung zum Betreuer Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs sei. Damit sei aber nichts dazu gesagt, ob eine rechtswidrig ausgezahlte Vergütung zurückgefordert werden könne.
Die Staatskasse ist der Ansicht, die Rückforderung der Vergütung sei möglich. Die Auszahlung sei im vereinfachten Verwaltungsverfahren erfolgt, mit der angegriffenen Entscheidung sei die Vergütung erstmals festgesetzt worden (Bl. 27 BeschwA).
Der Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 20.06.2025 insoweit, als das Amtsgericht darin für den Zeitraum vom 21.09.2024 bis zum 21.03.2025 eine Vergütung nicht festgesetzt hat und für diesen Zeitraum gleichwohl gezahlte Vergütung in Gestalt der Festsetzung eines Negativbetrags zurückfordert.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Beschwerdeführer stand zwar ein Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 21.09.2024 bis zum 21.03.2025 nicht zu. Eine Rückforderung der hinsichtlich dieses Zeitraums gezahlten Vergütung ist aber ausgeschlossen.
Nach §§ 1875 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG kann ein Betreuer eine Vergütung nur verlangen, wenn er wirksam bestellt ist. Fehlt es hieran, liegt ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch nicht vor. Zwar gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Billigkeitserwägungen vermögen indessen keinen Anspruch zu begründen, der im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2016 – XII ZB 196/13 –, juris, Rn. 8 ff.).
Allerdings kann einer Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2019 – XII ZB 106/19 –, juris, Rn. 20)
Gemessen hieran ist eine Rückforderung der für den Zeitraum vom 21.09.2024 bis zum 21.03.2025 gezahlten Betreuervergütung ausgeschlossen.
Allerdings stand dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum eine Vergütung nicht zu. Dies folgt daraus, dass er in dieser Zeit weder zum vorläufigen Betreuer noch zum Betreuer bestellt war. Die Bestellung zum vorläufigen Betreuer endete mit Ablauf des 20.09.2024. Zum Betreuer bestellte das Amtsgericht den Beschwerdeführer erst mit Beschluss vom 06.08.2025. Die bloße faktische Ausübung einer Betreuung einer Betreuertätigkeit begründet nach dem dargestellten Maßstab keinen Vergütungsanspruch.
Dass der Beschwerdeführer eine Vergütung für den Zeitraum vom 21.09.2024 bis zum 21.03.2025 nicht verlangen konnte, führt indessen nicht ohne Weiteres dazu, dass die insoweit zu Unrecht ausgezahlte Betreuervergütung zurückgefordert werden kann. Die Abwägung der Umstände führt hier vielmehr dazu, dass einer Rückforderung der Vertrauensgrundsatz entgegensteht.
Es handelt sich hier um einen Fall der Überzahlung. Dem Beschwerdeführer stand ein Vergütungsanspruch für die Zeit bis zum 20.09.2024 zu. Auch seit dem 06.08.2025 steht ihm wieder ein Vergütungsanspruch zu. Die Überzahlung bezieht sich hier nicht darauf, dass für einen bestimmten Zeitraum ein zu hoher Betrag gezahlt worden wäre, sondern darauf, dass für einen Zeitraum, der nicht zu vergüten war, gleichwohl eine Vergütung gezahlt wurde. Auch insoweit liegt aber mit Blick auf den für andere Zeiträume bestehenden Vergütungsanspruch ein Fall der Überzahlung vor.
Im Rahmen der Abwägung ist zunächst maßgeblich, dass der Beschwerdeführer in dem betroffenen Zeitraum eine Betreuertätigkeit ausgeübt hat und dass auch ein Betreuungsbedarf vorhanden war. Aus dem zwischenzeitlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen „…“ folgt, dass die Betroffene bereits seit geraumer Zeit an einer Demenz erkrankt und ihre kognitiven Fähigkeiten nahezu nicht mehr vorhanden sind.
Hinzu kommt weiter, dass das Amtsgericht die Prüfung und Einrichtung einer dauerhaften Betreuung über einen Zeitraum von über einem Jahr hinweg versäumt hat. Der Verfügung vom 20.03.2024 ist zu entnehmen, dass die Betreuungsrichterin bereits mit Einrichtung der vorläufigen Betreuung beabsichtigte, die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung zu prüfen. Dies ist aufgrund einer unterbliebenen Aktenvorlage nicht geschehen. Danach fällt es zu einem erheblichen Maß in die Verantwortung des Amtsgerichts, dass die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung nicht früher geprüft wurde. Mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wäre im Ergebnis eine dauerhafte Betreuung bereits früher einzurichten gewesen. Hinzu kommt weiter, dass der Ablauf der vorläufigen Betreuung bei dem Amtsgericht über Monate hinweg unbemerkt geblieben ist. Es ist nicht nur die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung nicht geprüft worden. Vielmehr ist auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 23.09.2024, 30.12.2024 sowie 24.03.2025 ungeachtet der abgelaufenen vorläufigen Betreuung eine Vergütung weiterhin ausgezahlt worden. Bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung hätte der Ablauf auffallen und der Beschwerdeführer hätte auf diesen Umstand hingewiesen werden müssen, sodass er hätte reagieren können.
