Der Dienstherr darf die homosexuelle Veranlagung eines Soldaten auf Zeit als einen der Berufung in das …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Dienstherr darf die homosexuelle Veranlagung eines Soldaten auf Zeit als einen der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entgegenstehenden Eignungsmangel ansehen, sofern beabsichtigt ist, den Soldaten mit der Wahrnehmung von Führungsaufgaben in der Truppe zu betrauen.