Dabei stellt sich das hypothetische Geschehen so dar, dass die Betreuungsrichterin die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung unmittelbar nach Abarbeiten der Verfügung vom 20.03.2024 geprüft hätte. Mutmaßlich wäre die Betreuung eingerichtet und der Beschwerdeführer wäre zum Betreuer bestellt worden. Entsprechendes ist schließlich am 06.08.2025 geschehen. Dass das Prüfungsergebnis zu einem früheren Zeitpunkt ein anderes gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21.09.2024 bis zum 21.03.2025 als Betreuer so agiert, wie er auch tatsächlich agiert hat. Es hätte ihm dann aber ein Vergütungsanspruch zugestanden.
Zwar musste der Ablauf der vorläufigen Betreuung auch dem Beschwerdeführer bekannt sein. Der Beschluss über die Einrichtung einer vorläufigen Betreuung, der das Ablaufdatum enthält, war dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Dieses Versäumnis tritt aber hinter dem Versäumnis des Amtsgerichts zurück. Der Beschwerdeführer hätte allenfalls die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung nochmals anregen können, nachdem er über Monate hinweg und auch nach dem 20.09.2024 keine weitere Nachricht vom Amtsgericht erhalten hatte. Hierzu bestand aber kein unmittelbarer Anlass, weil dem Amtsgericht die Umstände der Betroffenen bereits bekannt waren und die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung bereits deswegen zu prüfen war. Dies war auch die Absicht des Amtsgerichts, lediglich die Umsetzung unterblieb.
Das Versäumnis des Beschwerdeführers gereicht ihm insofern zum Nachteil, als er für die Zeit vom 22.03.2025 bis zum 05.08.2025 – über die die Kammer hier allerdings nicht zu entscheiden hat und auch nicht entscheidet – eine Vergütung nicht verlangen kann. Für diesen Zeitraum war er weder zum Betreuer bestellt noch war ihm eine Vergütung bereits ausgezahlt worden. Hinsichtlich des Zeitraums, für den eine Vergütung bereits ausgezahlt wurde, steht einer Rückforderung aber der Vertrauensgrundsatz entgegen.
Die Kammer ergänzt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen den Beschluss vom 20.06.2025 dahingehend, dass eine Rückforderung des darin ausgewiesenen Betrags nicht stattfindet. Eine Rückforderung der Vergütung von Betreuervergütung für den Zeitraum vom 21.09.2024 bis zum 21.03.2025 ist, wie ausgeführt, aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Indessen war die Vergütung für diesen Zeitraum nicht in abweichender Weise festzusetzen. Ein Vergütungsanspruch steht dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, nicht zu. Lediglich die Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrags scheidet aus.
Die Neufestsetzung der Vergütung war nicht veranlasst. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss, wie eingangs ausgeführt, nur insoweit, als das Amtsgericht darin einen Negativbetrag festsetzt und diesen Betrag von ihm zurückfordert. Die Kammer hat den Beschluss daher auch nur insoweit zu überprüfen. Zwar ist nach der Rechtsprechung der Kammer im Rahmen der Vergütungsfestsetzung kein Negativbetrag festzusetzen. Tatsächlich erfolgte Auszahlungen finden bei der Vergütungsfestsetzung vielmehr keine Berücksichtigung, mag sich infolge der Festsetzung auch eine Überzahlung ergeben. Wenn aber, wie hier, der Beschluss nur insoweit zur Überprüfung gestellt ist, als daraus die Rückforderung eines Betrags abgeleitet wird, ist das Beschwerdegericht in seiner Entscheidungsbefugnis entsprechend begrenzt. Hier war daher der amtsgerichtliche Tenor lediglich wie hier tenoriert zu ergänzen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten werden aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels nicht erhoben (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in Betreuungsverfahren generell nicht statt. Vielmehr bedarf es im konkreten Einzelfall besonderer Gründe, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen (Jürgens/Kretz, FamFG, 7. Aufl. 2023, § 81 Rn. 7). Solche Gründe liegen nicht vor.
Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde zu. Die Fortbildung des Rechts erfordert die Zulassung, § 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG. Soweit ersichtlich ist das Verhältnis zwischen fehlendem Vergütungsanspruch und Ausschluss der Rückforderung gleichwohl gezahlter Vergütung wegen des Vertrauensgrundsatzes bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
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